Schlagwort: Markenrecht

  • Großer Ärger um kleine Liquids

    ESSEN / BERLIN // Streit zwischen dem Essener E-Zigaretten-Spezialisten Niko Liquids und dem Bündnis für Tabakfreien Genuss (BfTG). Hintergrund ist eine Abmahnung, die Niko Liquids gegen den Wettbewerber Flavourtec – einem Mitgliedsunternehmen des BfTG – erwirkt hat. Es geht um das Verwenden des Begriffs „Shake ‚n‘ Vape“, den Niko Liquids sich hat schützen lassen.

    In einer Mitteilung von Niko Liquids heißt es: „,Shake ‚n‘ Vape‘ sowie ,Shake and Vape‘ sind sowohl als Wort- als auch als Wort-Bild-Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt auf Niko Liquids eingetragen. Die damit stets verbundene markenrechtliche Prüfung in der Widerspruchsfrist ergab keine Beanstandungen.“ Daher sehe man den vom BfTG angekündigten Schritt – einen Antrag auf Löschung der Marken – gelassen.

    Von Seiten des Verbandes sagt dazu der Vorsitzende Dustin Dahlmann, der Begriff „Shake ‚n‘ Vape“, der auf deutsch „Schütteln und Dampfen” heißt, beschreibe eine Konsumform beziehungsweise eine Produktgruppe. Es handele sich um nikotinfreie und überaromatisierte Liquids, zu denen der Verbraucher selbst nikotinhaltiges Liquid hinzu mischt. Dahlmann weiter: „Der Begriff wird weltweit in der E-Zigaretten-Branche genutzt. Googelt man ‚Shake and Vape‘, so erhält man über 600.000 Treffer.“

    Das sieht Niko Liquids anders: Für die unter der Marke „Shake ‚n’ Vape“ seit 2016 etablierte Produktlinie sei man 2017 mit dem „IntertabacStar“ der DTZ ausgezeichnet worden. Spätestens seit diesem Zeitpunkt sei die Markennutzung branchenweit bekannt. Zudem hätten in den vergangenen Monaten andere Marktteilnehmer mehrfach vergeblich versucht, die Marke „Shake ‚n’ Vape“ ebenfalls zu registrieren.

    „Potenzielle Abmahngefahr“
    Weitere Abmahnungen gab es jedoch bislang offenbar nicht. „Aber“, warnt BfTG-Mann Dahlmann, „,Shake and Vape‘ wird von nahezu jedem Marktteilnehmer verwendet. Es kann nicht sein, dass jeder Marktteilnehmer mit der potenziellen Gefahr leben muss, wegen dieses Begriffs abgemahnt zu werden.“ Deshalb wolle sein Verband den Begriff löschen lassen.

    Niko Liquids begründet die Abmahnung übrigens nicht nur mit Markenrechten. Man fühle sich höchster Produktqualität verpflichtet. Dazu unterhalte man ein eigenes hochmodernes analytisches Labor mit mehreren Chemikern, in dem regelmäßig auch Produkte von Marktteilnehmern analysiert würden. Niko Liquids teilt mit: „Gerade im Bereich der von TPD2 und Tabakerzeugnisgesetz bislang unregulierten nikotinfreien Shortfill- und Overdosed-Liquids wurden und werden hier immer wieder Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten, die Deklaration von Inhaltsstoffen (zum Beispiel Allergene) und die einschlägigen Vorschriften hinsichtlich der zugelassenen Inhaltsstoffe festgestellt.“ Insbesondere bei kleineren Herstellern sowie Produzenten in Übersee scheine es wenig bekannt zu sein beziehungsweise ignoriert zu werden, dass die fehlende Regulierung durch die TPD2 und deren Umsetzung in Deutschland nicht von der Einhaltung der chemikalienrechtlichen Vorschriften entbindet. So seien im Labor bei manchen Liquids zum Teil hochgradig allergene und sogar gesundheitlich bedenkliche Stoffe gefunden worden. Dies könne die gesamte E-Zigaretten-Branche in Verruf bringen.


    Gemeinsames Gütesiegel

    Es sei richtig, dass einige Liquid-Hersteller noch Defizite bei der Kennzeichnung hätten, gesteht auch das BfTG ein. Aber die Hersteller, die Großhändler und die Verbände arbeiteten daran, dass auch kleinere Hersteller diese Anforderungen erfüllen würden. Die Gesetzeslage sei eben für die junge Branche lange unklar gewesen. Dahlmann weiter: „Weiterhin behauptet Niko Liquids, dass man in einigen Produkten gesundheitsschädliche Stoffe gefunden habe. Dabei gibt das Unternehmen aber nicht an, in welchem Produkt, wann, was und wie gefunden wurde.“

    Niko Liquids allerdings steht auf dem Standpunkt, dass unzureichende „E-Erzeugnisse“ den Ruf der gesamten Branche beschädigen könnten. Vor diesem Hintergrund beobachte man mit Sorge, dass der Begriff „Shake ’n‘ Vape“ von verschiedenen Produzenten und Distributoren auch für bedenkliche, unter Umständen nicht verkehrsfähige Produkte verwendet werde. Eine Qualitätsoffensive der Essener soll es richten: „Wir bieten interessierten Marktteilnehmern an, den Begriff ‚Shake ’n’ Vape‘ als gemeinsames Gütesiegel zu etablieren. Eine entsprechende Lizenzierung setzt die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich Inhaltsstoffen, Kennzeichnung und so weiter sowie die Bereitschaft zu einem nachhaltigen Qualitätsmanagement voraus.“ Interessenten könnten entsprechende Informationen bei dem Unternehmen anfordern.

    Einem solchen Gütesiegel erteilt Dahlmann allerdings eine klare Absage: „Der Begriff ‚Shake and Vape‘ beschreibt eine Produktgruppe beziehungsweise eine Konsumform. Damit ist er für ein Gütesiegel vollkommen ungeeignet.“

    max

    In Kürze: Shake ‚n‘ Vape

    Beim „Schütteln und Dampfen“ kauft der Konsument ein Fläschchen mit – oft etwas höherdosiertem – Aroma-Liquid. Dann fügt er einen sogenannten Nikotin-Shot hinzu. Nach dem Vermischen der beiden Flüssigkeiten erhält er ein nikotinhaltiges Liquid.

    (DTZ 41/18)

  • Zippo einigt sich mit Lorillard

    BRADFORD // Im Rechtsstreit um einen Markennamen haben die US-Firmen, der Feuerzeugproduzent Zippo und der Zigarettenhersteller Lorillard, eine Einigung erzielt.

    Über den genauen Wortlaut gibt es keine Angaben, heißt es in der Online-Ausgabe des „Bradford Era“. Im Gespräch mit der US-Tageszeitung sagte Greg Booth, CEO bei Zippo, dass „beide Parteien den Rechtsstreit mit einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung beigelegt haben.“

    Hintergrund: Zippo hatte in der Verwendung der Bezeichnung „blu“ für die elektronische Zigarette von Lorillard eine Verletzung seiner Markenrechte an der gleichlautenden Feuerzeug-Serie „BLU“ gesehen.

    Das Bradforder Unternehmen führte in seiner Klage an, dass die fast identische Markenbezeichnung zu Verwechslungen beim Endverbraucher führen könnte.
    Demgegenüber reklamierte Lorillard für seine elektronische Zigarette, dass beide Produkte in keinerlei Wettbewerb zueinander stehen und auch optisch keine Gemeinsamkeit aufweisen. Lediglich im Namen und in der blauen Farbe der Markenbezeichnung gebe es gewisse Übereinstimmungen.

    Das Abkommen wurde bereits im Mai fixiert und von Zippo erst vergangene Woche veröffentlicht. Über die Details gibt es keine Angaben, berichtet die Tageszeitung.
    red

    (DTZ 28/15)

  • Plain Packaging: Widerstand formiert sich

    BRÜSSEL/LONDON (DTZ/max). Das Thema Plain Packaging (deutsch: Einheitsverpackung) beschäftigt derzeit vor allem die großen Zigarettenhersteller.

    So prescht Irland voran und will das Konzept als erster EU-Mitgliedsstaat umsetzen. Keine gute Idee, meinen nicht nur BAT, Philip Morris, JTI und Co. Auch Parlamentarier gehen jetzt auf die Barrikaden. Unter anderem Monika Hohlmeier (Deutschland, CSU), Sabine Verheyen (Deutschland, CDU), Lara Comi (Italien, PdL), Pilar Ayuso (Spanien, PP) oder Georges Bach (Luxemburg, CSV), alle Mitglieder des Europäischen Parlaments, halten den irischen Vorstoß für einen Irrweg.

    In einem offenen Brief an Ministerpräsident Enda Kenny fordern sie ihn zum Umdenken auf, denn: Plain Packaging führe dazu, dass die Unternehmen Markenrecht und damit Investitionen verlören und letztlich Arbeitsplätze abbauen müssten. Es würden Urheber- und Eigentumsrecht verletzt. Zudem gebe es keine gesicherte Erkenntnis darüber, dass die Regelungen tatsächlich die öffentliche Gesundheit förderten. Die „große Mehrheit des Europäischen Parlaments“ habe gegen das Einführen des Plain Packaging gestimmt.

    Gegenwind aus ganz anderer Richtung bekommt in Sachen Plain Packaging auch die britische Regierung, die ebenfalls darüber nachdenkt, entsprechende Regeln 2016 umsetzen zu lassen. Die Rating-Agentur Moody’s schreibt in einem aktuellen Kommentar, entsprechende Vorschriften würden die Kreditwürdigkeit von Philip Morris, BAT, Imperial Tobacco und Japan Tobacco beeinträchtigen, da die Umsätze zurückgehen würden. Ein schlechteres Kredit-Rating bedeutet für die betroffenen Unternehmen, dass sie sich Geld nur noch zu höheren Zinsen beschaffen können, mithin weniger Gewinn machen können. Als Folge wären auch die Aktionäre betroffen.

    (DTZ 27/14)

  • Grenzenlose Begierde

    SEOUL (DTZ/red/kes). Ist Wein in Einheitsflaschen bald das nächste Thema auf der Agenda der Gesundheitswächter? Eine Frage, die auf dem Kongress der Internationalen Vereinigung für den Schutz des Geistigen Eigentums (AIPPI) in Seoul im Zusammenhang mit der Plain packaging-Politik Australiens gestellt wird.

    Carla Michelotti, Justiziarin bei der Chicagoer Werbeagentur Leo Burnett, lässt in ihrem Vortrag keinen Zweifel daran, dass die Sorgen der Markeninhaber begründet sind.

    Tatsache sei, dass Hersteller so genannter ungesunder Lebensmittel bereits mit Einschränkungen ihrer Marken konfrontiert wurden und teilweise juristische Auseinandersetzungen hatten, heißt es in der Online-Ausgabe des „Managing Trade Marks“-Magazins.

    Bespiele wie sie Michelotti vor allem aus den USA kennt. Es sei auffällig, dass die gleichen Anwälte, die Sammelklagen gegen die US-Tabakindustrie forcierten und durchführten jetzt Verfahren gegen Lebensmittelunternehmen in den USA vorbereiten.

    Hinzukomme, dass berechtigte Zweifel am Nutzen der Einheitspackung für Tabakprodukte bestehe. Sie fürchtet, dass das Gesetz unbeabsichtigte Folgen generiere, die nichts mit dem eigentlichen Ziel gemein hätten. Fakt sei, dass die Einheitspackung ein Zugewinn für das internationale Verbrechen und hier speziell den internationalen Zigarettenschmuggel, darstelle.

    Plain packaging ist „ein nicht hinnehmbarer Angriff auf die Rechte der Markeninhaber und ihre Marken“, sagt Michelotti.

    Vor diesem Hintergrund bezweifelt die Juristin die Argumente der australischen Regierung. Diese behauptet, dass die Unternehmen auch nach dem 1. Dezember immer noch im Besitz ihre Markenrechte und ihres Markendesigns sind, selbst wenn sie diese nicht mehr verwenden können. Wenn ein Unternehmen eine Marke nicht mehr nutzen kann, widerspricht dies dem ursprünglichen Sinn und Zweck, den der Markenbesitz voraussetzt, sagt sie.

    Auf dem Kongress der AIPPI (International Association for the Protection of Intellectual Property) werden noch bis 24. Oktober alle Varianten des geistigem Eigentums, wie Patente, Marken und Copyright in der südkoreanischen Hauptstadt erörtert.

    (DTZ 43/12)

  • OCB geht entschieden gegen Fälschungen vor

    HEINSBERG (DTZ/fnf). Aufgrund von Hinweisen aus dem Markt wurden jüngst im Gebiet Rhein/Ruhr bei verschiedenen Verkaufsstellen größere Mengen gefälschten Zigarettenpapiers der Marke „OCB Schwarz Premium long slim“ aufgefunden. Die OCB-Vertriebs-GmbH, die die OCB-Markenrechte für die Republic Technologies LLC in Deutschland wahrnimmt, hat einen Teil der Täter abgemahnt.

    Diese haben bereits Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen abgegeben. Die Verkäufer der Fälschungen müssen zudem Auskunft darüber erteilen, woher die Plagiate stammen, gefälschte Ware aus dem Markt zurückrufen, die Anwaltskosten erstatten und Schadensersatz zahlen.

    Sollte es zu Wiederholungstaten kommen, werden hohe Vertragsstrafen fällig. „OCB wird auch gegen die Lieferanten vorgehen, um den Vertrieb der Fälschungen nachhaltig zu unterbinden“, teilte Gudrun Waggin, Sales and Marketing Director der OCB-Vertriebs-GmbH mit.

    Gegen andere Täter wurde Strafanzeige erstattet. Die gewerbsmäßige Kennzeichenverletzung ist eine Straftat, die mit Haft bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet wird.

    Die OCB-Vertriebs-GmbH empfiehlt, die Herkunft von OCB-Waren künftig genau zu prüfen. Die Fälschungen sind oftmals von minderer Qualität. Verdächtig können zudem sehr niedrige Einkaufspreise sein. Die OCB-Vertriebs-GmbH wird den deutschen Markt auch weiterhin intensiv überwachen, um für alle Beteiligten günstige Handelsbedingungen in einem Markt ohne Piraterieware zu schaffen. Gegen jeden, der die OCB-Marken verletzt, wird die OCB-Vertriebs-GmbH mit zivil- und strafrechtlichen Maßnahmen vorgehen, teilt das Unternehmen mit.

    Der aktuelle Fall von Produktpiraterie bei OCB-Zigarettenblättchen ist nicht der erste, auch Wettbewerbsmarken waren davon bereits betroffen. In allen Fällen ahm(t)en die Fälscher Marken nach, die im Original hohe Qualitäten und durch starkes Marketing auch bei Premiumpreisen gute Nachfrage aufweisen.

    (DTZ 08/12)

  • Domino-Effekt für Wirtschaft

    PARIS (DTZ/red). Die Internationale Handelskammer (ICC – International Chamber of Commerce) warnt davor, dass die Einführung der Einheitspackung für Zigaretten zu einem Anstieg von gefälschten Waren in anderen Produktgruppen führen kann. Selbst wenn das aktuelle australische Gesetz ausschließlich auf Tabakprodukte fokussiert sei, mache es andere Industrien verletzlich gegenüber Produktpiraten und Fälschern, heißt es.

    Die ICC geht Medienberichten zufolge davon aus, dass mit der Einheitspackung (engl. plain packaging) ein Präzedenzfall geschaffen werde für die künftige Nutzung von Marken und geistigem Eigentum. Darüber hinaus reduziere das australische Gesetz die Fähigkeit der Markenrechtsinhaber juristische Maßnahmen zu ergreifen um gegen illegale Aktivitäten vorzugehen. Weiterhin würden Zoll und Polizei mit den zusätzlichen Aufgaben noch weiter als bisher schon belastet.

    (DTZ 36/11)

  • FDP-Politikerin ist gegen Einheitspackungen

    BERLIN (DTZ/pnf). Zu den Überlegungen des EU-Kommissars für Gesundheit John Dalli, Einheitspackungen für Zigaretten einzuführen, erklärt die Berichterstatterin der FDP-Bundestagsfraktion für Sucht- und Drogenpolitik Christine Aschenberg-Dugnus: „Genussmittel, und als solche muss man Tabakprodukte auch betrachten, sind immer Bestandteil unserer Gesellschaft und Kultur gewesen. Deren Konsum liegt in der Eigenverantwortung des Einzelnen. “

    Das Bewerben und Verkaufen dieser legalen Produkte müsse daher weiterhin möglich sein. Die Einführung von Einheitspackungen für Zigaretten wäre eine massive Entmündigung der Bürger. Denn die Verbraucher haben das Recht, auch bei Genussmitteln mit Suchtpotenzial die Wahl zu haben und eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen.

    Die Einführung einer Einheitsverpackung verstieße zudem gegen zahlreiche Rechtsgrundsätze auf nationaler und EU-Ebene. „Das ist nicht hinnehmbar. Denn eine Einheitspackung würde den Wesensgehalt des Markenrechts und damit auch die Interessen der Verbraucher verletzen. Eine Marke dient nämlich auch als Herkunftshinweis und ist somit ein unverzichtbares Element zur Wahrung der Entscheidungs- und Wahlfreiheit der Bürger. Wir wollen den mündigen Bürger. Deshalb stehen wir für Aufklärung und Prävention statt für Verbote“, so Aschenberg-Dugnus.

    (DTZ 41/10)