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  • Liebe Leserinnen, liebe Leser,

    und, haben Sie sie schon auf Ihr Handy geladen, die neue Corona-Warn-App? Bis gestern Abend – kurz bevor das System für iOS- und Android-Geräte freigeschaltet werden sollte – gab es noch eine ganze Reihe offener Fragen.

    Oxford-Studie
    Auf jeden Fall wird das Tool erfolgreich sein, denn während es bislang in Auswertung einer Studie aus Oxford immer hieß, mindestens 60 Prozent der Smartphone-Nutzer müssten mitmachen, damit eine Pandemie eingedämmt werden könne, ist die Sprachregelung nun: Die App ist nur eine von mehreren Maßnahmen und trägt dadurch auf jeden Fall dazu bei, vor Infektionen zu warnen und so die Verbreitung zu begrenzen. Allerdings gilt meines Erachtens dasselbe wie beim berühmt-berüchtigten R-Wert: Je kleiner die Datenbasis (ob an bekannten Infizierten oder Nutzern der App) ist, desto geringer ist die Aussagekraft der Informationen. In Australien, einem Vorreiter in Sachen Warn-App, wurde laut „The Guardian“ im ersten Monat genau eine Kontaktperson tatsächlich gewarnt.

    Deutsche Warn-App
    Ach ja: Die deutsche Warn-App hat rund 20 Millionen Euro gekostet, monatlich kommen 2,5 bis 3,5 Millionen für den Betrieb dazu. Aber Geld spielt ja aktuell keine Rolle. Wir haben es ja – also: eigentlich nicht, aber wir borgen es uns. Die Nettokreditaufnahme 2020 dürfte sich nach aktuellen Prognosen und unter Einbeziehen des zweiten Nachtragshaushaltes auf 218,5 Milliarden Euro belaufen. Falls nichts mehr obendrauf kommt. Der gigantische Betrag entspricht übrigens fast der Gesamtneuverschuldung der Jahre 2005 bis 2019 (was besonders dramatisch klingt, aber die „Nullerjahre“ 2014 bis 2019 einschließt – allerdings waren auch die Finanzkrisenjahren 2008 und 2009 enthalten). Die Schuldenquote – also das Verhältnis zwischen Gesamtschulden und Bruttoinlandsprodukt – in Deutschland wird von 60 auf rund 77 Prozent steigen. Der Abbau der Schulden wird die Bundesrepublik ab 2023 eine Milliarden Euro pro Jahr (20 Prozent) mehr kosten.

    Mehrwertsteuersenkung
    Aber wir haben ja die Mehrwertsteuersenkung, die ab 1. Juli Geld in die Kassen der Händler und in die Taschen der Konsumenten spülen wird. Blöd nur, dass die (doppelte) Umstellung auch Einiges kosten wird. Und viele Fragen gerade rund um die Preisbindung sind nicht abschließend geklärt. Fest steht: Die Mehrwertsteuer auch auf Tabakwaren wird ebenfalls auf 16 Prozent reduziert. Der bisherige Satz von 19 Prozent wird lediglich zur Berechnung der Mindeststeuer herangezogen. Allerdings können Händler den Steuernachlass praktisch nicht an ihre Kunden weitergeben. Wir werden weiter berichten.

    Ich wünsche Ihnen einen erfolgreichen Tag. Unseren nächsten Newsletter erhalten Sie am kommenden Freitag.

    Herzlich,
    Marc Reisner,
    Chefredakteur DTZ

  • Hygiene auf Knopfdruck

    MAINZ // Sollten Kunden für ihren Einkauf keine Maske zur Hand haben oder sich gerne die Hände desinfizieren wollen, gibt es für den Handel Automaten-Lösungen.

    Sofort verfügbar
    Das Ausgabegerät „Harting Prevent” der Harting Technologiegruppe bietet diverse Hygieneartikel für den Sofortbedarf, die auf Knopfdruck ausgewählt und kontaktlos bezahlt werden können. „Ohne eine sofortige Verfügbarkeit wichtiger Hygieneartikel wird Infektionsschutz an Orten mit hohem Publikumsverkehr nicht funktionieren”, meint Peter Weichert, Geschäftsführer von Harting Systems.

    Tuch- und Maskenspender
    Vom Desinfektionsmittel- bis hin zum Tuch- und Maskenspender: Auch das österreichische Ladenbauunternehmens Umdasch hat eine Hygiene-Station in verschiedenen Ausführungen entwickelt. Die Self Service-Funktion steht als Standalone- oder in Kombination mit Zutrittsmanagement-Optionen zur Verfügung. Ziel ist nicht nur, das Sicherheitsbedürfnis der Kunden zu erfüllen, sondern auch, die Mitarbeiter zu entlasten und das Hygiene Management automatisch zu steuern.

    pi

  • BfTG startet Umfrage

    BERLIN // Das Bündnis für Tabakfreien Genuss (BfTG) hat vor kurzem seine Branchenumfrage 2020 online gestellt.

    Unter dem Link [link|https://www.surveymonkey.de/r/R87VD2M]www.surveymonkey.de/r/R87VD2M[/link] können Händler und Hersteller ihre Angaben und Einschätzungen abgeben.

    Im Vergleich zum Vorjahr hat das Bündnis eigenen Angaben zufolge einige Ergänzungsfragen im Zusammenhang mit US-Vorfällen und Corona-Krise mit aufgenommen. Damit will das BfTG die Entwicklung nach „EVALI“ und im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie beziehungsweise dem Corona-Lockdown besser auswerten.

    Ergebnisse
    „Mit dieser Umfrage wollen wir ein genaueres Bild davon bekommen, wie sich die Entwicklungen der letzten Monate auf die E-Zigaretten-Branche ausgewirkt haben. Daher ist es von großer Bedeutung, dass möglichst viele Händler und Hersteller von E-Zigaretten und Zubehör mitmachen. Die Ergebnisse sind wichtig für unsere zielgerichtete Ansprache von Politik und Medien", sagt Dustin Dahlmann, Vorsitzender des BfTG.

    Die Teilnahme ist noch bis zum 28. Juni möglich.

    red

  • Einheitsverpackung entspricht Regeln des Welthandels

    GENF // Das Berufungsgremium der Welthandelsorganisation (WTO) entschied vor kurzem, dass die strengen australischen Gesetze für Tabakverpackungen, das Plain Packaging, gerechtfertigt seien, und lehnte damit Beschwerden von Honduras und der Dominikanischen Republik ab.

    Ihren Vorwurf, dass es sich um unfaire Handelsbeschränkungen handele, wiesen die Richter zurück.

    WTO-Gremium
    Ein WTO-Gremium hatte 2018 über einen Fall entschieden, den Kuba, die Dominikanische Republik, Honduras und Indonesien gegen Australien wegen seiner Vorschriften für Tabakverpackungen eingereicht hatten. Sie hatten gegen die Einführung des Plain Packaging in Australien geklagt. Andere Länder, darunter Großbritannien, Frankreich, Neuseeland und Uruguay, haben seither ähnliche Regeln eingeführt.

    Handelshemmnis
    Die Beschwerdeführer argumentierten, dass das australische Gesetz ein ungerechtfertigtes Handelshemmnis darstelle, das WTO-Gremium stellte jedoch fest, dass die Maßnahmen Australiens gerechtfertigt waren.

    Honduras und die Dominikanische Republik wandten sich an das Streitschlichtungsgremium der WTO und legten Berufung ein.

    Schlussfolgerungen
    Das Berufungsgremium erklärte jetzt, es habe keine Fehler in den Schlussfolgerungen des früheren Gremiums festgestellt und den Antrag der Beschwerdeführer auf Änderung der Verpackungsregeln durch Australien abgelehnt.

    Die [link|https://www.wto.org/english/news_e/news20_e/435_441abr_e.htm]Entscheidung[/link] war die vorerst letzte der WTO-Berufungsinstanz, das als oberstes Gericht für internationale Handelsstreitigkeiten fungiert. Seine Funktion ist ausgesetzt, da die USA die Ernennung neuer Richter blockieren. Das wiederum führt dazu, dass die in Genf ansässige WTO nicht mehr effektiv Handels-Streitigkeiten beilegen kann.

    red

  • Luxemburg liegt vorn

    WIESBADEN // In vier Staaten der Europäischen Union gilt ein höherer Mindestlohn als in Deutschland.

    Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) vor kurzem mitteilte, steht an der Spitze Luxemburg, wo ein Vollzeitbeschäftigter einen gesetzlichen Mindestlohn von 2142 Euro brutto im Monat verdient. In Deutschland liegt der entsprechende Monatslohn bei 1 584 Euro – und wird übertroffen von Irland (1656 Euro), den Niederlanden (1636 Euro) sowie Belgien (1594 Euro).

    Osteuropa
    Insgesamt haben 21 der 27 EU-Staaten einen landesweiten und branchenübergreifenden gesetzlichen Mindestlohn. Dabei verzeichnen die osteuropäischen EU-Staaten vergleichsweise niedrige Mindestlöhne von weniger als 650 Euro brutto im Monat. Am unteren Ende der Skala liegen Bulgarien mit 312 Euro, Lettland mit 430 Euro und Rumänien mit 466 Euro Mindestlohn.

    Deutschland
    Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kaufkraft des Geldes relativieren sich die vergleichsweise niedrigen Mindestlöhne in den osteuropäischen Staaten ein wenig, informiert Destatis. Im Verhältnis zum jeweiligen Durchschnittsverdienst der Arbeitnehmer liegt der Mindestlohn in Deutschland im Vergleich zu den anderen Staaten eher im unteren Bereich.

    red

  • Drogenbeauftragte gegen niedrigere Mehrwertsteuer auf Tabak und Alkohol

    BERLIN // Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Daniela Ludwig, hat kurz vor dem geplanten Kabinettsbeschluss die Koalition aufgefordert, Tabak und Alkohol von der vorübergehenden Senkung der Mehrwertsteuer auszunehmen.

    Falsches Signal
    Eine Preissenkung konterkariere alle Bemühungen, den Tabak- und Alkoholkonsum zu senken und sei das falsche Signal, sagte die CSU-Politikerin dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND/Freitag). Sie habe daher die Fraktionsführungen von Union und SPD in einem Brief gebeten, die Senkung noch einmal kritisch zu überprüfen.

    Konjunkturpaket
    Das Bundeskabinett will an diesem Freitag Teile des Konjunkturpakets auf dem Weg bringen, darunter auch die Senkung der Mehrwertsteuer für das zweite Halbjahr. Konkret soll der Steuersatz vom 1. Juli bis zum 31. Dezember statt 19 Prozent nur noch 16 Prozent betragen. Dieser gilt auch für Alkohol und Tabakerzeugnisse. Der ermäßigte Satz, der für viele Lebensmittel und Waren des täglichen Bedarfs gilt, soll von 7 auf 5 Prozent reduziert werden.

    red

  • Liebe Leserinnen, liebe Leser,

    weiter beherrschen irrationale Risikobewertungen in Sachen Corona viele Menschen. Das liegt nicht zuletzt an der verbreitet selektiven Wahrnehmung der Fakten. In Sachsen hat eine Grundschullehrerin (vergeblich) dagegen geklagt, wieder unterrichten zu müssen. Sie sah ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt, weil sie sich womöglich mit dem Virus anstecken könnte.

    Panikmache aus Berlin
    So ähnlich sah es eine Verkäuferin, mit der ich ins Gespräch kam, und die von Tausenden Toten schwadronierte; für sie war eine Infektion gewissermaßen gleichbedeutend mit einem Todesurteil. Immerhin: Vor wenigen Tagen hat der Virologe Hendrik Streeck in einem Interview versucht, Einiges zurechtzurücken. Doch die erfolgreiche Panikmache aus Berlin, tatkräftig unterstützt durch viele Medien, wirkt nachhaltig.

    Kursmassaker
    In den USA hat die Notenbank erklärt, sie rechne nicht mit einer V-förmigen Erholung der Wirtschaft und denke deshalb nicht daran, die Zinsen zu erhöhen. Das wiederum stürzte die Börsianer in tiefe Zweifel, ein Kursmassaker war die Folge, obwohl Präsident Donald Trump umgehend die glorreichen Folgequartale beschwor. Wenn an den Märkten Realismus einkehrt, leiden die Notierungen.

    Mehrwertsteuer
    Apropos Realismus: Experten rechnen im dritten Quartal mit einer Welle – an Privatinsolvenzen. Dann schlägt der Lockdown auch auf Ebene der Konsumenten durch. Für den Handel sind das wenig erfreuliche Aussichten. Immerhin: Wie es aussieht, bleibt dem Tabakwarenfachhandel die Mehrwertsteuersenkung erspart. Denn der Aufwand wäre unverhältnismäßig. Mehr dazu lesen Sie in der kommenden Ausgabe von DTZ.

    Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.

    Herzlich,
    Marc Reisner,
    Chefredakteur DTZ

  • Mahnspesen korrekt berechnen

    BREMEN // Viele Betriebe haben in Corona-Zeiten Probleme mit Kunden, die ihre Rechnungen zu spät oder gar nicht bezahlen – gerade jetzt eine Gefahr für die Liquidität der betroffenen Firmen. Damit geht ein höherer Aufwand in den Unternehmen für die Versendung der eigenen Mahnungen einher. Der Gedanke, sich diesen Mehraufwand bezahlen zu lassen, liegt nahe.

    Aufwand für den Gläubiger
    „Im vergangenen Jahr hat sich der Bundesgerichtshof erneut mit der Erstattungsfähigkeit pauschalierter Mahnspesen – auch vielfach als Mahnkosten, Mahnpauschalen oder Gläubigerspesen bezeichnet – befasst und unmissverständlich klargestellt, dass der eigene Zeitaufwand für das Erstellen der Mahnungen nicht vom Kunden zu erstatten ist. Erstattungsfähig ist daher nur, was auf die konkreten Aufwendungen des Gläubigers für die Mahnung des in Verzug befindlichen Schuldners zurückzuführen ist“, sagt Bernd Drumann von der Bremer Inkasso. Das BGH-Urteil trägt das Aktenzeichen VIII ZR 95/18. Drumann gibt im Folgenden Tipps zum Thema Mahnspesen.

    Pauschale erklären
    Darf ich pauschale Mahnspesen berechnen? Der Schuldner hat für die Kosten (Verzugsschaden), die er durch seinen Zahlungsverzug verursacht, aufzukommen. Ist ein Schuldner zum Beispiel durch Zugang der ersten Mahnung bereits in Zahlungsverzug, können ihm – in diesem Fall ab der zweiten Mahnung – Spesen berechnet werden. Die von vielen Gerichten ohne Einzelnachweis nach bisheriger Praxis akzeptierten Pauschalen bewegen sich zwischen einem und drei Euro pro Mahnschreiben. Im Zweifel muss die Zusammensetzung der Pauschale allerdings genau erklärt und nachgewiesen werden können.

    Die Entscheidung des BGH wird zwar von vielen Gerichten übernommen werden und sich nach und nach vermutlich durchsetzen, aber sie ist für andere Gerichte ebenso wenig verbindlich wie für Gläubiger, Rechtsanwälte oder Inkassounternehmen.

    Geschäftsbedingungen
    Kann ich in meinen allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits Mahnspesen mit dem Kunden vereinbaren? Sofern in der Pauschale nur Schadensbeträge enthalten sind, die dem Grunde nach erstattungsfähig sind, können die Pauschalen auch in den Geschäftsbedingungen aufgeführt werden. Allerdings können solche AGB-Klauseln schnell unwirksam sein.

    Eine Pauschalierung des Schadensersatzes in AGB ist nur zulässig, wenn die Pauschale die gewöhnlichen Kosten nicht übersteigt und wenn dem Schuldner ausdrücklich der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt.

    Kosten für Porto, Toner und Briefe
    Wie kann ich die individuelle Höhe meiner Mahnspesen errechnen? Kosten für Porto, Toner, Briefumschlag und -papier sind für den Versand einer postalischen Mahnung nach Verzugseintritt unproblematisch. Schwieriger wird es mit Kosten für Gerätschaften wie Drucker, Frankier- und Kuvertiermaschine sowie deren Wartung. Wenn überhaupt, müsste man die Anschaffungs- und Service-Kosten, wofür höchstens Cent-Beträge zusammenkommen, auf die einzelne Mahnung herunterrechnen. Selbst dann fragt sich, ob es sich bei dem Verschleiß solcher Geräte nicht bloß um allgemeine Geschäftskosten des Gläubigers handelt. Mehr als zwei bis fünf Cent pro Seite sollte man jedenfalls nicht ansetzen.

    Überhöhte Mahnspesen
    Welche Folgen kann es haben, wenn überhöhte Mahnspesen geltend gemacht werden? Es kommt vor, dass Gläubiger ohne nähere Aufschlüsselung bis zu 20 Euro Mahnkosten berechnen. Wenn dabei keine falschen Tatsachen behauptet werden, stellt das in der Regel wohl keinen – versuchten – Betrug dar. Aber der Schuldner kann nachfragen, wie sich die Spesen zusammensetzen, und sich letztlich gegen die überhöht erscheinenden Kosten zur Wehr setzen. Auf dünneres Eis begibt sich ein Gläubiger dort, wo er bewusst nach der geschilderten Rechtsprechung offensichtlich überhöhte Mahnspesen in einem gerichtlichen Verfahren in der Hoffnung geltend macht, dass der Schuldner sich nicht wehren werde und das Gericht dann einen Vollstreckungsbescheid erlässt.

    Prozessverfahren
    Geht die Forderung mit den überhöht angesetzten Mahnspesen in ein streitiges Prozessverfahren, kann es erforderlich sein, die Zusammensetzung der geltend gemachten Spesen aufzuschlüsseln und nachzuweisen. Da diese nicht beigebracht werden können, wird das Gericht die aufgelisteten Kosten reduzieren beziehungsweise ganz aberkennen.

    Rechtmäßigkeit
    Mahnspesen – ein schwieriges Thema für Gläubiger und Inkasso. Wird eine offene Forderung an ein Inkassobüro abgegeben, wird dort unter anderem die Rechtmäßigkeit der Mahnspesen überprüft. Die Mitglieder des BDIU (Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen) sind jedenfalls verpflichtet, ihre Mandanten auf die Rechtslage rund um die Erstattungsfähigkeit von Mahnspesen hinzuweisen. Das geht soweit, dass der Einzug von Spesen im Zweifel nicht durchgeführt werden darf, wenn sie seitens des Mandanten nicht dokumentiert sind.

    Risiko und Nutzen
    Ken Hubbard, einem US-amerikanischen Humoristen, wird das Zitat zugeschrieben: „Ehrlichkeit macht sich bezahlt. Aber den meisten Menschen scheint die Bezahlung nicht auszureichen.“ Offene Forderungen sind zweifelsohne äußerst ärgerlich. Sie binden zusätzlich zum Ärger Nerven, Zeit und Personal. Umso verständlicher ist es, sich vom Schuldner dafür durch Mahnspesen einen kleinen Ausgleich zurückholen zu wollen. Ob man dafür das Risiko eingehen möchte, gegebenenfalls von Rechts wegen zurückgepfiffen zu werden und damit noch mehr Zeit und Energie zu verschwenden, muss jeder selbst entscheiden.

    pi

  • Riesiges Potenzial für E-Zigaretten

    BERLIN // Die E-Zigarette hat das Potenzial, Millionen von Menschen beim Wechsel vom Rauchen hin zum Dampfen zu helfen. Darauf hat das „Consumer Choice Center“ in einer Studie hingewiesen. Die E-Zigarette biete eine weniger schädliche Art, Nikotin zu konsumieren.

    Umsteigen
    Fred Roeder, Gesundheitsökonom und Geschäftsführer des Consumer Choice Centers, erklärt: „Liberalere Regeln für die Werbung, das Präsentieren von Produkten an der Verkaufsstelle, niedrigere Steuern und die Bestätigung von Gesundheitsbehörden, dass Vaping mindestens 95 Prozent weniger schädlich ist als traditionelles Rauchen, könnte Rauchern helfen, auf das Dampfen umzusteigen.“

    Insgesamt beziffert die Studie die Zahl möglicher Umsteiger weltweit mit 200 Millionen Menschen.

    pi

  • Neuer Gesetzentwurf

    BERLIN // Die Bundestagsfraktionen von CDU / CSU und SPD haben den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes vorgelegt. Hierin geht es vor allem darum, Inhaltsstoffe – insbesondere Aromen – auch in nikotinfreien Liquids stärker zu regulieren.

    E-Zigaretten-Konsum
    Dazu soll die Bundesregierung aufgefordert werden, den Konsum von E-Zigaretten gerade bei Jugendlichen und Neueinsteigern zu untersuchen und zudem etwaige gesundheitliche Auswirkungen des Inhalierens von Aromen aus Liquids und aus sogenannten Aroma-Cards in einer Studie zu beleuchten.

    Neu ist, dass auch die Risiken des Konsums „der neuartigen All-White-Produkte wie Nikotinbeutel, Nikotin-Pouches und Niko-Pods“ erforscht werden sollen.

    red