Schlagwort: Verpackungsgestaltung

  • Von Eicken schließt sich Klage in Großbritannien an

    LÜBECK // Zigarettenhersteller Joh. Wilh. von Eicken hat sich als so genannter „Intervener“ einer vor dem obersten Gerichtshof Englands, dem Londoner High Court, erhobenen Klage gegen die neue EU-Tabakprodukt-Richtlinie (2014/40/EU – TPD2) angeschlossen. Die Klage soll klären, ob die TPD2 mit europäischem Recht vereinbar ist.

    Der High Court hat das Verfahren am 3. November 2014 an den europäischen Gerichtshof in Luxemburg überwiesen. Dort soll entschieden werden, ob die EU bei der neuen Tabak-Gesetzgebung ihre Kompetenzen überschritten hat, ob sie überhaupt zuständig war und ob die neuen Regeln angemessen sind. Mit einer Entscheidung des EuGH wird in etwa zwei Jahren gerechnet.

    Von Eicken beklagt, dass kleine und mittelständische Unternehmen durch die neuen Regelungen besonders belastet werden. So wird durch die geänderten Vorgaben zu Warnhinweisen, Verpackungsgestaltung und Packungsformaten die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittelständischer Unternehmen übermäßig stark eingeschränkt. red

    (DTZ 02/15)

  • Warnhinweise ohne Einfluss auf das Rauchverhalten

    HAMBURG (DTZ/fnf). Das Rauchverhalten der meisten Raucher wird durch Warnhinweise auf Zigarettenpackungen nicht beeinflusst. Das hat eine repräsentative Umfrage des Marktforschungsinstituts TNS Emnid im Auftrag der Reemtsma Cigarettenfabriken GmbH ergeben.

    Fast neun von zehn der befragten 1 007 Raucher (88 Prozent) gaben an, dass sich ihr Rauchverhalten seit Einführung schriftlicher Warnhinweise im Jahr 2003 nicht verändert hat. Lediglich zehn Prozent haben daraufhin ihren Tabakwarenkonsum reduziert. Auch als Informationsquelle leisten Warnhinweise offenbar keinen wirklichen Mehrwert: Nahezu alle Raucher (99 Prozent) fühlen sich ausreichend über die gesundheitlichen Risiken des Rauchens informiert. Mit 59 Prozent der Nennungen ist „Rauchen tötet/kann tödlich sein“ mit weitem Abstand der bekannteste Warnhinweistext.

    Ein Sechstel der Befragten kann allerdings spontan keinen konkreten Text einer der zurzeit verwendeten Warnhinweise nennen. Auch die Einführung größerer Warnhinweise hätte laut Emnid-Umfrage keine nennenswerten Auswirkungen auf das individuelle Rauchverhalten. So gaben 83 Prozent der Befragten an, ihr Konsumverhalten deswegen nicht zu ändern. Nur neun Prozent gehen davon aus, dass sie weniger rauchen würden. Selbst die Abbildung von Schockbildern wie beispielsweise von Raucherlungen oder Bilder von Kehlkopfkrebs hätte bei zwei Dritteln der Raucher keinerlei Effekt auf ihr Rauchverhalten.

    Lediglich jeder fünfte Raucher räumte ein, dass ihn dies dazu bewegen könnte, seinen Tabakkonsum zu reduzieren, und für jeden Zehnten könnte dies ein Grund sein, mit dem Rauchen aufzuhören. Der Umfrage zufolge werden wohl auch weitere Einschränkungen bei der Verpackungsgestaltung und Präsentation von Tabakprodukten im Handel kaum Einfluss auf die Konsumgewohnheiten haben. So würden bei 86 Prozent der befragten Raucher einheitliche schwarz-weiße Verpackungen nicht zu einer Reduzierung ihres Tabakkonsums führen. Das gilt für 82 Prozent der Befragten auch bei einer Verbannung von Zigaretten unter die Ladentheke.

    Diese Umfrage-Ergebnisse decken sich mit den Auswertungen der Auswirkungen von Warnhinweisen und Präsentationsverboten in Kanada. Die Canadian Tobacco Use Monitoring Survey im Auftrag des kanadischen Gesundheitsministeriums zeigt, dass die dortigen Regulierungsmaßnahmen zu keiner signifikanten Verringerung des Raucheranteils geführt haben.

    Doch gerade solche drastischen Regulierungsmaßnahmen werden zurzeit im Rahmen der Revision der europäischen Tabakproduktrichtlinie innerhalb der Europäischen Kommission diskutiert. „Die Emnid-Umfrage hat gezeigt, dass sich die EU in Sachen Tabakregulierung meilenweit von der Stimmung der Konsumenten entfernt hat. Die derzeit geplanten Regulierungen haben keinen Einfluss auf das Konsumverhalten der Verbraucher, verstoßen aber gegen elementare Marken- und Eigentumsrechte“, erklärt Sebastian Blohm, Leiter Kommunikation und Politik bei Reemtsma.

    (DTZ 30/11)

  • Insolvenzverwalter der Reindl GmbH klagt gegen Steuerzeichenstelle

    Gerichtliches Nachspiel zur steuerlichen Einstufung von Tabaksträngen

    TRIER/BIELEFELD (DTZ/pnf). Am 4. August 2010 wird vor dem Landgericht Bielefeld (Aktenzeichen 1 O 367/09) eine ungewöhnliche Angelegenheit verhandelt: Der Insolvenzverwalter der Reindl GmbH („Stax“) hat die Bundesrepublik Deutschland – Steuerzeichenstelle Bünde – auf Zahlung von mehr als 315.000 Euro Schadensersatz verklagt.

    Die Reindl GmbH hatte im Sommer 2006 – zeitlich zusammenfallend mit dem Auslaufen der „Sticks“-Bestände – die „Stax-Trio“-Tabakstränge auf den Markt gebracht. Diese Tabakstränge waren im Grunde genommen eine leicht modifizierte Wiederbelebung der schon Mitte der 90er Jahre von der Badischen Tabakwaren Manufaktur auf dem Markt platzierten „West Longies“.

    Streit entzündetete sich an der Bezeichnung
    Sie hatten im Herbst 2006 zu heftigen Streitigkeiten zwischen der Firma Reindl und der Steuerzeichenstelle Bünde geführt (DTZ berichtete). Die Diskussion drehte sich darum, ob wegen der Bezeichnung der Produkte oder bestimmter Packungs- und Werbegestaltung von Reindl nicht der nach dem Tabaksteuergesetz vorgeschriebene Steuersatz (1 Tabakstrang = 2 Stück Zigaretten) zu erheben war, sondern die 3-fache stückbezogene Steuer.

    Die Auseinandersetzung führte dazu, dass die von Reindl beschafften Verpackungen und Werbemittel für den Marktstart im Sommer 2006 nicht mehr verwendet werden konnten. Reindl konnte erst Monate später als geplant mit dem Produkt auf dem Markt auftreten. Zu diesem Zeitpunkt führten jedoch auch andere Anbieter wieder Tabakstränge. Pikanterie am Rande: Die der Firma Reindl aufgegebenen Vorgaben zu Verpackungsgestaltung und Werbung wurden – zumindest nach Auffassung von Reindl – den später auftretenden Wettbewerbern von Bünde nicht auferlegt.

    Reindl-Investitionen ließen sich nicht mehr amortisieren
    Ein gutes Jahr später hatten Finanzgericht und der Bundesfinanzhof der von Reindl seinerzeit eingereichten Klage zwar stattgegeben. Die Chance als „first mover“ und die hohen sechsstelligen Investitionen in den Maschinenpark zur Herstellung der Tabakstränge konnten von Reindl aber angesichts des heftigen Wettbewerbs nicht einmal annähernd wieder eingespielt werden.

    Diese wirtschaftliche Entwertung von Material und Maschinen fordert der Insolvenzverwalter von der Steuerzeichenstelle nunmehr als Schadensersatz ein – im Juristendeutsch eine „Amtshaftungsklage wegen enteignungsgleichen Eingriffs“.

    Juristisch haltlos
    Nach Ansicht von Reindl war die von Bünde vertretene Ansicht offensichtlich juristisch haltlos und die mit der Verweigerung der Ausgabe korrekter Steuerzeichen verbundene Entwertung von Eigentum der Firma Reindl als Folge auch erkennbar.

    Nach dem Vortrag aus Bünde dagegen war ihre Rechtsansicht als „Ergebnis einer gewissenhaften und sorgfältigen Prüfung“ dagegen zumindest nicht in vorwerfbarer Weise falsch. Im Übrigen hätte die Firma Reindl den eingetretenen Schaden auch selbst verschuldet. Sie habe weder im Vorfeld das geplante Neuprodukt mit der Steuerzeichenstelle abgestimmt, noch bei ihrem Antrag auf einstweilige Verfügung zur Erzwingung der korrekten Steuerzeichen-Ausgabe ausreichend Sachvortrag gehalten, um vor dem FG Düsseldorf bereits Erfolg zu haben.

    Dem hält der Reindl-Insolvenzverwalter wiederum entgegen, dass die steuerliche Einordnung des Produkts jedem klar gewesen sein müsse, nachdem Mitte der 90er Jahre gerade wegen der im Grunde identischen „West Longies“ die Tabaksteuer-Richtlinie und das TabStG mit einer stückbezogenen Steuer nach Länge des Tabakstrangs geändert wurden.

    Man darf gespannt sein, ob der Klage Erfolg beschieden ist. Eine derartige Klage ist in der Branche wohl einmalig. Dem Vernehmen nach sind als Zeugen unter anderem auch Vorstandsmitglieder der „großen Vier“ benannt worden.

    (DTZ 27/10)