Schlagwort: Ordnungsamt

  • Raucherclubs im Aus

    DÜSSELDORF/KÖLN/HAMBURG (DTZ/red). Für 400 Raucherclubs in Köln ist diese Woche der Anfang vom Ende ihrer raucherfreundlichen gastronomischen Existenz gekommen: Mit blauen Briefen fordert die Stadtverwaltung die Wirte auf, das Rauchen in ihrem Lokal zu verbieten.

    Medienberichten zufolge haben die Gastronome zwei Wochen Zeit eine entsprechende Selbstverpflichtungserklärung zu unterschreiben und an die Stadt zurückzuschicken. Bei Weigerung steht das Ordnungsamt vor der Tür und mit ihm die Androhung eines Zwangsgeldes von 2 000 bis 5 000 Euro. In Düsseldorf sind es Pressemeldungen bis zu 1 000 Euro und – sollte das nicht wirken – droht im nächsten Schritt sogar der Entzug der Lizenz.

    Hintergrund ist das Grundsatzurteil des Oberlandesgerichts Münster. Im Gegensatz dazu gibt es im Norden der Republik mehr Toleranz für Raucher, schreibt die „Welt“. In Hamburg registriert das dafür zuständige Bezirksamt „deutlich weniger Anzeigen wegen Verstößen gegen das Rauchverbot“, heißt es.

    Waren es Mitte Anfang 2010 noch 30 Beschwerden pro Monate, meldeten im April 2011 nur drei Gaststättengäste Verstöße. Weniger Wirte zeigten sich gegenseitig an und das Rauchen werde zunehmend wieder toleriert, heißt es als Erklärung.

    (DTZ 21/11)

  • Frist für Nürnberger Casa del Habano

    Inhaberin Christine Klever muss bis zum 16. August Klage einreichen

    NÜRNBERG (DTZ/red). Nachdem das Bundesverfassungsgericht das Gastrorauchverbot in Bayern als verfassungskonform angesehen hat, macht das Ordnungsamt der Stadt Nürnberg im Vollzug des Gesundheitsschutzgesetzes (GSG) der Betreiberin der Zigarrenlounge Casa del Habano am Hauptmarkt Druck.

    Christine Klever muss bis spätestens 16. August nachweisen, dass sie tatsächlich Rechtsmittel einlegt, ansonsten droht die Stadt mit dem GSG. Erst bei einer Klage wird der Vollzug des GSG ausgesetzt. Als Alternative sieht die Stadt nur die Möglichkeit, dass Klever ihr Konzept so gestaltet, dass die Zigarrenlounge nicht mehr als Gaststätte betrieben wird. Dann dürfte sie aber keine Speisen und Getränke mehr anbieten.

    (DTZ 32/10)