Schlagwort: Bundes

  • Handelsumsatz mau

    WIESBADEN // Die Einzelhandelsunternehmen in Deutschland haben im April 2021 nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) 5,5 Prozent und nominal (nicht preisbereinigt) 5,4 Prozent weniger umgesetzt als im März 2021.

    Ursächlich für den Rückgang waren die Bundes-Notbremse in der zweiten Aprilhälfte sowie das Ostergeschäft im März 2021, in dem gegenüber dem Vormonat noch ein starkes Umsatzplus (kalender- und saisonbereinigt real 7,7 Prozent, nominal 7,6 Prozent) verzeichnet worden war.

    Im Vergleich zum Vorkrisenmonat Februar 2020 war der Umsatz im April 2021 kalender- und saisonbereinigt real 0,8 Prozent niedriger. Gegenüber dem April 2020 stieg der Einzelhandelsumsatz im April 2021 real um 4,4 (nominal 5,8) Prozent.

    Lebensmitteln, Getränken und Tabakwaren
    Der Einzelhandel mit Lebensmitteln, Getränken und Tabakwaren setzte im April 2021 real 3,4 (nominal 1,6) Prozent weniger um als im April 2020. Der Umsatz der Supermärkte, SB-Warenhäuser und Verbrauchermärkte lag dabei real 3,8 (nominal 2,1) Prozent unter dem des Vorjahresmonats. Der Facheinzelhandel mit Lebensmitteln (etwa der Facheinzelhandel mit Obst und Gemüse, Fleisch, Backwaren oder Getränken) setzte im entsprechenden Vergleich real 0,4 (nominal 2,8) Prozent mehr um.

    Der Internet- und Versandhandel verzeichnete ein Umsatzplus von real 13,1 (nominal 13,0) Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat.

    pi

  • Bundes-Soforthilfen stehen bereit

    BERLIN // Die Umsetzung der Bundes-Soforthilfen für Soloselbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte durch die Länder steht. Die Anträge [lpdf|102](Musterantrag/Pdf)[/lpdf] können ab sofort abgerufen werden.

    Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben sich mit den Bundesländern auf den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung geeinigt [lpdf|104](Verwaltungsvereinbarung/Pdf)[/lpdf].

    Damit können in den nächsten Tagen die Anträge auf Sofort-Hilfe (Pdf 102)bei den unten genannten Ansprechpartnern in den Ländern gestellt werden. Die Auszahlung soll schnell und unbürokratisch erfolgen. Hier geht es zu den Anträgen.

    Das Bundeskabinett hatte vor kurzem Soforthilfen für kleine Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler und Landwirte in einem Umfang von bis zu 50 Milliarden Euro verabschiedet.

    Eine Übersicht über die zuständigen Stellen in den Ländern finden Sie in der nachfolgenden Übersicht.

    Ebenfalls finden Sie nachfolgend einen Kurzüberblick mit den wichtigsten Fragen, z.B. wer einen Antrag stellen kann und welche Angaben für die Antragstellung erforderlich sind.

    Kerninhalte Verwaltungsvereinbarung: Wer kann wo einen Antrag stellen?
    Die Verwaltungsvereinbarung einschließlich der Vollzugsregelungen stellt klar, wer wo seinen Antrag stellen kann und welche Nachweise erforderlich sind. Nachfolgend ein Überblick.

    Antragsberechtigte: sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.[lpdf|103](Soforthilfe/Leistungsempfänger/Pdf)[/lpdf].

    Umfang der Soforthilfe: Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.

    Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise: Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.

    Auszahlung über die Länder: Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen. Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie[link|https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/03/2020-03-29-PM-Verwaltungsvereinbarung-Soforthilfe-Anlage.pdf;jsessionid=26BD2A68206EBA6BEAB298526D4AA1F6.delivery2-replication?__blob=publicationFile&v=7] hier[/link].

    Unbürokratisches Antragsverfahren. Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein – Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Anträge können bei den zuständigen Ansprechpartnern in den Ländern in Kürze elektronisch gestellt werden.

    Antrags- und Auszahlungsfrist. Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.

    Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz: Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

    pi

  • Genießen für  Vater Staat

    WIESBADEN (DTZ/red). Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble kann sich freuen: Steuern auf Genussmittel sind für den Staat eine ergiebig Finanzquelle.

    Im vergangenen Jahr hat ihr Konsum den Kassen von Bund und Ländern Steuereinnahmen in Höhe von 18,1 Milliarden Euro eingebracht. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) in Wiesbaden mitteilt, waren die Erträge aus der Tabaksteuer mit 13,8 Milliarden Euro mit Abstand am höchsten. Auch im laufenden Jahr sprudelt die Tabaksteuer-Quelle munter weiter: So stiegen die Tabaksteuereinnahmen in den ersten sieben Monaten auf ein Niveau von 7,024 Milliarden Euro (netto) an. Das waren 92 Millionen Euro beziehungsweise 1,31 Prozent mehr als im vergleichbaren Vorjahreszeitraum.

    Auf die anderen Genussmittelsteuern entfielen im zurückliegenden Jahr insgesamt 4,2 Milliarden Euro: Im Einzelnen wurden aus der Branntweinsteuer 2,1 Milliarden Euro, der Kaffeesteuer 1,0 Milliarden Euro, der Biersteuer 0,7Milliarden Euro und der Steuer auf Schaumwein beziehungsweise Zwischenerzeugnisse (wie zum Beispiel Sherry) 0,4 Milliarden Euro vereinnahmt. Lediglich eine Summe von 2,0 Millionen Euro erbrachte die Alkopopsteuer, mit Mischungen aus Softdrinks und Alkohol besteuert werden.

    Nur das Biersteueraufkommen steht den Bundesländern zu; alle anderen Steuereinnahmen aus Genussmitteln fließen in die Bundeskasse.

    (DTZ 35/14)