Schlagwort: Geruchsbelästigung

  • Entscheidung für Raucher

    RATHENOW (DTZ/red). Das Rauchen auf dem Balkon ist jetzt auch juristisch abgesichert. Im Amtsgericht Rathenow weist der Richter die Klage von Nichtrauchern zurück.

    Mieter müssen den Tabakkonsum ihrer Nachbarn auf dem Balkon akzeptieren, unabhängig davon, wie empfindlich sie auf die Geruchsbelästigung reagieren, berichtet die „Ärzte Zeitung“.

    Richter Peter Lanowski weist damit die Klage gegen ein Ehepaar zurück, das auf seinem Balkon „abwechselnd bis zu zwölf Zigaretten täglich“ raucht. Die Kläger hatte der Zigarettenrauch aus der Etage unter ihnen gestört. Das Rentnerehepaar wollte den Angaben zufolge erreichen, dass die anderen Mieter nur noch zu bestimmten Zeiten im Freien rauchen dürfen. Dafür sah der Richter keine rechtliche Grundlage.

    Medienangaben zufolge hatten die Kläger dem Gericht ein Protokoll und Fotos vorgelegt, die dokumentierte, wann und das die Nachbarn rauchen und zu welchen Zeiten. Gleichzeitig listen sie detaillierte Zeitfenster auf, in denen der Tabakkonsum verboten sein soll: zwischen 7 und 8 Uhr, 10 und 11 Uhr, 13 und 15 Uhr sowie zwischen 17 und 19 Uhr und 20 und 23 Uhr.

    Die Kläger kündigten Berufung an.

    (DTZ 37/13)

  • Raucher darf vor die Tür gesetzt werden

    DÜSSELDORF (DTZ/pnf). Der Rentner Friedhelm Adolfs lebt seit 40 Jahren in seiner ehemaligen Dienst- und jetzigen Mietwohnung. Er ist Raucher. Nun wurde dem früheren Hausmeister gekündigt, weil sich andere Mieter vom Tabakrauch im Treppenhaus belästigt fühlen. Die Kündigung ist rechtens, entschied am 31. Juli das Amtsgericht Düsseldorf.[p][/p]

    Der Vermieter müsse es nicht dulden, wenn der Rauch ins Treppenhaus dringe und eine „unzumutbare und unerträgliche Geruchsbelästigung“ für andere darstelle. Die Richter hätten abgewogen zwischen zwei Grundrechten, dem Recht auf körperliche Unversehrtheit der Nachbarn und dem auf die freie persönliche Entfaltung des Rauchers. Sie gaben ersterem den Vorzug. Hätte Friedhelm Adolfs durch geöffnete Fenster den Tabakrauch nach draußen geblasen und ihn nicht durch die Wohnungstür entlüftet, dann hätte er in seiner Wohnung bleiben dürfen.
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    Der Beklagte will wohl in Berufung gehen. Dabei müsste er eigentlich gute Karten haben, denn sogar das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass Rauchen in den eigenen vier Wänden erlaubt ist. Doch noch bevor die Angelegenheit womöglich in der nächsten Instanz verhandelt wird, kann es allerdings passieren, dass der 75-Jährige längst vor der Tür sitzt, weil die Vermieterin die Wohnung direkt zwangsräumen lassen kann.
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    DTZ 32/13

  • Rauchende Mieter im Aus?

    DÜSSELDORF (DTZ/red). „Die Wohnung ist unverletzlich“, heißt es in Artikel 13 des Grundgesetzes. Eine Tatsache, die für einen Düsseldorfer Mieter nicht zuzutreffen scheint. Der 74-Jährige Raucher hat die Kündigung seiner Wohnung erhalten, weil er raucht.

    Die Vermieterin hatte Medieninformationen zufolge den Mann, der seit 40 Jahren in der Wohnung lebt, wiederholt abgemahnt und aufgefordert weniger zu rauchen. Der Betroffene hat dagegen geklagt. Nach Einschätzung des zuständigen Düsseldorfer Richters bestünde allerdings kaum eine Erfolgsaussicht. Aus diesem Grund habe er den Antrag auf Prozesskostenhilfe auch abgelehnt, so der Richter. Der Prozess vor dem Amtsgericht Düsseldorf beginnt am 24. Juli (Aktenzeichen 24 C 1355/13).

    Die Kündigung begründet die Vermieterin mit einer „andauernden, unerträglichen, nicht mehr hinnehmbaren Geruchsbelästigung für die anderen Hausbewohner“, heißt es. Der Mieter habe diese Aussagen nicht bestritten und daher greife in diesem Fall greife eine Besonderheit des Zivilprozesses. „Im Zivilprozess gilt als zugestanden, was nicht bestritten ist“, schreibt die FAZ. Damit habe der Mieter die Begründung zur Kündigung quasi selbst geliefert.

    Der Mieterbund Bayern hält die Düsseldorfer Auseinandersetzung laut Medieninformationen „für sehr bedenklich, weil hier stark in die Privatsphäre des Mieters eingegriffen werde“. Die Unverletzlichkeit der Wohnung habe oberste Priorität, kommentiert der Landesverband die Causa Düsseldorf. Ein entsprechendes Urteil könnte Schule machen, gerade in gerade in Ballungsgebieten, wo Wohnungen Mangelware seien, könnten nach Belieben rauchende Mieter gekündigt werden.

    Auch bei der Gesellschaft für Wohn- und Gewerbeimmobilien (GWG) in Halle-Neustadt, kennt man das Thema rauchende Mieter. Das Problem sie nicht groß, aber „ständig latent“. Ein generelles Rauchverbot in der Wohnung steht für die GWG zurzeit außer Diskussion, das wäre ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte.

    Zurück nach Düsseldorf. Die übrigen Mieter, alles Firmen, scheinen bis auf einen kein Problem mit ihrem rauchenden Hausbewohner zu haben. Im Gegenteil. Auf Rückfrage bestätigen sie, dass sie sich durch den Rauch nicht belästigt fühlen und der Mann „ein sehr netter und hilfsbereiter Mensch“ sei.

    Spenden für den Prozess
    Netzwerk Rauchen hatte am Freitag, den 5. Juli zum Spenden für den „rauchenden Mieter“ aufgerufen und mittlerweile bereits 1383 Euro für den Prozess gesammelt. Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite [link|http://www.netzwerk-rauchen.de/aktuell.html]www.netzwerk-rauchen.de [/link] des Vereins.

    (DTZ 28/13)