In elf Ländern sind bereits neue liberalere Regelungen in Kraft
MAINZ (DTZ/fok). Nichtraucherschutz in der Gastronomie ja, aber gleichzeitig Ausnahmeregelungen, die den berechtigten Interessen von Wirten und ihren rauchenden Gästen Rechnung tragen: So zeigen sich heute in weiten Teilen der Bundesländer die Regelungen zum Rauchen in der Gastronomie.
Nach dem bahnbrechenden Urteil des Bundesverfassungsgerichtes im vergangenen Sommer haben bereits elf der 16 Bundesländer den Anforderungen dieses Urteils Rechnung getragen und ihre Nichtraucherschutzgesetze dahingehend geändert, dass die Benachteiligung kleiner Einraumgaststätten aufgehoben wurde.
Kleingastronomen haben die Möglichkeit
In allen inzwischen in Kraft getretenen Neuregelungen haben Kleingastronomen mit Kneipen unter 75 Quadratmeter Fläche die Möglichkeit, sich für oder gegen ein Rauchverbot zu entscheiden. Für die Mehrraumgastronomie blieb die Regelung erhalten, dass der Wirt einen kleineren Raum zum Raucherraum erklären kann.
Ähnliche Regelungen gelten für Diskotheken. Entsprechende Kennzeichnungspflichten im Eingangsbereich bzw. vor dem Raucherraum und das Zutrittsverbot für unter 18-Jährige zu den Raucherlokalen/-räumen enthalten alle entsprechenden Gesetze.
In Festzelten gelten unterschiedliche Regelungen
Unterschiedliche Regelungen gibt es nach wie vor für Festzelte (im Rahmen traditioneller Volksfeste) , wo das Rauchen teils generell erlaubt wurde (Baden-Württemberg, Bayern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein), teils nur in speziellen Raucherräumen der Festzelte gestattet (Berlin, Brandenburg, Bremen) und teils ganz verboten wurde (Niedersachsen, Sachsen-Anhalt).
Alle verabschiedeten Gesetze beinhalten auch Bußgeldvorschriften gegen Gast und Gastronom im Falle von Zuwiderhandlungen. Einer der Knackpunkte für die betroffenen Wirte in der Kleingastronomie bleiben die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich rigiden Einschränkungen für das Speiseangebot im Falle eines Raucherlokals, wobei die Vorgaben oft nicht klar umrissen sind.
In den Bundesländern Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen liegen inzwischen Gesetzentwürfe für eine Neuregelung der Gesetze vor, die sich im Wesentlichen an den bereits in Kraft getretenen Regelungen der anderen Bundesländer orientieren.
Hamburger Eckkneipenbesitzer können aufatmen
In Hamburg hat die gemeinsam mit den Grünen regierende CDU vor kurzem einen Entwurf vorgelegt, der ebenfalls Kleingastronomen das Wahlrecht als Raucherlokal einräumen soll, diesen dann aber die Abgabe von Speisen untersagt, ebenso wie in Raucherräumen der Mehrraumgastronomie künftig nicht mehr Speisen serviert werden dürfen.
Der Koalitionspartner GAL sperrt sich bisher noch gegen eine Liberalisierung der Gastrorauchregelungen, will sogar ein totales Gastro-Rauchverbot. Es werden aber doch Zugeständnisse an die Position der CDU erwartet. In Thüringen ist mit einem neuen Entwurf in Kürze zu rechnen, nachdem der bereits erarbeitete, relativ liberale, wegen Formfehlern zurückgezogen werden musste.
Wird das Rad zurückgedreht?
Trotz der sich abzeichnenden Liberalisierung muss weiter mit Versuchen gerechnet werden, die das Rad zurückdrehen wollen. Das zeigt das Beispiel Saarland, wo Regierungschef Müller (CDU) den Grünen in seinem künftigen Jamaika-Bündnis angeboten hat, die Rauchverbotsregelungen wieder zu verschärfen.
Oder in Bayern, wo die ÖDP ein Volksbegehren für ein Totalrauchverbot in der Gastronomie (inkl. Raucherclubs) initiiert hat und dabei von Politikern der SPD und der Grünen unterstützt wird. Die Initiatoren sammeln für ihr Begehren im Zeitraum 18. November bis 2. Dezember in den Rathäusern Stimmen. Für die Zulassung eines Volksentscheids sind insgesamt 920.000 Stimmen notwendig.
Einen detaillierten und aktuellen Überblick zum Thema bietet die BAT-Website
[linkn|http://www.bat.de/gastro]www.bat.de/gastro[/link]. (DTZ 42/09)
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