Schlagwort: Bundesverwaltungsgericht

  • Vorgaben für Ladenöffnungen bleiben

    LEIPZIG // Regelungen, mit denen eine Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen erlaubt wird, müssen das verfassungsrechtlich geforderte Mindestniveau des Sonntagsschutzes wahren.

    Voraussetzungen
    Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bekräftigt und seine Rechtsprechung zu Vorschriften konkretisiert, die eine Sonntagsöffnung im öffentlichen Interesse zulassen und bestimmen, dass die Öffnung rechtfertigende Umstände unter bestimmten Voraussetzungen zu vermuten sind.

    Ausnahmen
    Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren BVerwG 8 CN 1.19 gegen eine Satzung der Großen Kreisstadt Herrenberg, die eine sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen im gesamten Stadtgebiet aus Anlass des Historischen Handwerkermarkts und der Herrenberger Herbstschau im April und im Oktober 2017 und 2018 erlaubte. Der Verwaltungsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Normenkontrollantrag abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, der verfassungsrechtliche Sonntagsschutz sei gewahrt. Dazu genüge, dass Sonntagsöffnungen seltene Ausnahmen blieben und die anlassgebenden Märkte und Ausstellungen keine bloßen Alibiveranstaltungen seien.

    pnf

  • Vertriebsverbote für neue Kautabakprodukte rechtskräftig

    LEIPZIG // Vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde in letzter Instanz die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision abgewiesen. Damit bestätigte sich das Vertriebsverbot auf dem deutschen Markt für die neuartigen Kautabak-Erzeugnisse (Tobacco Chewing Bags) „Thunder Frosted Chewing Bags“ und „Thunder Chewing Tobacco“ des dänischen Herstellers V Tobacco und für dessen deutschen Vertriebspartner, die Günter Hartmann Tabak Vertriebsgesellschaft in Kempten.

    Die Auseinandersetzung beschäftigt die Gerichte seit dem Jahr 2014. Seinerzeit war das Ordnungsamt der Stadt Kempten nach einem Gutachten des Bayrischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Tabakerzeugnisse zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind. Diese Produkte gelten auf Grund ihrer Struktur, ihrer Konsistenz und der Art der Verwendung als verbotene Tabakerzeugnisse. Sie wurden mit schwedischem Snus verglichen, der in Deutschland nicht verkauft werden darf.

    Weitere Etappen
    Gegen diese Auffassung wurde in den Vorinstanzen ohne Erfolg geklagt. Weitere Etappen waren der Bayrische Verwaltungsgerichtshof, der das Verfahren im Juli 2017 aussetzte, um dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg im Zwischenverfahren verschiedene Fragen zur Auslegung der Beschreibung „Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch, die zum Kauen bestimmt sind“, vorlegte.

    Nach dieser Intervention folgte das Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs am 10. Oktober 2019. Demnach sind die Produkte als nicht verkehrsfähige Tabakerzeugnisse bewertet und die Berufung der Klägerin abgewiesen worden. Die Presse titelte damals zu dem Thema „Verbot von Kautabak zum Lutschen bleibt rechtens“ oder „kauen ja, lutschen nein“. Auch eine Zulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht konnte nicht erwirkt werden. Die Beschwerde wurde nun in der Verwaltungsstreitsache abgewiesen.

    Rechtsmittel
    Damit sind alle Rechtsmittel ausgeschöpft, und es wird jetzt zu klären sein, mit welchem zeitlichen Ablauf und mit welchen Maßnahmen Hersteller, Vertriebspartner und Handel sich darauf einstellen müssen.

    Trotz der rechtlichen Auseinandersetzung über einzelne neuartige Produkte hat der Kautabak-Markt in den vergangenen Jahren eine sehr positive Entwicklung genommen. Gut sortierte Geschäfte verfügen bis zu 50 und mehr verschiedene Artikel der Kategorie Kautabak. Loser Kautabak, gepresste Tabak-Sticks und vor allem Chewing-Bags bestimmen das Sortiment. Da sich in diesem Markt weitere Anbieter, speziell mit Tobacco-Chewing-Bags, erfolgreich etabliert haben, ist nicht auszuschließen, dass sich die Verbote in Bayern für die übrigen Bundesländer auswirken werden. kdp

    26.06.2020

  • E-Liquids sind keine Medizin

    LEIPZIG // Klare Worte aus Leipzig: Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass nikotinhaltige Liquids für E-Zigaretten keine Arzneimittel sind. Damit dürfen die Produkte frei verkauft werden.

    Die Stadt Wuppertal hatte im Februar 2012 einer Fachhändlerin den Vertrieb von Liquids verboten. Die Frau, die ihr Geschäft daraufhin hatte schließen müssen, hatte gegen diese Entscheidung geklagt und in zweiter Instanz gewonnen. Das höchste deutsche Verwaltungsgericht bestätigte jetzt dieses Urteil. Begründung: „Liquids werden nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten vermarktet.“ Daher unterlägen sie nicht dem Arzneimittelgesetz.

    Und eine zweite Entscheidung trafen die Leipziger Juristen: Dabei ging es um eine Pressemitteilung des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums, in der vor dem Handel mit E-Zigaretten und Liquids gewarnt wurde – ebenfalls mit der Begründung, es handele sich um Arzneimittel. Wie in der Vorinstanz verbot das Bundesverwaltungsgericht entsprechende Äußerungen, da „die öffentlichen Äußerungen die Wettbewerbsposition der Klägerin am Markt faktisch ähnlich wie eine Verkaufsbeschränkung beeinträchtigten“.

    Die Urteile vom 20. November des laufenden Jahres können unter den Aktenzeichen 3 C 25.13, 3 C 26.13 und 3 C 27.13 über die Homepage des Gerichts (www.bverwg.de) oder über den unten stehenden QR-Code abgerufen werden.
    In der Branche sorgen die Entscheidungen aus Leipzig für kollektives Aufatmen. Denn damit ist sowohl der Verkauf von E-Zigaretten-Liquids im stationären Fachhandel als auch via Internet problemlos möglich. Das freut nicht nur die Geschäftsinhaber, sondern auch die vielen „Dampfer“, deren Zahl laut „Verband des eZigarettenhandels“ (VdeH) deutschlandweit bis zum Jahresende auf etwa drei Millionen klettern dürfte.

    Doch das juristische Gezerre hat mit den Leipziger Urteilen noch kein Ende. Insbesondere in der Pressemitteilung des NRW-Gesundheitsministeriums vom Dezember 2011 sieht der VdeH die Ursache für starke Umsatzeinbußen der Unternehmen, die ihre Produkte in NRW verkaufen. Dazu zählten auch alle Händler, die nicht in NRW ansässig sind, jedoch einen gewichtigen Teil ihres Umsatzes in dem bevölkerungsreichsten Bundesland erwirtschaften. Folge: Der Verband will auf Schadensersatz klagen und ruft alle betroffenen Händler und Hersteller in der Bundesrepublik auf, sich einer entsprechenden Klage anzuschließen. Die Rede ist von einem Gesamtvolumen von schätzungsweise 90 Millionen Euro.

    VdeH-Vorsitzender Dac Sprengel: „Gesundheitsministerin Steffens hat einen persönlichen Feldzug gegen die E-Zigarette auf Kosten der Steuerzahler geführt und ist nun endgültig damit gescheitert. Der Handel ist 2012 massiv eingebrochen und konnte sich in den letzten zwei Jahren nur allmählich wieder von dieser unsäglichen Kampagne erholen.“

    Noch relativ offen ist, welche Auflagen auf den Vertrieb von E-Zigaretten im Rahmen der neuen Tabakproduktrichtlinie zukommen, die die Produkte als „tabakverwandt“ einstuft.
    max

    (DTZ 48/14)

  • Schweizer Steuer

    BERN (DTZ/red). In der Schweiz muss auf die elektronische Zigarette Tabaksteuer entrichtet werden. Zu dieser Entscheidung kommt Pressemeldungen zufolge das Bundesverwaltungsgericht in Bern.

    Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das Produkt ein Ersatzprodukt der handelsüblichen Zigarette sei und von deshalb die Tabaksteuer fällig werde.

    (DTZ 05/12)