Schlagwort: Verkaufsfläche

  • „Nationale Kraftanstrengung“

    BERLIN // Nun liegen die neuen Corona-Beschlüsse von Bund und Ländern auf dem Tisch. Wie erwartet werden die meisten Maßnahmen bis mindestens zum 20. Dezember verlängert und verschärft.

    Gatronomie und Beherbergungsgewerbe
    Betroffen ist – neben Gastronomie und Beherbergungsgewerbe – vor allem der Einzelhandel. In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern soll sich höchstens eine Person auf zehn Quadratmetern Verkaufsfläche aufhalten. Bei Geschäften, die größer sind, darf auf die zusätzliche Fläche dann höchstens eine Person pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche kommen.

    Zwei Haushalte
    Außerdem wurden die Kontaktbeschränkungen auf maximal zwei Haushalte und fünf Personen erweitert. Im öffentlichen Raum und vor Geschäften gilt eine Maskenpflicht. Arbeitgeber sollen großzügig Homeoffice-Lösungen anbieten und nach Möglichkeit „zwischen den Jahren“ Betriebsferien machen.
    Die Quarantänezeit von Kontaktpersonen von mit dem Corona-Virus infizierten Menschen wird ab 1. Dezember von 14 auf zehn Tage verkürzt. Voraussetzung ist ein negativer Corona-Test. Wer bereits an Covid-19 erkrankt war, muss nicht in Quarantäne.

    HDE: Maßnahmen kontraproduktiv
    Insbesondere der Handelsverband Deutschland (HDE) bewertete die neuen Corona-Regeln für den Einzelhandel als kontraproduktiv: „Es gibt keinen sachlichen Grund, unterschiedliche Regelungen für Verkaufsflächen über und unter 800 Quadratmetern zu erlassen. Die Hygienekonzepte im Einzelhandel haben sich sowohl in kleinen wie auch in den größeren Räumlichkeiten von Geschäften, Supermärkten, Kaufhäusern und Einkaufszentren bewährt. Die neue Regelung könnte auch kontraproduktiv sein, wenn sich Warteschlangen vor den Geschäften und in den Innenstädten bilden“, sagt HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Eine solche Regelung stünde auch juristisch auf sehr unsicherem Boden. Das zeigten die Erfahrungen nach Ende des ersten Lockdowns, als zunächst nur Händler mit weniger als 800 Quadratmetern öffnen durften. Diese Regelung wurde anschließend von Gerichten infrage gestellt.

    Verkaufsfläche pro Kunde
    Die neue Regelung sei zwar besser als eine ursprünglich vorgesehene, generelle Zugangsbegrenzung von einem Kunden pro 25 Quadratmetern. Es wäre jedoch besser, die bereits den gesamten November geltende Vorgabe von zehn Quadratmetern Verkaufsfläche pro Kunde für alle Einzelhändler durchgängig beizubehalten. Das stelle auch die Einhaltung der vom Robert-Koch-Institut empfohlenen Abstandsregelung sicher. Bei einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern bleibt die derzeit geltende Zehn-Quadratmeter-Regelung pro Kunde bestehen, für die Quadratmeter darüber hinaus sind jeweils 20 Quadratmeter pro Kunde vorgeschrieben.

    Genth: „Mit dieser Regelung werden wir Warteschlangen vor den Supermärkten, Modegeschäften und Kaufhäusern erleben. Das schafft neue Gelegenheiten für Ansteckungen.“ Zudem verstärkten die anstehenden Kunden das Gefühl bei den Verbrauchern, Waren könnten knapp werden. Die Konsequenz könnten erneut Hamsterkäufe sein.

    max

  • Geschäfte können unabhängig von ihrer Größe öffnen

    MAINZ // „Weil es rechtlich problematisch ist und auch niemand wirklich versteht, warum bestimmte Geschäfte des Einzelhandels öffnen können und andere nicht, wollen wir hier zu einer klareren Lösung kommen.“

    Öffnung unabhängig vom Sortiment und Verkaufsfläche
    Das sagte die rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Malu Dreyer in ihrer Regierungserklärung am 29. April zur Lage des Landes in der Corona-Krise. „Und sie fügte hinzu: „Geschäfte des Einzelhandels werden unabhängig vom Sortiment und der Verkaufsfläche unter Einhaltung von Auflagen und einer strengen Kundenbegrenzung öffnen können.“

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  • Hamburger Gericht kippt Beschränkung für große Läden

    HAMBURG // Zur Eindämmung des Coronavirus müssen Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern derzeit ihre Verkaufsflächen begrenzen. Das Hamburger Verwaltungsgericht glaubt nicht, dass dies dem Infektionsschutz dient.

    Eilantrag gegen Schließung
    Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einem Eilantrag stattgegeben, mit dem die Betreiberin eines Sportwarengeschäfts in der Hamburger Innenstadt gegen die Schließung ihres Geschäfts kämpft. Der Hamburger Senat hatte am 20. April eine Verordnung erlassen, die es nur Geschäften mit einer Verkaufsfläche von weniger als 800 Quadratmetern erlaubt, komplett wieder zu öffnen. Größere Geschäfte, wie das der Klägerin, sollen ihre Fläche auf 800 Quadratmeter begrenzen.

    Regelung verletzt Berufsfreiheit
    Laut Verwaltungsgericht verletzt die Regelung die Berufsfreiheit der Klägerin. Die Nutzung der Verkaufsfläche im reduzierten Umfang sei zudem nicht geeignet, dem Zweck des Infektionsschutzes zu dienen, heißt es in dem Urteil. Vorgaben zur Eindämmung des Coronavirus ließen sich in großflächigen Handelsgeschäften ebenso gut einhalten wie in kleineren Einrichtungen, schreibt das Gericht. Oder sogar besser.

    red