Steuerriegel für „Pseudo-Pfeifentabak“

[head]Steuerriegel für „Pseudo-Pfeifentabak“[/head]

BMF: Ab Mitte Juli Besteuerung als Feinschnitt

BONN (DTZ/fok). Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat entschieden, dass sogenannte Pseudo-Pfeifentabake, die von den Verbrauchern für das Stopfen von selbstgefertigten Zigaretten, also nicht in der Pfeife, verwendet werden, künftig steuerlich wie Feinschnitt behandelt werden sollen. Ein Schreiben der Steuerzeichenstelle Bünde an die Hersteller, in dem die betroffenen Produkte namentlich identifiziert werden, teilt mit, dass nach einer Übergangsfrist von zwei Monaten nach Eingang des Schreiben (also ab 14. oder 15. Juli 2008) nur noch die (höherbesteuerten) Feinschnittsteuerzeichen für die genannten „Pseudo-Pfeifentabake“ abgegeben werden dürfen. De facto ist mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass nach Abverkauf der Altbestände (für den keine Befristung vorgegeben ist) die Produktion der „Pseudo-Pfeifentabake“ eingestellt wird.

Die aktuelle Entscheidung des BMF dürfte vor allem die Sorge von Herstellern, Importeuren und Fachhandel, deren Geschäftsfeld der klassische Pfeifentabak ist, entschärfen. Denn das rasche Wachstum der „Pseudo-Pfeifentabake“ hatte die Gefahr heraufbeschworen, dass die Gegenreaktion des Fiskus auch die klassischen Pfeifentabake steuerlich treffen und die ohnehin schon angeschlagene Pfeifen- und Pfeifentabakbranche damit existenziell ins Aus befördern würde. Der Bundesverband des Tabakwaren-Einzelhandels begrüßt deshalb auch die Entscheidung des Ministeriums. Geschäftsführer Dieter Rangol: „Steueränderungen, die zu einer Höherbesteuerung von Produkten führen, sind zwar immer schmerzhaft. Eine undifferenzierte fiskalische Reaktion, die auch das klassische Genussprodukt des originären Pfeifentabaks getroffen hätte, hätte aber viele Tabakwaren-Fachgeschäfte existenziell gefährdet. Aus diesem Blickwinkel ist die BMF-Entscheidung, die zu erwarten war, wichtig und richtig.“

In der Begründung für die veränderte steuerliche Einstufung verweist die Steuerzeichenstelle auf § 2 Abs. 5 Tabaksteuergesetz, wonach Pfeifentabak steuerlich dann als Feinschnitt gilt, wenn er dazu bestimmt ist, zur Selbstfertigung von Zigaretten verwendet zu werden. Die Marktentwicklung im Segment der Pfeifentabake ließe unter Berücksichtigung unterschiedlichster Kriterien darauf schließen, dass die Bestimmung der in dem Schreiben namentlich genannten Produkte nicht mit der tatsächlichen Verwendung durch den Verbraucher korrespondiere. Aus verwaltungsökonomischen Gründen gebe zwar der Hersteller durch Bezug und Verwendung der Steuerzeichen den Bestimmungszweck an.

„Führt die Bestimmung durch den Hersteller (als Pfeifentabak) jedoch zu einer hauptsächlich gegensätzliche Verwendung durch den Verbraucher (als Feinschnitt zum Stopfen von Zigaretten) mit der Folge, dass offensichtlich die Bestimmung nicht die tatsächlichen Marktgegebenheiten widerspiegelt, so erfordert dies eine Umstellung der Besteuerung. Ansonsten käme es zu einer (missbräuchlichen) Umgehung der höheren Feinschnittbesteuerung“, führt die Steuerzeichenstelle aus.

(DTZ 21/08)

Kommentare

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert