Fachhandel in den wesentlichen Bereichen nicht betroffen
BONN (DTZ/fok). Zum 1. Januar 2009 tritt die 5. Novelle der Verpackungsverordnung in Kraft, die zu starken Änderungen der Verpackungsentsorgungsregelungen führen wird. Ab diesem Datum müssen alle Unternehmen, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen als erste in den Verkehr bringen, sich an einem flächendeckenden Rücknahmesystem beteiligen. Die Selbstentsorgung von Verpackungen wird stark eingeschränkt.
Die Neuregelung vor allem die rund 25 Prozent „Trittbrettfahrer“ im Visier, die bisher weder einem lizenzierten Entsorgungssystem angehörten noch Selbstentsorger waren.
Bisher mussten sich Verpackungshersteller, Abfüller und Handel einigen, wer sich um die Lizenzierung der Verkaufsverpackungen, die typischerweise in privaten Haushalten anfallen, kümmert.
In der Tabakwarenbranche haben die Hersteller diese Aufgabe übernommen und werden dies auch künftig tun.
Hersteller in der Pflicht
Ab 1. Januar 2009 trifft die Lizenzierungspflicht nun grundsätzlich den „Erstinverkehrbringer“, also denjenigen, der mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen als erster in Verkehr bringt.
Überschreitung des Mengenlimits bei IHK anmelden
Wer bestimmte Mengenschwellen (80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe, Karton, 30 Tonnen Kunststoff, Verbunde, Weißblech und Aluminium) überschreitet, muss darüber hinaus jährlich bis zum 1. Mai eine Vollständigkeitserklärung bei der zuständigen IHK hinterlegen.
2009: Tabakwaren ohne Entsorgungslogo
Mit der generellen Lizenzierungspflicht für Verkaufsverpackungen entfällt die bisherige Kennzeichnungspflicht. Deshalb brauchen Verkaufsverpackungen künftig keine Logos des Grünen Punkts (bzw. Logos anderer Entsorgungssysteme), können dies je nach Entscheidung für ein bestimmtes System aber auch weiterhin tun. Es ist davon auszugehen, dass Tabakwaren ab 2009 kein Entsorgungslogo mehr tragen.
Für den Handel und für Konsumenten ist es dann wichtig zu wissen, dass die Pflichten aus der Verpackungsverordnung weiterhin von den Herstellern erfüllt werden: Leere Packungen gehören wie bisher in die Papier-Sammlung, Kunststoffe in den Gelben Sack.
Reemtsma weist z.B. auf diese Tatsache auf seiner Internet-Seite hin und wird eine entsprechende Bestätigung für den Handel ab Januar 2009 auf die Rechnungen drucken.
Stationärer Handel: Sonderregelung für Serviceverpackungen
Für den stationären Handel gibt es keine gravierenden Änderungen durch die Novelle. Lediglich bei sogenannten Serviceverpackungen, also Tragetaschen und Tüten aus Kunststoff oder Papier gibt es eine Sonderregelung: Um zu verhindern, dass jeder einzelne Händler als Erstinverkehrbringer (er befüllt die Tragetaschen) diese bei einem Rücknahmesystem lizenzieren muss, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass der Handel von seinem Serviceverpackungslieferanten oder -hersteller verlangen kann, dass dieser die Lizenzierung übernimmt.
Eigenmarken im Handel
Bei Eigenmarken des Handels liegt die Lizenzierungspflicht dann beim Handel, wenn er selbst als Abfüller/Verpacker anzusehen ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Handelsunternehmen ausschließlich selbst als Abfüller/Hersteller auf der Verpackung angegeben ist und es das Markenrecht an der Wortmarke des Produktnamens innehat.
Tabakwaren: Lieferant trägt Verantwortung
Bei Tabakwaren dürfte dies in der Regel nicht der Fall sein: Denn nach den Vorschriften des Tabaksteuergesetzes können Abfüller/Verpacker nur die Hersteller/Importeure mit angemeldetem Tabakwarenlager sein, die zum Bezug von Steuerzeichen berechtigt sind.
Damit wäre bei fast allen Eigenmarken des Tabakwarenfachhandels der Lieferant und nicht der Händler verpflichtet, sich um die Entsorgungslizenz für die Verkaufsverpackungen zu kümmern.
Internethandel in der Pflicht
Für Versand- und Internethandel gilt, dass Verpackungsmaterial, das dem Transport von Waren dient und beim privaten Endverbraucher anfällt(insbesondere Versandpakete und Füllmaterial) als Verkaufs- und nicht als Serviceverpackung anzusehen ist und daher selbst vom Händler zur Lizenzierung angemeldet werden muss.
(DTZ 51/52/08)
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