Schlagwort: Kurzarbeitergeld

  • Keine Leistungsminderung

    DÜSSELDORF // „Falls eine Betriebsschließungsversicherung vorliegt, ist keine Gewährung von Kurzarbeitergeld möglich.“ So hieß es für einige Unternehmen in den Bescheiden der Agentur für Arbeit. Andere erfuhren, dass die Leistungen der Versicherer mit den staatlichen Leistungen verrechnet würden. Das sorgte für Unklarheiten, Ärger und Verzweiflung unter den Betroffenen. Nun heißt es anders.

    Betriebsschließung
    Die Bundesagentur für Arbeit hat am 28. April eine Weisung an die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit herausgegeben, in der es heißt: „Zahlungen, die – gegebenenfalls auch anteilig – von den Versicherern aufgrund einer wegen der Corona-Pandemie angeordneten vorübergehenden Betriebsschließung erbracht werden, wirken sich nicht leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld aus. Dabei ist es unerheblich, ob der Versicherer einen Rechtsanspruch auf die Leistung (den Versicherungsfall) anerkannt hat oder nicht.“

    Diese Regelung gelte zunächst bis zum 31. Dezember dieses Jahres und soll zeitnah berücksichtigt und veröffentlicht werden.

    Versicherungsleistung
    Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Arne Podewils sagte dazu: „Die Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit schafft die erhoffte Klarheit zugunsten der Versicherungsnehmer von Betriebsschließungsversicherungen (BSV). Die Anrechnung der Versicherungsleistung auf das Kurzarbeitergeld (KUG) schwebte als Drohung wie ein Damoklesschwert über ihnen. Manch Betroffener sah daraufhin zunächst von einer weiteren Verfolgung des Versicherungsanspruches aus der BSV ab. Hierfür besteht nun kein Grund mehr."

    Empfehlung
    Podewils empfiehlt allen Betroffenen, ihre Ansprüche gegen die Betriebsschließungsversicherung mit aller Konsequenz durchzusetzen. „Da sich die Bedingungen der Versicherungen erheblich unterscheiden, muss der Einzelfall betrachtet werden. Fest steht nunmehr jedoch, dass die Versicherungsleistung nicht auf das Kurzarbeitergeld oder eine sonstige staatliche Hilfe angerechnet wird – gleichgültig ob vollständig oder nur anteilig nach dem sogenannten ‚Bayerischen Kompromiss‘. Dies gilt übrigens auch für den Fall, dass die Versicherung das Kurzarbeitergeld auf die Versicherungsleistung anrechnen will. Auch dies ist nicht zulässig, da sich für eine derartige Anrechnung keine Grundlage in den Versicherungsbedingungen findet. Dasselbe gilt nach meiner Rechtsauffassung auch für die staatliche Soforthilfe", erklärt er.

    red

  • Machen Sie das Beste aus der Situation

    FRANKFURT AM MAIN // Der Handel ist durch die Corona-Krise besonders stark betroffen. Ein Großteil der Geschäfte ist geschlossen, viele Dinge müssen nun geregelt werden, um Ihre Kosten zu minimieren. Die Industrie- und Handelskammer Frankfurt/Main [link|http://www.frankfurt-main.ihk.de]Industrie- und Handelskammer Frankfurt/Main[/link] zeigt wie.

    Die folgenden Ideen können Ihnen Möglichkeiten aufzeigen, Ihre Liquidität zu sichern und Ihre Mitarbeiter und Kunden in diesen Zeiten zu binden. Ob und welche der Maßnahmen sich für Ihr Unternehmen eignen, liegt selbstverständlich in Ihrem Ermessen.

    Kurzarbeitergeld für Mitarbeiter
    Mitarbeiter:
    Beantragen Sie für Ihre Mitarbeiter Kurzarbeitergeld über die Bundesagenturen für Arbeit. Momentan geht eine telefonische Abwicklung am schnellsten.

    Ihre Mitarbeiter können trotz Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit ausüben. Diese muss zwar versteuert werden, erhöht aber insgesamt das Einkommen des Mitarbeiters. Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, ergeben sich keine Auswirkungen, erfolgt also keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld. Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

    Kontakt mit Lieferanten
    Nehmen Sie Kontakt mit Ihren Lieferanten auf und versuchen Sie, keine beziehungsweise wenig Ware anzunehmen. Bei der Übergabe sind die Hygieneregeln zu beachten.

    Möglicherweise können Sie Waren retournieren, um das Einkaufslimit bei einem Lieferanten zurückzuerhalten.

    Versuchen Sie, mit Ihren Lieferanten Valuta zu vereinbaren und erhalten Sie so einen Zeitplan für Ihre finanziellen Belastungen.

    Wenn Sie ein Warenmanagement für Lieferanten nutzen, sollten Sie verhindern, dass ungefragt Ware nachgeliefert wird.

    Ordern Sie vorausschauend für die zweite Jahreshälfte. Berücksichtigen Sie mögliche Lieferengpässe. Zu geringe Bestellungen könnten dazu führen, dass Sie zu wenig Ware haben.

    Finanzplan aufstellen
    Kosten:
    Gehen Sie die Kosten anhand Ihres Finanzplans durch und schauen Sie nach Möglichkeiten, Kosten einzusparen. Renovierungen, verschiebbare Instandhaltungsmaßnahmen und so fort.

    Miete: Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Vermieter, um nach einer Stundung oder gar Reduzierung der Miete zu fragen. Sonderregelungen zu Mietverhältnissen während der Zeit der Corona-Pandemie werden gerade auf Bundesebene verhandelt. Für Mietverhältnisse wird das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Gegenzug im Grundsatz bestehen.


    Nebenkosten:
    Reduzieren Sie laufende Nebenkosten so weit wie möglich.

    GEZ: Fragen Sie an, ob Ihre Quartalszahlung ausgesetzt werden kann.

    Valuta nutzen: Rechnungen sollten Sie mit Valuta versehen. Versuchen Sie, auch mit Ihren Geschäftspartnern fair und verantwortungsbewusst umzugehen, da auch diese auf Zahlungsströme angewiesen sind. Bleiben Sie mit Ihren Kunden in Kontakt.

    Kunden informieren über Erreichbarkeit
    Information zur Erreichbarkeit sind wichtig:
    Informieren Sie Ihre Kunden, wie Sie weiterhin für sie erreichbar bleiben (Aushang im Schaufenster, Information auf der Webseite und in den sozialen Medien). Vielleicht bietet sich auch in Ihrer Gemeinde ein gemeinschaftlicher Auftritt beziehungsweise eine Auflistung aller geöffneten Betriebe an.

    Online-Marktplätze nutzen
    Lokale Online-Marktplätze: Der gemeinsame Auftritt der Gewerbetreibenden vor Ort kann auch mit einem Online-Marktplatz verknüpft sein. Teilweise gibt es in Ihren Gemeinden bereits Möglichkeiten oder Ansätze dafür. Sprechen Sie hierfür mit dem Gewerbeverein oder der Wirtschaftsförderung.

    Das Bieg Hessen, das Unternehmen rund um die Themen Internet und Digitalisierung unterstützt, hat einen übersichtlichen „E-Commerce-Umsetzungs-Leitfaden“ entwickelt. In fünf Schritten erfahren Sie, wie das Internet in der Corona-Krise eine Chance für Sie sein kann.

    Die Pro-Bono-Initiative „Händler helfen Händlern“ arbeitet zusammen mit ihren Partnern mit Hochdruck an einer Lösung, wie Händler innerhalb von 14 Tagen eine Verkaufsplattform aufbauen und einen zusätzlichen Verkaufskanal schaffen können, um Umsatzausfälle zu kompensieren. (DTZ berichtete).

    Auslieferung
    Versand und Lieferung: Sie können Ihre Waren per Messenger anbieten und entweder per Paketzusteller versenden, in einem bestimmten Radius selbst ausliefern oder eine Kooperation mit Lieferdiensten oder Taxiunternehmern eingehen. Die Auslieferung kann auch gemeinschaftlich mit den Betrieben vor Ort organisiert werden.

    Netzwerken
    Pakete schnüren: Stellen Sie Ihrem Kunden Pakete zusammen.

    Gutscheine: Kunden können über Ihre Webseite oder telefonisch Gutscheine bestellen. Diese können den Kunden nach Zahlungseingang postalisch zugesendet werden.

    Social Media: Bauen Sie Ihre Social-Media-Kanäle aus und werden Sie zum Experten oder Unterhalter in einer Nische.

    Onlineshop: Wenn Sie überlegen, einen Onlineshop zu eröffnen, müssen Sie die Regelungen zum Fernabsatz beachten (Informationen der IHK Darmstadt).

    pi

  • Finanzielle Unterstützung in der Krise

    MAINZ // In den Zeiten von Covid-19 herrscht bei dem Großteil der Unternehmen eine große Unsicherheit. Viele Fragen hinsichtlich möglicher finanzieller Unterstützung kommen auf, wenn durch die jetzige Situation beispielsweise Aufträge entfallen oder Lieferengpässe entstehen. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen sind hiervon betroffen.

    Finanzielle Hilfe
    Um den wirtschaftlichen Schaden so weit wie möglich zu minimieren und früh genug den Zugang zu finanzieller Hilfe zu finden gilt es, schnell Maßnahmen einzuleiten. Die Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PwC hat eine Übersicht der derzeit angebotenen Unterstützungen seitens Banken, Staat und Krankenkassen zusammengestellt.

    Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
    Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen: Die Stundung kann erfolgen, wenn ein Unternehmen aufgrund der aktuellen Krise in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Voraussetzungen: Erhebliche Härte für das Unternehmen, ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse oder wenn diese nach Einzug der Sozialversicherungsabgaben eintreten würden. Dies ist nur bei situativer Überschuldung möglich. Beantragt werden muss dies bei der zuständigen Krankenkasse.

    Steuerliche Unterstützungsmaßnahmen
    Steuerliche Unterstützungsmaßnahmen: Das Bundesfinanzministerium hat die Länder im Wesentlichen zu folgenden Maßnahmen angewiesen: .Erleichterung der Finanzbehörden, Stundungen von Steuerschulden gewähren. Wenn Unternehmen unmittelbar von den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus betroffen sind, wird bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet.

    Erleichterung der Voraussetzungen, um Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen anzupassen. Durch die Krise entstandene Zinsen oder zinsähnliche Instrumente sollen soweit wie möglich erlassen werden, wenn das Virus dafür ursächlich ist. Es werden ohne besondere Nachweise Anpassungen der Vorauszahlungen ermöglicht. Die Hürden der Voraussetzungen für die Stundung sollen von den zuständigen Stellen deutlich herabgesetzt werden.
    Beantragt werden muss die Hilfe beim Finanzamt.

    Kurzarbeitergeld
    Kurzarbeitergeld: Die Arbeitsagentur zahlt anteiligen Lohn basierend auf tatsächlich gearbeiteten Stunden. Der Lohn wird durch die Bundesagentur für Arbeit mit 60 Prozent (für Mitarbeiter mit Kind 67 Prozent) des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts aufgestockt. Die Regel-Bezugsdauer beträgt maximal zwölf Monate. Voraussetzungen: Vorübergehender erheblicher Arbeitsausfall und Entgeltverluste von mindestens zehn Prozent für mindestens zehn Prozent der Mitarbeiter. Die Beantragung erfolgt über das Portal der Bundesagentur für Arbeit. Das Kurzarbeitergeld kann rückwirkend ab 1.  März beantragt werden.

    Anhebung der Bürgschaftsobergrenze
    Maßnahmen wirtschaftliche Bewältigung: Anhebung der Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Millionen Euro, höhere Risikoübernahme des Bundes durch Erhöhung der Rückbürgschaft und beschleunigter Entscheidungsprozess. Dies gilt branchenübergreifend für alle gewerblichen kleinen und mittleren Unternehmen (kurz KMU) sowie die freien Berufe.

    Corona-Hilfe für Unternehmen
    [bul]ERP-Gründerkredit: Bis zu 200 Millionen Euro Kreditbetrag; bis zu 30 000 Euro Kreditbetrag für kleine Unternehmen, die noch keine fünf Jahre bestehen, maximal zehn Jahre mit zwei Tilgungsfreijahren
    Voraussetzung: Kleine gewerbliche Unternehmen und Freiberufler, Jahresumsatz von maximal zehn Millionen Euro.
    Beantragt werden kann diese Hilfe über Finanzierungspartner bei der KfW. Die Corona-Sonderkonditionen sind: Risikoübernahme von bis zu 80 Prozent für Betriebsmittelkredite bis 200 Millionen Euro, Öffnung der Haftungsfreistellung für Unternehmen mit Jahresumsatz bis zu zwei Milliarden Euro.

    [bul]KfW-Unternehmerkredit: Bis zu 200 Millionen Euro Kreditbetrag und Betriebsmittel ab 1,0 Prozent effektivem Jahreszins.
    Voraussetzungen: Gewerbliche mittelständische Unternehmen und Freiberufler, maximaler Gruppenumsatz von zwei Milliarden Euro, fünf Jahre am Markt.

    [bul]Schutzschirm: Bundesweite Maßnahmen wie Soforthilfen, Kredite und Stabilitätsfonds wurden in der vergangenen Kalenderwoche auf den Weg gebracht.

    Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) für große Unternehmen
    50 Milliarden Euro an Soforthilfen für Kleinunternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler: 9000 Euro für Firmen mit bis zu fünf und 15 000 Euro für Firmen mit bis zu zehn Vollzeitbeschäftigten.
    Erhöhung der Staatsgarantie (staatliches Kreditrisiko) bei Kredit-Sonderprogrammen der KfW auf 90 Prozent. Außerdem soll es Mittel für die Förderung des unternehmerischen Know-hows geben.
    Die Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft [link|http://www.pwc.de]PwC[/link] veröffentlicht auf ihrer Homepage auch die landesspezifischen Hilfsmaßnahmen, sofern bereits welche beschlossen wurden.

    red