Schlagwort: Bundesfinanzministerium

  • Frist wird wohl verlängert

    BERLIN // Die Abverkaufsfrist für Verpackungen mit mehr als 25 Gramm Wasserpfeifentabak, die ursprünglich zum Jahresende enden sollte, steht nach Angaben des Finanzministeriums vor einer sechsmonatigen Verlängerung.

    Das teilt der Bundesverband Wasserpfeifentabak mit. Eine entsprechende Veröffentlichung durch den Zoll werde gegenwärtig vorbereitet und wird für die kommenden Tage erwartet. Die umstrittene Mengenbegrenzung für Wasserpfeifentabak, die im August letzten Jahres erlassen wurde und die Hersteller von Wasserpfeifentabak mit einer Mengenbegrenzung von maximal 25 Gramm pro Verpackung belegt hat, ist für die Industrie nicht umsetzbar.

    Kurze Abverkaufsfrist
    Folke Rega, Geschäftsführer des Bundesverbandes Wasserpfeifentabak, spricht von einem großen Teilerfolg: „Das Bundesfinanzministerium ist unserer Argumentation gefolgt, dass die viel zu kurze Abverkaufsfrist von sechs Monaten nicht ausreicht, um die im Handel befindliche Ware abzuverkaufen.“

    Dennoch stünden die Produzenten von Wasserpfeifentabak vor dem Abgrund, so Rega: „Unsere Hersteller generieren seit der verspäteten Verkündung der Abverkaufsfrist zu Jahresbeginn keine Umsätze mehr und haben ein massives Liquiditätsproblem. Uns steht eine Insolvenzwelle bevor, die hunderte Arbeitsplätze kosten wird.“

    Hoffnung hat der Verband dennoch, da die letzte Entscheidung offen sei. „Es gibt einen ausreichenden Bedarf an zu klärenden Fragen im Umgang mit Restmengen in Shisha-Bars, die bei Einhaltung der Gesetzeslage zu schwereren Verstößen führen würde“, sagt Rega in Hinblick auf die Sinnhaftigkeit der Verordnung. Eine Aufhebung der Mengenbegrenzung bei gleichzeitiger Gleichstellung von Shisha-Tabak mit Bier und Kaffee in der Gastronomie wäre laut Verband die einzige gangbare Lösung.

    vi

  • Liebe Leserinnen, liebe Leser,

    es wird immer doller! Immer mehr Wissenschaftler kritisieren den Blindflug der Regierung, die Wohl und Wehe einer Nation vor allem von der ominösen Corona-Variante B.1.1.7 abhängig macht, einer Variante wohlgemerkt, über die zahlreiche renommierte Forscher berichten, es gebe bei einer erhöhten Übertragungsfähigkeit „keine schlüssigen Anzeichen für eine geänderte Pathogenität, Altersgruppenpräferenz oder Sterblichkeit.“ Aber Logik und Evidenz spielen ja längst keine Rolle mehr.

    Weltweite Massenhysterie
    Erinnern Sie sich noch, dass ich Ihnen vor zwei Ausgaben von den Spiegel-Redakteurinnen berichtet habe, die im Interview unbedingt den Staats-Virologen Christian Drosten dazu bringen wollten, seine Wissenschafts-Kollegen Hendrik Streeck und Jonas Schmidt-Chanasit als besonders üble Corona-Schurken hinzustellen?

    Rückblick
    Eine dieser Journalistinnen schrieb in einem Spiegel-Artikel: „Rückblickend war die Pandemie in Wahrheit eher eine weltweite Massenhysterie. Heute kann man kaum noch glauben, dass wirklich alles so passiert ist, wie es passiert ist. Kann nicht fassen, dass niemand irgendwann auf den Tisch gehauen und gesagt hat: ‚Leute, jetzt wacht doch mal auf!‘“ Und weiter: „Die Pandemie, die die Glaubwürdigkeit von Institutionen wie WHO, Robert-Koch- und Paul-Ehrlich-Institut nachhaltig erschüttert hat, ist ein Lehrstück dafür, was passieren kann, wenn Querdenker nicht gehört werden.“ Wie klingt das für Sie? Nach einer seherischen Leistung? Ich bin gespannt – denn das Stück, aus dem ich zitiert habe, stammt aus dem Jahr 2018 und bezieht sich auf die Schweinegrippe.

    Viele Tote
    Anhänger des Lockdowns argumentieren meist mit „den vielen Toten“, die Covid19 verursacht habe. Nun wissen wir, dass ein Gutteil der Verstorbenen eher willkürlich als Corona-Opfer bezeichnet werden. Regelmäßige Leser dieses Newsletters wissen, dass ich von falschen Totenscheinen, dem Versterben längst Genesener und Post-mortem-Abstrichen sowie von Menschen spreche, die mit zu früher invasiver Beatmung und wahren Chemie-Cocktails zu Tode behandelt wurden. Trotzdem bleibt eine ganze Reihe Verstorbener, deren Särge sich laut deutschen Leitmedien in den Krematorien stapeln. Nun hat Göran Kauermann sich die Zahlen angesehen.

    Der Statistiker
    Der Wissenschaftler ist niemand, der sich mit Verkehrssystemen oder mit der Psychologie des Impfens, beschäftigt, sondern Statistiker, Dekan der LMU in München und Mitgründer der Deutschen Arbeitsgemeinschaft Statistik. Er sagte dem Focus, dass es „über das ganze Jahr hinweg betrachtet durchschnittlich in Deutschland kaum eine nennenswerte Übersterblichkeit gab“. Betroffen sei allerdings die vulnerable Gruppe der über 80-Jährigen. Der Forscher kritisierte die Tatsache, dass viele Maßnahmen bundesweit gelten, obwohl das basierend auf regional sehr unterschiedlichem Infektionsgeschehen nicht sinnvoll sei.


    Schnelltest

    Übrigens sollten Sie künftig immer eine Münze in der Tasche haben. Denn nach österreichischem Vorbild könnten wir beim Friseurtermin, bei Konzertbesuchen oder vor der Visite bei Oma oder Opa im Pflegeheim einen Schnelltest machen lassen müssen. Klingt gut – allerdings heißt es aus Österreich, fast die Hälfte der Testergebnisse sei falsch. Im Klartext: Wir können auch eine Münze werfen und die Entscheidung, ob wir Zutritt haben, davon abhängig machen. Im Ergebnis kommt das (fast) aufs Gleiche raus.

    Schockwirkung
    Den größten Aufreger der vergangenen Woche hat allerdings mit der Welt am Sonntag ausgerechnet eines der renommierten Leitmedien veröffentlicht. Dem Blatt liegt unter anderem der Mail-Verkehr vor, mit dem das Innenministerium eine ganze Reihe von Wissenschaftlern im vergangenen März dazu drängte, möglichst dramatische Entwicklungen zu entwerfen, um eine „gewünschte Schockwirkung“ zu erzielen, „hohen Handlungsdruck aufzuzeigen“ und „Angst und Folgebereitschaft in der Bevölkerung“ zu erzeugen. Der Artikel zeigt deutlich auf, dass die Wissenschaft ziemlich bereitwillig den politischen Vorgaben folgte. Um es abzukürzen: Früher, in besseren Zeiten, hätte der verantwortliche Minister seinen Hut genommen. Heute passiert – nichts.

    Die Rolle der Evidenz
    Zum Ende dieses ziemlich langen Kommentars weise ich Sie noch auf zwei weitere spannende Themen hin, die aus der Politik auf unsere Branche herüberschwappen. Da geht es um eine anstehende Tabaksteuererhöhung, von der die Bundesregierung vor drei Wochen noch nichts wusste, die aber bereits seit Oktober im Bundesfinanzministerium vorbereitet wird. Und es geht um den „EU Beating Cancer Plan“, der wieder einmal zeigt, dass die Verantwortlichen aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse zum Rauchausstieg schlicht ignorieren. Aber auch Evidenz spielt heute keine wichtige Rolle mehr.

    Um es mit Trapattoni zu sagen: Ich habe fertig! Zumindest für diese Woche.

    Ich wünsche Ihnen ein gutes Wochenende.

    Herzlich,
    Marc Reisner,
    Chefredakteur DTZ

  • Handel erhält kaum Hilfen im Lockdown

    BERLIN // Dass die Überbrückungshilfen in Höhe von monatlich insgesamt rund elf Milliarden Euro zur Unterstützung der Unternehmen im zweiten Lockdown nicht schnell genug bei den Firmen ankommen, ist bekannt.

    Papier aus dem Bundesfinanzministerium
    Ein Papier aus dem Bundesfinanzministerium (liegt DTZ vor) macht deutlich, dass „ein großer Teil der betroffenen Einzelhandelsunternehmen nach wie vor keinen Zugang zu den Wirtschaftshilfen erhalten wird“. Dies werde unweigerlich „tausende Insolvenzen und verlorene Arbeitsplätze im Handel zur Folge haben“.

    Weiter heißt es: „Der Innenstadteinzelhandel steht für bis zu 600.000 Beschäftigte, von denen durch den Lockdown bis zu 250.000 Jobs verloren gehen könnten. Der durch die unmittelbaren Folgen des Lockdown im Frühjahr und die mittelbaren Auswirkungen des Lockdown im Winter ausgezehrte Facheinzelhandel wird die Corona-Krise ohne weitere Unterstützung vielfach nicht überstehen können.“ Der gesamte deutsche Einzelhandel habe 2020 bis zum 19. Dezember Überbrückungshilfen in Höhe von 90 Millionen Euro erhalten.

    red

  • Bundes-Soforthilfen stehen bereit

    BERLIN // Die Umsetzung der Bundes-Soforthilfen für Soloselbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte durch die Länder steht. Die Anträge [lpdf|102](Musterantrag/Pdf)[/lpdf] können ab sofort abgerufen werden.

    Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben sich mit den Bundesländern auf den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung geeinigt [lpdf|104](Verwaltungsvereinbarung/Pdf)[/lpdf].

    Damit können in den nächsten Tagen die Anträge auf Sofort-Hilfe (Pdf 102)bei den unten genannten Ansprechpartnern in den Ländern gestellt werden. Die Auszahlung soll schnell und unbürokratisch erfolgen. Hier geht es zu den Anträgen.

    Das Bundeskabinett hatte vor kurzem Soforthilfen für kleine Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler und Landwirte in einem Umfang von bis zu 50 Milliarden Euro verabschiedet.

    Eine Übersicht über die zuständigen Stellen in den Ländern finden Sie in der nachfolgenden Übersicht.

    Ebenfalls finden Sie nachfolgend einen Kurzüberblick mit den wichtigsten Fragen, z.B. wer einen Antrag stellen kann und welche Angaben für die Antragstellung erforderlich sind.

    Kerninhalte Verwaltungsvereinbarung: Wer kann wo einen Antrag stellen?
    Die Verwaltungsvereinbarung einschließlich der Vollzugsregelungen stellt klar, wer wo seinen Antrag stellen kann und welche Nachweise erforderlich sind. Nachfolgend ein Überblick.

    Antragsberechtigte: sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.[lpdf|103](Soforthilfe/Leistungsempfänger/Pdf)[/lpdf].

    Umfang der Soforthilfe: Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.

    Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise: Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.

    Auszahlung über die Länder: Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen. Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie[link|https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/03/2020-03-29-PM-Verwaltungsvereinbarung-Soforthilfe-Anlage.pdf;jsessionid=26BD2A68206EBA6BEAB298526D4AA1F6.delivery2-replication?__blob=publicationFile&v=7] hier[/link].

    Unbürokratisches Antragsverfahren. Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein – Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Anträge können bei den zuständigen Ansprechpartnern in den Ländern in Kürze elektronisch gestellt werden.

    Antrags- und Auszahlungsfrist. Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.

    Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz: Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

    pi

  • Erste Hilfe für Firmen und Selbstständige

    MAINZ // Schulen, Kindergärten, Kinos, Ämter und Spielplätze bleiben geschlossen – Ausgangssperren sind möglich. Die Einschränkungen betreffen alle. Aber vor allem kleinere Fachgeschäfte kämpfen um ihr Überleben. Ein unvorhersehbares Ereignis wie die Corona-Pandemie kann Kurzarbeit in einigen Betrieben notwendig machen. Aber gilt das auch für Selbstständige? Welche Hilfen gibt es?

    Unterstützung für Handel
    Die Bundesregierung macht sich stark und will Unternehmern in der Corona-Krise unter die Arme greifen. Auf welche Unterstützung können auch kleine Unternehmer oder Einzelkämpfer hoffen? Und was können Arbeitnehmer erwarten?

    Am Freitag, 13. März, haben das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministerium ein Maßnahmenpaket zum Schutz der Wirtschaft beschlossen.

    Kurzarbeit
    Ein wichtiger Punkt ist die Erleichterung der Kurzarbeit: Zuvor wurde der Antrag auf Kurzarbeitergeld nur genehmigt, wenn mindestens ein Drittel der Beschäftigten keine Arbeit mehr hatte. Die jetzt vom Staat eingeläutete Erleichterung bedeutet eine Senkung dieser Zahl: Nun reicht es, wenn es um zehn Prozent der Beschäftigten geht (die von einer Kürzung von mindestens zehn Prozent des Bruttogehalts betroffen sein müssen), um den Zuschuss zu beantragen. Wichtig ist, dass es sich um eine vorübergehende und nicht vermeidbare Maßnahme handelt.

    Was ist zu beachten?
    Dabei ist zu beachten: Es muss in der betreffenden Firma einen erheblichen Arbeitsausfall geben. Der Betrieb muss mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen. Betroffenen Arbeitnehmern darf vor der Kurzarbeit nicht gekündigt worden sein. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall im Lauf des Monats anzeigen, in dem die Kurzarbeit beginnt.

    Zunächst müssen auf jeden Fall Zeitguthaben, Überstunden oder ähnliches abgefeiert werden. Nach Experteneinschätzung kann es in einer Pandemie-Situation durchaus möglich sein, dass Arbeitnehmer die Hälfte ihres Urlaubsanspruchs einsetzen müssen.

    Selbstständige
    Dies gilt aber nicht für Selbstständige: Weil Selbstständige nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind, haben sie auch keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

    Krisenmodus
    Bevor es zu staatlichen Hilfspaketen kommen muss, sollten Selbstständige und Unternehmer jedoch sowieso selbst auf den Krisenmodus umschwenken. Zwei Maßnahmen sind hierfür zentral:
    Einnahmen vorziehen: Wenn Sie noch offene Rechnungen haben, sollten Sie dafür sorgen, dass diese schnellstmöglich beglichen werden. Hierbei heißt es also, Kunden anzurufen und um Verständnis in Zeiten des Coronavirus zu bitten.

    Ausgaben zurückstellen: Für Sie als Unternehmer gilt das Gegenteil. Betriebsausgaben sollten verzögert und zurückgestellt werden. Außerdem sollten Sie in der Krise auf Skonti und Rabatte verzichten.

    kh

    (DTZ 13/20)

  • Politik sorgt für Liquidität

    HAMBURG // Das Hamburgische Weltwirtschafts Institut (HWWI) bringt es auf den Punkt: „Klassische konjunkturpolitische Maßnahmen hierzulande würden im Moment nur begrenzt helfen. Zielorientierter sind zunächst sicherlich die von der Regierung geplanten Hilfen für von der Virus-Epidemie betroffenen Unternehmen.“

    Steuerzahlungen zurückhalten
    Und davon gibt es eine ganze Reihe. Eine Möglichkeit, Liquidität zu erhalten, ist es, Steuerzahlungen zurückzuhalten. Bis Redaktionsschluss dieser Ausgabe waren die Maßnahmen noch nicht abschließend zwischen Bundesfinanzministerium und den Bundesländern abgestimmt. Aber: Fällige Steuern sollen zinsfrei gestundet werden, sofern die Umsätze als Folge der Corona-Krise eingebrochen sind. Außerdem sollen Vorauszahlungen – insbesondere bei Einkommen- und Körperschaftssteuer, unter Umständen auch bei der Umsatz- und der Gewerbesteuer – unkompliziert herabgesetzt werden. Entsprechende Anträge bieten die meisten IHK. Schließlich sollen Vollstreckungsmaßnahmen gegen Steuerschuldner – etwa Kontopfändungen – bis Jahresende ausgesetzt werden.


    Banken sorgen für Geldfluss

    Auch Banken sorgen für einen Geldfluss in Richtung angeschlagener Firmen. Das geschieht vor allem durch Bürgschaften und Kredite. KfW-Unternehmerkredite und ERP-Gründerkredite etwa sollen schneller und mit gelockerten Bedingungen vergeben werden. Diese Mittel sollen laut Bundesregierung „im Volumen unbegrenzt“ sein. Wirtschaftsminister Peter Altmaier erklärte dazu: „Kein gesundes Unternehmen sollte wegen Corona in die Insolvenz gehen, kein Arbeitsplatz sollte verloren gehen. Wir spannen daher ein umfassendes Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen.“

    Und die deutschen Bürgschaftsbanken versprechen: „Sofern infolge der Corona-Krise Kredite für Ihr Unternehmen notwendig werden, können wir als Bürgschaftsbanken diese in Verbindung mit einer Hausbankfinanzierung ermöglichen.“

    Corona-Soforthilfe
    Noch wissen viele Banken zwar nicht, unter welchen Konditionen sie solche Krisenkredite vergeben könnten, so der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK). Aber: Einige Landes-IHK stellen ihren Mitgliedern bereits Anträge auf Corona-Soforthilfe für Solo-Selbstständige, kleine Gewerbetreibende sowie Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern zur Verfügung.

    So kritisch die Lage ist – aus der Politik kommen ermunternde Worte. So sagte Rheinland-Pfalz-Wirtschaftsminister Volker Wissing: „Wir nehmen alle Unternehmen in den Blick, die kleinen, die mittleren und die großen. Gemeinsam mit der Bundesregierung wollen wir Insolvenzen wo immer möglich vermeiden.“ Bundesfinanzminster Olaf Scholz: „Es ist genug Geld da.“

    max

    (DTZ 13/20)

  • Kassen-Bon-Pflicht

    KÖLN // Die Kassenbonpflicht ab 1. Januar 2020 bewegt die Politik seit einigen Wochen und wird auch in den Medien kontrovers aufgegriffen. Der BVS-Dachverband HDE hat zusammen mit den anderen Spitzenverbänden der Wirtschaft dem Bundesfinanzministerium ein gemeinsames Schreiben vorgelegt.

    Darin wird dargelegt, warum eine Bonausgabepflicht die Unternehmen übermäßig belastet und deshalb entfallen muss.

    Bis diese politischen Bemühungen zum Erfolg führen, gibt der Bundesverband Technik im Einzelhandel (BVT) folgende Verhaltensempfehlung für Handelsunternehmer:

    [bul]Ab 1. Januar 2020 muss auf jeden Fall bei jedem Kaufvorgang ein Kassenbon an den Kunden ausgegeben werden.
    [bul]Kassen müssen über eine elektronische Aufzeichnungsfunktion mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) und eine automatische Bonausgabe verfügen. Kassen, die nicht über diese Technische Sicherheitseinrichtung verfügen, dürfen dank eines Nichtbeanstandungserlasses maximal bis zum 30. September 2020 ohne Nachrüstung weiterbetrieben werden.
    [bul]Ab 1. Januar 2020 dürfen die Hersteller von Kassenbon-Thermopapier dem Einzelhandel kein Papier mehr verkaufen, das Bisphenol A enthält. Einzelhändler sollten sich beim Einkauf ihrer Kassenrollen eine entsprechende Zusicherung des Lieferanten geben lassen.

    pi

    (DTZ 52/19)

  • Auslieferung von Steuerzeichen zum Jahreswechsel

    BÜNDE // Für die Planung der Steuerzeichenbezüge zum Jahresende wird, wie in den vergangenen Jahren, zwischen Weihnachten und Neujahr kein Steuerzeichenversand erfolgen.

    Das teilt die Steuerzeichenstelle in Bünde mit. Aus organisatorischen Gründen wird der letzte Steuerzeichenversand 2015 von Bünde aus am 21. Dezember sein und der erste Versand im neuen Jahr am 4. Januar durchgeführt werden.

    Für den ab 15. Februar geltenden Tabaksteuertarif sind die gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreise aus 2015 Berechnungsgrundlage für die Mindeststeuer bei Zigaretten und Feinschnitt. Diese Kleinverkaufspreise werden am 4. Januar ermittelt und anschließend durch das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht.
    red

    (DTZ 50/51)

  • BMF: Wechsel in Referatsleitung

    BERLIN/BONN (DTZ/fok). Das Bundesfinanzministerium wird das Referat III B 7, zu dessen Aufgaben neben Grundsatzfragen des Verbrauchsteuerrechts sowie der EU-Verbrauchsteuerharmonisierung vor allem die Tabakbesteuerung sowie die Besteuerung weiterer Genussmittel zählt, unter eine neue Leitung stellen.

    Dem bisherigen Referatsleiter, Ministerialrat Dr. Martin Scheuer, wurde zum 17. Januar 2011 ein neues Aufgabenfeld innerhalb des Ministeriums übertragen; er ist nun im Bereich Personal der Steuerverwaltung tätig. Die Neubesetzung der Referatsleitung wird voraussichtlich Anfang April erfolgen, eine Personalie ist bisher noch nicht bekannt. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers von Dr. Scheuer wird Regierungsdirektor Frank Drozda die Referatsleitung kommissarisch übernehmen. Die Sachbearbeitungsebene des Tabaksteuerreferats liegt unverändert in den bewährten Händen von Amtsrat Christoph Kling.

    (DTZ 09/11)