Schlagwort: Bars

  • „Steuerpolitisch bewährt“

    BERLIN // Die Bundesregierung hat keine Pläne, den Verpackungszwang für Tabakwaren in bestimmten Fällen aufzuweichen. Die bestehende Regelung habe sich aus „steuerpolitischen Gründen“ bewährt, schreibt sie in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen. Die Abgeordneten hatten darin den Verpackungszwang insbesondere mit Blick auf die Abgabe von losem Wasserpfeifentabak in Shisha-Bars thematisiert.

    Sicht der Bundesregierung
    Aus Sicht der Bundesregierung dient die Regelung der „Beweiskraftsicherung des Steuerzeichens, mit dem die Tabaksteuer entrichtet wird und das nur auf geschlossene und verkaufsfertige Kleinverkaufsverpackungen angebracht werden darf“.

    Die Bundesregierung stellt zudem klar, dass ein in der Anfrage angeführtes Geschäftsmodell, nach dem nur die Vorbereitung der rauchfertigen Wasserpfeife und deren Verleih an den Endkunden in Rechnung gestellt werden, die Abgabe des Tabaks aber unentgeltlich erfolgt, nicht statthaft ist. Die unentgeltliche Abgabe von Wasserpfeifentabak sei nur als Probe oder zu Werbezwecken gestattet.

    red

  • Rauchverbot in Shisha-Bars?

    BERLIN // Berlins Gesundheitssenatorin Dilek Kolat will die Ausnahmeregelung für Shisha-Bars streichen. In einem Gesetzentwurf fordert die SPD-Politikerin strengere Regeln für die Lokale.

    Die Shisha-Bars sollen künftig unter den gleichen Bedingungen betrieben werden wie die übrige Hauptstadt-Gastronomie. Darüber hinaus sollen Rauchverbote auch bei E-Zigaretten, E-Wasserpfeifen und Tabakerhitzern greifen. Der Berliner Senat hat vor wenigen Tagen beschlossen, den Entwurf beim Abgeordnetenhaus einzubringen.

    Seit das Nichtraucherschutzgesetz vor zehn Jahren für Berlin verabschiedet wurde, profitieren die Shi-sha-Bar-Betreiber von einer Ausnahmeregelung. In ihren Lokalen dürfen auch Speisen serviert und verzehrt werden, ohne dass separate Raucherräume vorhanden sein müssen. Unabhängig vom Produkt gehe es um den allgemeinen Gesundheitsschutz, und der könne nicht nur das Tabakrauchen in Gaststätten betreffen, so Kolat. Was für Zigaretten, Pfeifen und Zigarren gilt, soll künftig auch für Shishas gelten, fordert sie.

    Das heißt: Lokale und Bars, in denen Wasserpfeifen konsumiert werden, müssen Raucher- und Nichtraucherbereiche ausweisen. Die Betreiber können ihre Gaststätte auch als Raucher-Lokal einrichten, dann fällt allerdings das Speisenangebot weg. Der Konsum von E-Produkten und Wasserpfeifen soll deshalb – unabhängig vom Nikotingehalt – in Nichtraucherzonen verboten werden, schreibt sie. Kolat geht sogar noch weiter. Ihr Vorschlag sieht auch Einschränkungen für E-Zigaretten und Tabakerhitzer vor, was die Senatorin „im Sinne eines präventiven Gesundheitsschutzes“ verstanden wissen will. Sie fordert Rauchverbote auch im Freien, etwa auf Spielplätzen oder vor Krankenhäusern.

    Bei Verstößen wird es laut Gesetzentwurf auch höhere Bußgelder geben: Statt bisher 100 bis 1000 Euro müssen künftig 500 bis 10 000 Euro gezahlt werden, falls das Gesetz entsprechend geändert wird.

    red

    (DTZ 37/18)

  • Die Start-ups der Tabakbranche

    BERLIN // In der Tabakfamilie gibt es Nachwuchs: Der [link|http://www.wpt-verband.de ]Verband Deutscher Wasserpfeifentabak-Manufakturen und -Händler e.V.[/link] vertritt in Berlin die Interessen der Shisha-Tabakbranche.

    Der Verband hat überwiegend kleine und mittelständische Mitgliedsunternehmen aus dem gesamten Bundesgebiet. Hauptstadtrepräsentanz und Verbandsgeschäftsführung wurden Sven Plaeschke übertragen. Er ist zugleich Geschäftsführer des Bundesverbandes Deutscher Tabakpflanzer, der bereits seit 2014 ein Hauptstadtbüro unterhält.

    Eine Interessenvertretung speziell für die Hersteller von Wasserpfeifentabak gab es bislang nicht. „Mit unserem Verband kümmern wir uns um die besonderen Belange einer in Deutschland relativ jungen Branche“, erklärt Plaeschke. Es sei von besonderer Bedeutung, dass es nun überhaupt einen Ansprechpartner am Sitz von Parlament und Regierung gibt.

    „Mit der TPD 2 und deren Umsetzung in deutsches Recht findet der Begriff Wasserpfeifentabak nun erstmals konkretere Würdigung im Gesetzestext. Nur gab es bislang keine Branchenvertretung, mit der der Gesetzgeber in den Dialog hätte treten können.“

    Genuss-Mittel Wasserpfeifentabak
    Nach Auffassung des Verbandes unterscheidet sich Wasserpfeifentabak in vielen Aspekten von anderen Tabakprodukten. Auch das Konsumverhalten müsse differenziert betrachtet werden. „Selten sieht man jemanden, der sich beim Warten auf den Bus noch schnell eine Shisha gönnt“, begründet Plaeschke, weshalb Wasserpfeifentabak noch viel mehr als Genussmittel betrachtet werden müsse. Beim Shisha-Rauchen ginge es überwiegend um gelegentlichen Genuss in Gesellschaft. Auf seiner Website schreibt der Verband: „Die Konsumenten schätzen neue Kreationen und die Abwechslung und nicht die Berauschung mit Nikotin.“

    Der Wasserpfeifentabakmarkt ist von einer großen Vielfalt geprägt. Die Hersteller bringen regelmäßig neue Marken und Mischungen heraus. Bei der Umsetzung neuer gesetzlicher Regelungen im Hinblick auf Rezepturen, Verpackungen und Produktionsanlagen ist dies für die kleinen und mittelständischen Manufakturen eine besondere Herausforderung. Denn während die vergleichsweise wenigen großen Zigarettenhersteller ihr Geschäft mit einer immer kleiner werdenden Anzahl von Marken mit jeweils großen Absatzzahlen machen, ist es in der Shisha-Branche umgekehrt. Viele Unternehmen sind von der Größe her wie Start-ups zu betrachten. Neue Vorgaben des Gesetzgebers belasten sie daher finanziell besonders stark. Angemessene Umsetzungsfristen sind für die Branche also existenziell.

    Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes stieg die Menge des versteuerten Pfeifentabaks im Jahr 2017 deutlich an (plus 28,7 Prozent). „Dazu gehören neben traditionellem Pfeifentabak auch Wasserpfeifentabak und neuartige Pfeifentabakprodukte“, so die Statistiker. Zum Vergleich: Im Jahr 2017 wurden in Deutschland nur 1,1 Prozent mehr Zigaretten versteuert als im Jahr 2016. Hier zeichnet sich ein Trend ab. Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Marlene Mortler, bestätigt das. „Der Trend zum Shisha-Rauchen hat sich in den letzten Jahren verstärkt, doch noch immer unterschätzen viele Konsumenten und Bar-Betreiber die Gefahren. Im vergangenen Jahr mussten beispielsweise über 40 Patienten allein im Universitätsklinikum Düsseldorf aufgrund einer Kohlenmonoxidvergiftung behandelt werden“, schreibt Mortler auf ihrer Website.

    Verband will auch Shisha-Bars vertreten
    Als Branchenorganisation will der neue Verband auch die Anliegen von Shisha-Bars vertreten. Aber wie begegnen die Interessenvertreter der Kohlenmonoxid-Problematik? Die Meldungen über Kohlenmonoxidvergiftungen seien besorgniserregend, sagt Plaeschke, „weil manche Bar-Betreiber mit der Gesundheit ihrer Gäste fahrlässig umgehen“. Man müsse die Gefahren und Risiken klar einordnen: „Sich für den Genuss von Wasserpfeifentabak als Gast in eine Shisha-Bar zu begeben, ist eine bewusste Entscheidung. Jeder Gast weiß, dass Tabakgenuss gesundheitsschädigend sein kann. Er denkt aber nicht daran, dass ein Betreiber seine Bar möglicherweise schlecht führt und seine Gäste unkalkulierbaren, direkten Gefahren aussetzt, indem er keine Kohlenmonoxidmelder und keine ausreichenden Lüftungsanlagen vorhält.“ Der Verband plädiert daher für eine Selbstverpflichtung der Shisha-Bar-Betreiber zur Installation und regelmäßigen Wartung von Lüftungsanlagen und Warnmeldern. Er erarbeitet derzeit Leitlinien für sachgerechtes und genussvolles Shisha-Rauchen und will ein Verbands-Gütesiegel mit klaren Qualitätsanforderungen zum Betreiben einer Shisha-Bar einführen. „Im Hinblick auf die notwendigen Anlagen prüfen wir, inwieweit die technischen Regeln für Gasinstallationen herangezogen werden können. Denn wie bei einer Gasheizungsanlage in Wohnungen entsteht eben auch beim Verbrennen von Shisha-Kohle das gefährliche, farb-, geschmack- und geruchlose Kohlenmonoxid, das nach draußen geleitet werden muss.“ Für die meisten Shisha-Bar-Betreiber sei das ohnehin eine Selbstverständlichkeit, so Plaeschke. „Aber über ordnungsgemäß betriebene Bars wird eher selten berichtet.“

    red

    (DTZ 12/18)

  • Rauchverbot in Österreich bedeutet Aus für Shisha-Bars

    WIEN // Seit einigen Jahren gibt es einen Boom an Shisha-Bars in Wien. Doch mit dem neuen Tabakgesetz, das im Mai 2018 in Kraft treten wird, wird auch das Rauchen von Wasserpfeife verboten sein. Das bringt den zahlreichen Shisha-Bars in Österreich das Aus.

    „Wenn das Rauchergesetz in Kraft treten wird, müssen wir schließen. Die Leute kommen nur her, um Shisha zu rauchen, nicht wegen einer Cola“, berichtet ein betroffener Gastwirt, der sich im Klaren ist, dass er in drei Jahren seine Kunden verlieren wird.

    Ab Mai 2018 gilt in der Gastronomie in Österreich absolutes Rauchverbot, dies gilt auch für Wasserpfeifen. Im Nichtraucherschutzgesetz heißt es: „Die Regelungen des Rauchverbotes erstrecken sich auch auf die Verwendung von Wasserpfeifen.“

    Die Wirte hoffen, dass es eine Ausnahmegenehmigung wie etwa in Deutschland und Belgien gibt, wo nicht-nikotinhaltige Wasserpfeifen in Lokalen erlaubt sind.

    (DTZ 36/15)

  • Bayerisches Rauchverbot gilt auch für Shisha-Bars

    MÜNCHEN (DTZ/red). Das strikte Rauchverbot in Bayern gilt auch für Shisha-Bars. Das hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in München Ende letzter Woche mitgeteilt. Damit wiesen die Richter eine so genannte Popularklage mehrerer Wirte ab, in deren Lokalen Wasserpfeife geraucht wird.

    Sie hatten gegen das seit Sommer 2010 gültige Rauchverbot Klage eingereicht. Sie bezeichneten das Gesetz Medienberichten zufolge als insgesamt verfassungswidrig und argumentierten, dass ihre Gaststätten mit der herkömmlichen Gastronomie nicht vergleichbar seien darüber hinaus sei auch die Gefahr des Passivrauchs einer Wasserpfeife wissenschaftlich nicht nachgewiesen.

    Die Richter lehnten dies ab und begründeten ihre Entscheidung damit, dass das bayerische Rauchverbot grundsätzlich auch das Rauchen der Shishas erfasse. Der Staat dürfe das Rauchverbot konsequent verfolgen und müsse sich nicht auf Ausnahmeregelungen einlassen.

    (DTZ 38/11)