Schlagwort: Tabaksteuertarif

  • Neue Grundlage

    BÜNDE // Die Steuerzeichenstelle in Bünde gibt unverbindlich vorab bekannt: Für den ab 15. Februar 2021 geltenden Tabaksteuertarif sind die gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreise aus dem Jahr 2020 Berechnungsgrundlage für die Mindeststeuer bei Zigaretten und Feinschnitt. Die ermittelten Kleinverkaufspreise werden auf Veranlassung des Bundesministeriums der Finanzen im Bundesanzeiger veröffentlicht.

    Gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreise
    Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis (Paragraf 2 Absatz 2 und 3 des Tabaksteuergesetzes) beträgt für den Zeitraum vom 15. Februar 2021 bis zum 14. Februar 2022 je Zigarette 30,8996 Cent sowie 159,4326 Euro je Kilogramm Feinschnitt. Die daraus resultierende Gesamtsteuerbelastung für die Berechnung der Mindeststeuer beträgt 21,455 Cent je Zigarette und 97,477 Euro je Kilogramm Feinschnitt.

    Es gelten folgende Kennzeichnungen:

    [bul]Zigarren / Zigarillos: Regelsteuer I, Mindeststeuer B + I;
    [bul]Zigaretten: Q, V + Q;
    [bul]Feinschnitt: N, G + N;
    [bul]Pfeifentabak: G, A + G.

    red

  • Lockdown für Mehrwertsteuer

    BERLIN // 130 Milliarden Euro will die Bundesregierung ausgeben, um die deutsche Wirtschaft wieder in Schwung zu bringen. DTZ geht der Frage nach, wie insbesondere die Mehrwertsteuersenkung sich auf den Fachhandel auswirkt.

    Binnennachfrage
    Die Aussage ist klar: Die Regierung möchte „die Konjunktur stärken und die Wirtschaftskraft Deutschlands entfesseln“. Dabei soll unter anderem der Mehrwertsteuersatz vom 1. Juli bis zum 31. Dezember von 19 auf 16 beziehungsweise von sieben auf fünf Prozent reduziert werden. Diese „Stärkung der Binnennachfrage“ lässt Berlin sich 20 Milliarden Euro kosten.

    Positiv sieht denn auch der Handelsverband Deutschland (HDE) das Maßnahmenbündel: „Es werden wichtige Konjunkturimpulse gesetzt, die auch den Handel wieder in Schwung bringen können“, sagt Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Zudem wirke eine reduzierte Mehrwertsteuer in diesem Umfeld tendenziell preissenkend.

    Förderpotenzial
    Das Förderpotenzial ist denn auch wenig umstritten. Allerdings stellen sich Beobachter die Frage, ob der Steuernachlass tatsächlich beim Konsumenten ankommt und wie das schnelle Umstellen funktionieren soll. Denn für den Handel stellt eine Umpreisung für alle Artikel einen immensen Mehraufwand dar.

    Nebensortimente
    Noch deutlicher wird die Situation mit Blick auf Nebensortimente wie Presse und Buch. Für sie muss der Händler den Umsatzsteuersatz zahlen, der beim Versandbeginn gilt. Für ein Buch, das am 30. Juni das Logistikzentrum verlässt, ist somit der alte Steuersatz fällig, einen Tag später der reduzierte Satz.

    Neue Berechnung
    Spannend wird es im Laden, denn, erläutert Ralf Klein von der Essener Steuerberatungsgesellschaft FRTG: „In Deutschland gilt die Buchpreisbindung für den Brutto-, also den Ladenpreis. Der Bruttobetrag muss neu berechnet werden, auch wenn der Einkauf zum alten Steuersatz erfolgte.“ Bleibt die Frage, ob der Handel ein Buch, das bislang 19,90 Euro gekostet hat, tatsächlich für dann 19,53 Euro verkauft. Schließlich unterliegen Bücher, Zeitungen und Zeitschriften der Preisbindung. Damit darf der aufgedruckte Preis nicht unterschritten werden – eigentlich. Es drohen zudem Abmahnungen. Den praktikablen Weg, auf großen Schildern auf die temporär ermäßigten Steuersätze hinzuweisen, verbietet zudem die Preisangabenverordnung. Die Möglichkeit, einfach die alten Preise zu kassieren und die gesparte Mehrwertsteuer im Handel zu behalten, verbietet sich aufgrund drohender Imageschäden.

    Tabakfachhandel
    Einfacher haben es reine Tabakwarenhändler, denn im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz heißt es: „Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember gilt für Zwecke der Berechnung der Mindeststeuer (…) weiter der zum 1. Januar 2020 gültige Steuersatz von 19 Prozent.“ Der Grund: „Eine Änderung der Mindeststeuerberechnung hätte umfassende Auswirkungen auf den gesamten Tabaksteuertarif und zwangsläufig den Druck und die Bestellung neuer Steuerzeichen, die Vernichtung von alten Steuerzeichen und bereits mit alten Steuerzeichen versehenen Tabakwaren sowie gegebenenfalls den Rückruf bereits im Handel befindlicher Ware zur Folge.

    Insgesamt bleibt jedoch das Problem, dass die Umstellung aufgrund der kurzen Frist in einer juristischen Grauzone erfolgen muss.

    max

  • Auslieferung von Steuerzeichen zum Jahreswechsel

    BÜNDE // Für die Planung der Steuerzeichenbezüge zum Jahresende wird, wie in den vergangenen Jahren, zwischen Weihnachten und Neujahr kein Steuerzeichenversand erfolgen.

    Das teilt die Steuerzeichenstelle in Bünde mit. Aus organisatorischen Gründen wird der letzte Steuerzeichenversand 2015 von Bünde aus am 21. Dezember sein und der erste Versand im neuen Jahr am 4. Januar durchgeführt werden.

    Für den ab 15. Februar geltenden Tabaksteuertarif sind die gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreise aus 2015 Berechnungsgrundlage für die Mindeststeuer bei Zigaretten und Feinschnitt. Diese Kleinverkaufspreise werden am 4. Januar ermittelt und anschließend durch das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht.
    red

    (DTZ 50/51)