DÜSSELDORF (DTZ/pnf). In der Überarbeitung der vom Bundesverfassungsgericht monierten Landesgesetze zum Nichtraucherschutz in der Gastronomie zeichnen sich jetzt in einigen Bundesländern konkrete Bestimmungen ab. In Nordrhein-Westfalen hat das Landeskabinett entschieden, dass die Wirte neben den schon bisher zulässigen Raucherzonen in Nebenräumen größerer Gastrobetriebe auch in Einraumkneipen bis 75 Quadratmeter Fläche das Rauchen erlauben dürfen.
Bedingung ist, dass Jugendliche unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, die Lokale als Raucherkneipen gekennzeichnet sind und dort keine selbstgefertigten Warmspeisen angeboten düfen. Auch weiterhin können sich Gastrobetriebe als Raucherclubs deklarieren und dort auch Speisen anbieten, eine Bestimmung, für die sich die FDP einsetzt.
Bayern einigt sich auf Kompromisse
In Bayern haben sich die Koalitionspartner CSU und FDP im Kabinett darauf geeinigt, dass Ausnahmen von dem Rauchverbot in kleineren Einraumkneipen zulässig sind, wenn es sich um getränkegeprägte Gastronomie handelt. Die Verwaltung soll diese Definition jetzt noch einmal unter die Lupe nehmen, bevor der Entwurf in den Landtag geht.
Brandenburg lässt Ausnahmen zu
In Brandenburg hat das Kabinett ebenfalls die Einraumkneipen bis 75 Quadratmeter von dem Rauchverbot ausgenommen. Falls diese sich zu Raucherlokalen erklären, sollen dort jedoch keinerlei zubereitete Speisen serviert werden dürfen.
In Hamburg, wo die schwarz-grüne Koalition zunächst ein totales Rauchverbot in der Gastronomie vorgeschlagen hatte, wehren sich nicht nur die betroffenen Gastrounternehmen.
Auch die Bezirksamtsleiter, die die Kontrolle übernehmen müssen, haben sich jetzt nahezu alle gegen ein Totalverbot ausgesprochen. Die derzeitige Befreiung der Eckkneipen vom Rauchverbot hat den Umfang der Kontrollaufgaben vermindert, stellt der Senat fest.
(DTZ 12/09)
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