Schlagwort: Rechtsmittel

  • Vertriebsverbote für neue Kautabakprodukte rechtskräftig

    LEIPZIG // Vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde in letzter Instanz die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision abgewiesen. Damit bestätigte sich das Vertriebsverbot auf dem deutschen Markt für die neuartigen Kautabak-Erzeugnisse (Tobacco Chewing Bags) „Thunder Frosted Chewing Bags“ und „Thunder Chewing Tobacco“ des dänischen Herstellers V Tobacco und für dessen deutschen Vertriebspartner, die Günter Hartmann Tabak Vertriebsgesellschaft in Kempten.

    Die Auseinandersetzung beschäftigt die Gerichte seit dem Jahr 2014. Seinerzeit war das Ordnungsamt der Stadt Kempten nach einem Gutachten des Bayrischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Tabakerzeugnisse zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind. Diese Produkte gelten auf Grund ihrer Struktur, ihrer Konsistenz und der Art der Verwendung als verbotene Tabakerzeugnisse. Sie wurden mit schwedischem Snus verglichen, der in Deutschland nicht verkauft werden darf.

    Weitere Etappen
    Gegen diese Auffassung wurde in den Vorinstanzen ohne Erfolg geklagt. Weitere Etappen waren der Bayrische Verwaltungsgerichtshof, der das Verfahren im Juli 2017 aussetzte, um dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg im Zwischenverfahren verschiedene Fragen zur Auslegung der Beschreibung „Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch, die zum Kauen bestimmt sind“, vorlegte.

    Nach dieser Intervention folgte das Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs am 10. Oktober 2019. Demnach sind die Produkte als nicht verkehrsfähige Tabakerzeugnisse bewertet und die Berufung der Klägerin abgewiesen worden. Die Presse titelte damals zu dem Thema „Verbot von Kautabak zum Lutschen bleibt rechtens“ oder „kauen ja, lutschen nein“. Auch eine Zulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht konnte nicht erwirkt werden. Die Beschwerde wurde nun in der Verwaltungsstreitsache abgewiesen.

    Rechtsmittel
    Damit sind alle Rechtsmittel ausgeschöpft, und es wird jetzt zu klären sein, mit welchem zeitlichen Ablauf und mit welchen Maßnahmen Hersteller, Vertriebspartner und Handel sich darauf einstellen müssen.

    Trotz der rechtlichen Auseinandersetzung über einzelne neuartige Produkte hat der Kautabak-Markt in den vergangenen Jahren eine sehr positive Entwicklung genommen. Gut sortierte Geschäfte verfügen bis zu 50 und mehr verschiedene Artikel der Kategorie Kautabak. Loser Kautabak, gepresste Tabak-Sticks und vor allem Chewing-Bags bestimmen das Sortiment. Da sich in diesem Markt weitere Anbieter, speziell mit Tobacco-Chewing-Bags, erfolgreich etabliert haben, ist nicht auszuschließen, dass sich die Verbote in Bayern für die übrigen Bundesländer auswirken werden. kdp

    26.06.2020

  • Frist für Nürnberger Casa del Habano

    Inhaberin Christine Klever muss bis zum 16. August Klage einreichen

    NÜRNBERG (DTZ/red). Nachdem das Bundesverfassungsgericht das Gastrorauchverbot in Bayern als verfassungskonform angesehen hat, macht das Ordnungsamt der Stadt Nürnberg im Vollzug des Gesundheitsschutzgesetzes (GSG) der Betreiberin der Zigarrenlounge Casa del Habano am Hauptmarkt Druck.

    Christine Klever muss bis spätestens 16. August nachweisen, dass sie tatsächlich Rechtsmittel einlegt, ansonsten droht die Stadt mit dem GSG. Erst bei einer Klage wird der Vollzug des GSG ausgesetzt. Als Alternative sieht die Stadt nur die Möglichkeit, dass Klever ihr Konzept so gestaltet, dass die Zigarrenlounge nicht mehr als Gaststätte betrieben wird. Dann dürfte sie aber keine Speisen und Getränke mehr anbieten.

    (DTZ 32/10)