Schlagwort: Infektionsschutz

  • „Ungerechtfertigte Bürokratie“

    BERLIN // Am 1. Oktober soll die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Kraft treten. In diesem Zusammenhang hat jetzt der Handelsverband Deutschland (HDE) die große Bedeutung des Infektionsschutzes für die Branche betont.

    Allerdings hält der Verband die umfassende Neuauflage der Corona-Arbeitsschutzverordnung in dieser Form nicht für erforderlich. Der HDE sieht zudem erhebliche Abstimmungsprobleme im Zusammenhang mit den aktuellen Energiesparverordnungen aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

    „Kunden und Beschäftigte vor Corona-Infektionen zu schützen, war für die Handelsunternehmen seit Beginn der Pandemie extrem wichtig. Das bleibt auch in diesem Herbst und Winter so“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Die Branche werde sich weiter für den Infektionsschutz einsetzen. Allerdings schieße die Neuauflage der Corona-Arbeitsschutzverordnung über das Ziel hinaus. Der HDE lehne daher etwa die in der neuen Verordnung vorgesehene Wiedereinführung einer Homeoffice-Angebotspflicht für Arbeitgeber ab. In der Praxis komme es auch ohne diese neuen gesetzlichen Vorgaben kaum zu ernsthaften Problemen.

    „Der Gesetzgeber trägt hier unnötig Misstrauen in die Arbeitsbeziehungen und verursacht zudem ungerechtfertigte, neue Bürokratie“, sagte Genth. Dabei stünden Arbeitgeber derzeit vor ganz anderen Herausforderungen: „Die Energiepreiskrise fordert viele Händlerinnen und Händler in wirtschaftlicher Hinsicht maximal heraus“, erklärte Genth. Gerade kleine und mittlere Handelsunternehmen wüssten aktuell häufig nicht, wie sie die Auswirkungen der Krise finanziell stemmen sollen.


    Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung

    Der Gesetzgeber muss laut HDE darüber hinaus sicherstellen, dass die Inhalte der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung zu den in den aktuellen Energiesparverordnungen enthaltenen Vorgaben der Bundesregierung passen. In den Verordnungen ist unter anderem geregelt, dass in beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels das Offenhalten von Ladentüren, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt ist. Jedoch schreibt die Corona-Arbeitsschutzverordnung aus Gründen des Infektionsschutzes regelmäßiges Lüften vor. Das stellt aus Sicht des HDE insbesondere die vielen kleinen Handelsbetriebe vor ein Problem, da sie neben der Ladeneingangstür keine weitere Außenluftzufuhr hätten. „Die beiden Regelungen passen in der Praxis überhaupt nicht zusammen. Hier müssen dringend Nachbesserungen in den jeweiligen Verordnungen erfolgen“, erklärte Genth. Strikt abzulehnen sei auch eine nur einseitige Wiedereinführung der Testangebotspflicht für Arbeitgeber, da sie für die ohnehin krisenbedingt zumeist finanziell angeschlagenen Händler vor allem mit erheblichen Kosten und einem enormen Aufwand verbunden sei. „Es entsteht der Eindruck, dass die Arbeitgeber für den Infektionsschutz der Bevölkerung finanziell herhalten sollen. Doch hierbei handelt es sich um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe“, betonte Genth. Der Staat müsse daher im Gegenzug die Bürgertests wieder für alle kostenlos zur Verfügung stellen.

    Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung soll am 1. Oktober 2022 in Kraft treten und mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft treten. Nach Einschätzung des HDE ist diese sehr lange Laufzeit der Verordnung nicht verhältnismäßig. Der Verband spricht sich für eine Verkürzung der Laufzeit aus.

    vi

  • Liebe Leserin, lieber Leser,

    an dieser Stelle wurde schon öfter über die Maske geschrieben. Wie kaum ein anderes Thema polarisiert sie die Republik, seit Covid-19 präsent ist. Gefühlt befindet sich Deutschland seit März in einer Dauer-Diskussion darüber, wann, wo und von wem der Mund-Nasen-Schutz getragen wird oder werden muss.

    Föderalismus
    Der Föderalismus lässt grüßen. Das oft kritisierte Bündnis bewährt sich jedoch genau hier wie in kaum einer anderen Krise. Die 16 Länderchefs können unabhängig voneinander auf das jeweilige Infektionsgeschehen vor Ort reagieren. So hat Bayern angesichts der steigenden Zahlen in München das Tragen von Masken im öffentlichen Raum durchgesetzt. Berlin, das auf die massiv gestiegenen Corona-Infektionen in der Hauptstadt reagiert, schreibt ab 3. Oktober die Gesichtsbedeckung auch im Büro vor. Demgegenüber setzt Rheinland-Pfalz mit vergleichsweise niedrigen Zahlen auf einen präventiven Stufenplan und appelliert an seine Bevölkerung die Munde-Nase-Bedeckung zu nutzen.

    Kein Problem
    Das sollte alles eigentlich kein Problem sein. Wenn Kinder die Maske in Schulen tragen, sollten Erwachsene in Unternehmen dies erst recht hinbekommen. Abgesehen von der Vorbild-Funktion geht es hier schließlich um das große Ganze: die Gesundheit der Bevölkerung und die Vermeidung eines zweiten Lockdowns.

    Ein Thema, das vor kurzem auch das gemeinsame Treffen der Länder mit der Kanzlerin beschäftigte. Herausgekommen sind neue Corona-Regeln, die vor allem die Infektions-Hotspots wie zum Beispiel private Feiern eindämmen sollen.

    Politik appelliert an Eigenverantwortung
    Unabhängig davon sind alle Beteiligten aufgefordert, die bekannten AHA-Regeln (Abstand + Hygiene + Alltagsmaske) einzuhalten, die für den Herbst und den kommenden Winter um ein L für „Lüften“ erweitert werden.

    Der Staat setzt hier zu recht auf die Eigenverantwortung seiner Bürgerinnen und Bürger. Freiheit heißt Verantwortung übernehmen, und damit auch die Gesundheit seiner Mitmenschen zu schützen.

    In diesem Sinne, bleiben Sie gesund und haben Sie ein schönes Wochenende!

    Ihre
    Kerstin Kopp
    Redaktion DTZ

  • Große Hamburger Geschäfte bleiben vorerst zu

    HAMBURG // Hamburgs Einzelhändler und Kaufhausbetreiber mit Läden über 800 Quadratmeter Verkaufsfläche bleiben weiterhin geschlossen. Das Oberverwaltungsgericht setzte am Donnerstag eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes außer Kraft die es ihnen erlaubt hätte, doch zu öffnen, berichtet der „Norddeutsche Rundfunk“ (NDR). Geklagt hatte ein großes Sportgeschäft.

    Verstoß gegen Recht auf Berufsfreiheit
    Das Verwaltungsgericht hatte die seit vergangenem Montag geltende Lockerung bei der Ladenöffnung als Verstoß gegen das Recht auf Berufsfreiheit gewertet. Außerdem sei der Infektionsschutz in größeren Geschäften genauso gut zu gewährleisten – oder gar besser – als in kleineren.

    Teilerfolg des Senats
    Auch die Befürchtung des Senats, dass die Öffnung aller Läden zu einer vollen Innenstadt und engen Kontakten in Bussen und Bahnen führen könnte, teilte das Gericht in erster Instanz nicht. Der Senat reichte umgehend Beschwerde beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (OVG) ein und beantragte, dass es bis zu einer Entscheidung bei der beschlossenen Regelung bleiben solle.

    Entscheidung ausgsesetzt
    „Das Oberverwaltungsgericht hat nun eine Zwischenverfügung gemacht, dass das klagende Sportgeschäft bis auf weiteres nicht öffnen darf", sagte Bürgermeister Peter Tschentscher in einer Rundfunkübertragung des NDR. „Und die voraussichtliche Entscheidung darüber soll, nach meiner Kenntnis am 30. April erfolgen.“ Es ist also nur ein Zwischenerfolg für den Senat. Das klagende Sportgeschäft hat nur die Möglichkeit, das Warenhaus auf 800 Quadratmeter Verkaufsfläche zu verkleinern.

    Einem Gerichtssprecher zufolge gilt die Entscheidung nur für die Klägerin und führt nicht dazu, dass andere Inhaber sich darauf berufen können.

    red

  • Hamburger Gericht kippt Beschränkung für große Läden

    HAMBURG // Zur Eindämmung des Coronavirus müssen Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern derzeit ihre Verkaufsflächen begrenzen. Das Hamburger Verwaltungsgericht glaubt nicht, dass dies dem Infektionsschutz dient.

    Eilantrag gegen Schließung
    Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einem Eilantrag stattgegeben, mit dem die Betreiberin eines Sportwarengeschäfts in der Hamburger Innenstadt gegen die Schließung ihres Geschäfts kämpft. Der Hamburger Senat hatte am 20. April eine Verordnung erlassen, die es nur Geschäften mit einer Verkaufsfläche von weniger als 800 Quadratmetern erlaubt, komplett wieder zu öffnen. Größere Geschäfte, wie das der Klägerin, sollen ihre Fläche auf 800 Quadratmeter begrenzen.

    Regelung verletzt Berufsfreiheit
    Laut Verwaltungsgericht verletzt die Regelung die Berufsfreiheit der Klägerin. Die Nutzung der Verkaufsfläche im reduzierten Umfang sei zudem nicht geeignet, dem Zweck des Infektionsschutzes zu dienen, heißt es in dem Urteil. Vorgaben zur Eindämmung des Coronavirus ließen sich in großflächigen Handelsgeschäften ebenso gut einhalten wie in kleineren Einrichtungen, schreibt das Gericht. Oder sogar besser.

    red

  • Corona-Pandemie: Bund und Länder beschließen Lockerungen

    MAINZ // „Unsere Strategie war immer, das Infektionsgeschehen so unter Kontrolle zu halten, dass für alle schwer Erkrankten ausreichend Behandlungskapazitäten vorhanden sind. Das ist uns gelungen und das bleibt auch unser Kriterium für die Lockerungen“, sagte die rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Malu Dreyer nach der mehrstündigen Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder am Abend des 15. Aprils.

    „Wir haben durch die Beschränkungen der vergangenen Wochen erreicht, die Infektionsgeschwindigkeit zu bremsen. Im März hat ein Erkrankter vier bis fünf Menschen angesteckt, heute liegt die Reproduktionsrate bei Neuansteckung bei eins. Wir haben durch die Sicherheitsmaßnahmen erreicht, dass heute mehr Menschen von Covid-19 wieder genesen als erkranken“, so Ministerpräsidentin Dreyer.

    Ausbreitungsgeschwindigkeit begrenzt
    Die Ausbreitungsgeschwindigkeit sei begrenzt, aber die Seuche noch nicht besiegt. Deshalb werde der Alltag noch lange durch den Kampf gegen das Coronavirus bestimmt. Gleichzeitig stehen man vor der Aufgabe, Schritt für Schritt das öffentliche Leben wieder zu beginnen, den Bürgern wieder mehr Freizügigkeit zu ermöglichen und das Wirtschaftsleben wieder stärker aufzunehmen. Für sie sei es wichtig, sicherzustellen, dass die Lockerungen, die am 15. April beschlossen wurden, nicht zu einem Rückschlag führen. „Deswegen liegt allem zugrunde, dass wir alle Menschen in Deutschland so gut wie möglich vor der Infektion schützen. Das gilt besonders für vorerkrankte Menschen, aber auch bei jüngeren Infizierten gibt es schwere Verläufe. Deswegen stehen für uns überall dort, wo wir die Kontaktbeschränkungen lockern, Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen besonders im Mittelpunkt,“ so Malu Dreyer.

    Weiterhin Abstandhalten
    Die beschlossenen Maßnahmen im Einzelnen:
    [bul]Kontaktbeschränkungen bleiben: Die wichtigste Maßnahme bleibt Abstandhalten von 1,5 Metern in der Öffentlichkeit. Dort soll man sich auch weiterhin entweder allein oder nur mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder den Angehörigen des eigenen Hausstandes aufhalten. Großveranstaltungen bleiben mindestens bis 31. August 2020 untersagt.

    [bul]Ziel ist, die Verbreitung des Virus effektiv zu kennen und die Verbreitung zu verhindern, durch Ausbau der Kontaktnachverfolgung. Dafür soll eine digitale „contact tracing“ App zum Einsatz kommen und eine weitere Erhöhung der Testkapazitäten erreicht werden.

    [bul]Beschaffung medizinischer Schutzausrüstung: Der Bund unterstützt die Länder sowie die kassenärztliche Vereinigung bei der Beschaffung von medizinischer Schutzausrüstung für das Gesundheitswesen. Länder und Einrichtungen werden daneben alle Anstrengungen unternehmen, selbst zu beschaffen. Neben der Beschaffung, vornehmlich im Ausland, werden auch im Inland unter Hochdruck Kapazitäten für entsprechende Produkte aufgebaut. Das vordringliche Ziel besteht in einer Vollversorgung der Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Pflege mit medizinischen Schutzmasken, die den Träger vor Infektionen schützen.

    „Für den Alltagsgebrauch gelten hinsichtlich des Tragens von Masken im öffentlichen Raum die Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes, nach denen das Tragen sogenannter (nicht medizinischer) Alltagsmasken oder Community Masken in öffentlichen Räumen das Risiko von Infektionen reduzieren kann. „Insofern wird die Nutzung von sogenannten Alltagsmasken im ÖPNV und im Einzelhandel dringend empfohlen“, so Ministerpräsidentin Malu Dreyer.

    [bul]Für vulnerable Gruppen und insbesondere für Pflegeheime, Senioren- und Behinderteneinrichtungen werden weiterhin nach den jeweiligen lokalen Gegebenheiten und in den jeweiligen Institutionen besondere Schutzmaßnahmen ergriffen. Es ist jedoch zu beachten, dass diese Maßnahmen nicht zu einer vollständigen Isolation der betroffenen Personen führen dürfen. Daher soll für die jeweilige Einrichtung unter Hinzuziehung von externem Sachverstand, insbesondere von Fachärzten für Krankenhaushygiene, ein spezifisches Konzept entwickelt werden und dieses im weiteren Verlauf eng im Hinblick auf das Infektionsgeschehen im jeweiligen Umfeld weiterentwickelt und angepasst werden.

    Öffnung von Schulen und kleineren Geschäften
    [bul]Die Öffnung von Kindergärten, Schulen und Hochschulen bedarf eines zeitlichen Vorlaufs, damit vor Ort die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen getroffen und zum Beispiel die Schülerbeförderung organisiert werden können. Die Notbetreuung wird fortgesetzt und ausgeweitet.

    Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen der Abschlussklassen dieses Schuljahres sollen nach entsprechenden Vorbereitungen unmittelbar wieder stattfinden. Ab dem 4. Mai können prioritär auch die Schüler der Abschlussklassen und qualifikationsrelevante Jahrgänge der allgemeinbildenden sowie berufsbildenden Schulen, die im nächsten Schuljahr ihre Prüfungen ablegen und die letzte Klasse der Grundschule beschult werden.

    Die Kultusministerkonferenz wird beauftragt, bis zum 29. April ein Konzept für weitere Schritte vorzulegen, wie der Unterricht unter besonderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung des Abstandsgebotes durch reduzierte Lerngruppengrößen, insgesamt wieder aufgenommen werden kann.

    In der Hochschullehre können neben der Abnahme von Prüfungen auch Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, unter besonderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen wiederaufgenommen werden.

    [bul]Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern können unter Auflagen zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen wieder öffnen: Unabhängig von der Verkaufsfläche dürfen auch KfZ-Händler, Fahrradhändler, Buchhandlungen, Bibliotheken und Archive wieder öffnen.

    [bul]Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Regierungschefs der Länder sind sich bewusst, dass die Religionsausübung ein besonders hohes Gut darstellt. Gerade vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten, die diese Epidemie und ihre Folgen für viele Menschen auslöst, kann gelebter Glaube, Kraft und Zuversicht spenden. Nach allem, was jedoch über die Rolle von Zusammenkünften bei der Verbreitung des Virus sowie über die Ansteckungsgefahr und die schweren Verläufe bei vulnerablen Gruppen bekannt ist, ist es weiter dringend geboten, sich auf die Vermittlung von religiösen Inhalten auf medialem Weg zu beschränken. Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie religiöse Feierlichkeiten und Veranstaltungen und die Zusammenkünfte anderer Religionsgemeinschaften sollen zunächst nicht stattfinden.

    Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Sport wird zusammen mit Ländervertretern das Gespräch mit Vertretern der Religionen aufnehmen, um einen möglichst einvernehmlichen Weg vorzunehmen.

    Verantwortung für die Mitarbeiter
    [bul]Auch in der Pandemie wollen wir in Industrie und Mittelstand sicheres Arbeiten möglichst umfassend ermöglichen. Ausgenommen bleiben wirtschaftliche Aktivitäten mit erheblichem Publikumsverkehr. Die Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter, um sie vor Infektionen zu schützen. Infektionsketten, die im Betrieb entstehen, sind schnell zu identifizieren. Deshalb muss jedes Unternehmen auch auf der Grundlage einer angepassten Gefährdungsgrundlage sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept umsetzen.

    [bul]Bund und Länder unterstützen die Wirtschaft, gestörte internationale Lieferketten wiederherzustellen. Dafür richten sie Kontaktstellen für die betroffenen Unternehmen ein.


    Reisewarnung und Quarantäne

    [bul]Um eine weitere Ausbreitung des Virus möglichst zu verhindern, bleiben die Bürger aufgefordert, generell auf private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Die weltweite Reisewarnung bleibt aufrechterhalten. Übernachtungsangebote im Inland werden weiterhin nur für notwendige nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.

    Für Ein- und Rückreisende bleibt weiter eine zweiwöchige Quarantäne nach den Bestimmungen der vorm Bund vorgegebenen Musterverordnung vom 8. April 2020 vorgesehen. Für den Warenverkehr, für Pendler und andere beruflich Reisende bleibt die Einreise nach Deutschland und die Ausreise aus Deutschland weiter wie bisher grundsätzlich möglich.

    [bul]Im weiteren Verlauf muss berücksichtigt werden, dass die Epidemie sich in Deutschland nicht gleichmäßig ausbreitet. Während einige Landkreise gar nicht betroffen sind, kommt es in anderen Regionen zu Überlastungen im Gesundheitswesen und dem öffentlichen Gesundheitsdienst. Deshalb werden Bund und Länder schnell abrufbare Unterstützungsmaßnahmen für besonders betroffene Gebiete bereitstellen und stimmen sich dabei mit den Krisenstäben von Bund und Ländern eng ab.

    [bul]Der Impfstoffentwicklung kommt eine zentrale Bedeutung zu. Mit Unterstützung von Forschungseinrichtungen von Bund und Ländern wird eine SARS.CoV-2-Datenbank aufgebaut, in der stationäre Behandlung dokumentiert und ausgewertet werden.

    Fazit der Ministerpräsidentin
    Als Fazit stellt Malu Dreyer fest: „Mit diesem Beschluss ergreifen Bund und Länder zahlreiche Maßnahmen, um die Infektionsketten besser kontrollieren zu können. Es ist eine Lockerung in Phasen, weil wir jeweils überprüfen müssen, ob die neuen Lockerungen nicht zu einem zu hohen Infektionsanstieg führen. Deswegen werden wir etwa alle zwei Wochen die Infektionsdynamik kontrollieren.“

    red