Schlagwort: Raucher

  • Im Gehen oder im Kommen?

    MAINZ // Die Marktbetrachtung des Segments Pfeifentabak ist in diesem Jahr besonders spannend, denn die einen richten ihr Augenmerk auf rückläufige Umsätze, andere stimmt die Zunahme der Pfeifenraucher optimistisch.

    Den DTZ-Sonderteil finden Sie in der Printausgabe DTZ 45/18 auf den Seiten 9 bis 20.

    (DTZ 45/18)

  • „Verhältnismäßigkeit wahren“

    MAINZ // Obwohl die Koalition in Berlin derzeit vor allem mit sich selbst zu tun hat, gibt es laufende Gesetzesinitiativen, etwa das Rauchverbot im Auto. DTZ sprach darüber mit Rechtsanwalt Markus Mingers.

    Herr Mingers, wie ist der aktuelle Stand in Sachen „Rauchverbot im Auto“ und worum geht es genau?

    Markus Mingers: Nichtraucher sind in Autos häufig dem Passivrauchen ausgesetzt, was besonders für Kinder und Schwangere sehr schädlich sein kann. Dennoch existiert zurzeit in Deutschland kein Rauchverbot im Auto. Ein solches Gesetz steht jedoch nun zur Debatte und wird aktuell diskutiert.

    Prescht die Bundesrepublik da vor?
    Mingers: Nein, andere Länder sind uns voraus, und es gilt in vielen Staaten dieser Erde bereits ein Rauchverbot am Steuer, wenn Kinder und Schwangere mitfahren, zum Beispiel in Österreich und Frankreich.

    Soll das bundesweit gelten? Eigentlich sind doch für Rauchverbote die Bundesländer zuständig …
    Mingers: Die Gesundheitsministerkonferenz hat in einem Beschluss dazu aufgefordert, dass die Bundesregierung sich mit einem bundesweiten Rauchverbot in Autos auseinandersetzt, sofern schutzbedürftige Personen sich darin befinden. Inwiefern dies auf bundesweiter Ebene umgesetzt werden kann und zulässig ist, soll nun diskutiert werden.

    Darf denn der Gesetzgeber in einen solch privaten Raum wie das eigene Auto eingreifen?
    Mingers: Grundsätzlich ist es so, dass das Rauchen auch grundgesetzlich geschützt ist, nämlich nach Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz, allgemeine Handlungsfreiheit, freie Entfaltung der Persönlichkeit. Allerdings ist ebenfalls in diesem Absatz festgelegt, dass jeder sich nur soweit entfalten darf, wie Rechte anderer nicht verletzt werden, keine Verstöße gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz vorliegen. Das Grundgesetz garantiert dabei jedem das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

    Warum dann eine Regelung ausgerechnet im Auto?
    Mingers: Im Auto stoßen diese Rechte bei Rauchern und Nichtrauchern, Schwangeren sowie Kindern aufeinander. Schwangere und Kinder haben dabei ein Recht darauf, nicht durch Passivrauchen gesundheitlich geschädigt zu werden. Hier wird zwischen dem Recht auf körperliche Unversehrtheit und dem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit zugunsten von Schwangeren und Kindern entschieden, was wiederum ein Eingreifen in die Privatsphäre legitimiert. Ein allgemeines Rauchverbot im Auto auszusprechen ist allerdings problematisch, da hier der Eingriff in die Privatsphäre zu weitgreifend wäre.

    Müssten nicht mit der gleichen Begründung auch Rauchverbote für Haushalte mit Kindern ausgesprochen werden?
    Mingers: Beim Rauchen in den eigenen vier Wänden gilt es nicht nur, die allgemeine Handlungsfreiheit und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zu beachten, sondern auch Artikel 13 des Grundgesetzes, der die Wohnung für unverletzlich erklärt. Allerdings …


    Könnte ein Rauchverbot kommen?

    Mingers: Auch in einer Wohnung dürften zur Abwehr schwerer Nachteile Einschränkungen erfolgen. Es ist also nicht direkt ausgeschlossen, dass im Zuge des Schutzes der Gesundheit auch innerhalb von Wohnungen das Rauchen unter bestimmten Voraussetzungen verboten wird beziehungsweise verboten werden kann. Die wichtigste Schranke ist hier aber die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des einschränkenden Gesetzes und der einschränkenden Maßnahme, also eines Rauchverbotes.


    Es geht also um das Kindeswohl.

    Mingers: Genau, denn die Erziehung beziehungsweise Pflege der Kinder stellt ein Grundrecht der Eltern dar. Demnach müsste auch hier immer eine Einzelfallabwägung erfolgen und die konkrete Gefährdung des Kindeswohls nachgewiesen werden, um überhaupt über solch ein Verbot nachdenken zu können. Der Aufenthalt einer Schwangeren in einer „Raucherwohnung“ spiegelt wiederum die allgemeine Handlungsfreiheit der Schwangeren selbst wider.

    Inwiefern hat das Thema Jugendschutz grundsätzlich Vorrang vor anderen Rechten?
    Mingers: Grundsätzlich ist der Jugend- und Kinderschutz auch in der Verfassung verankert, einen eindeutigen Vorrang gibt es nicht. So besagt etwa Artikel 5 Absatz 2: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend …“ und in Artikel 6 Absatz 2, heißt es: „Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

    Im Klartext: Eltern müssen ihrem Auftrag, für ihre Kinder zu sorgen, nachkommen?
    Mingers: Oder positiver formuliert: Das Grundgesetz gewährleistet das Recht, Entwicklung und Lebensverhältnisse des Kindes zu bestimmen – sowohl was das körperliche Wohl als auch die geistige und seelische Entwicklung des Kindes betrifft.

    Die Folge für Rauchverbote?
    Mingers: Dies bedeutet, dass eine staatliche Einmischung in die Erziehung erst erfolgen kann, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Das Wohnen in einer „Raucherwohnung“ dürfte nicht ausreichen, da im Einzelfall betrachtet werden müsste, ob das Kindeswohl betroffen ist.


    max

    (DTZ 44718)

  • Konsumenten binden

    MAINZ // „Schwache Marken machen Kundenwerbung, für starke Marken machen Kunden Werbung.“ So lautet ein altes Marketing-Credo. Tatsächlich sorgen starke Marken für Ansehen, Arbeitskräfte, Kreditwürdigkeit und Loyalität. Konsumenten und Mitarbeitern, Zulieferern, Investoren und Kreditgebern dienen starke Marken als Identifikations- und Wahrnehmungsanker.

    Händler wissen um die häufig sehr ausgeprägte Markentreue ihrer Kunden: Wenn Marlboro oder Lucky Strike nicht vorrätig sind, gehen viele Raucher lieber zum nächsten Geschäft, als zu einer Alternativmarke zu greifen.

    Damit sind Marken kostbare immaterielle Güter. Und weil sie das sind, sollten Investitionen in diesem Bereich nicht nach Kassenlage oder Gutdünken erfolgen, sondern sie sollten strategisch, kontinuierlich und vorausschauend erfolgen.

    red


    Das vollständige Spezial finden Sie in unserer Printausgabe auf den Seiten 9 bis 14. Dort lesen Sie, was die Branche für ihre Marken tut
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    (DTZ 42/18)

  • Großer Ärger um kleine Liquids

    ESSEN / BERLIN // Streit zwischen dem Essener E-Zigaretten-Spezialisten Niko Liquids und dem Bündnis für Tabakfreien Genuss (BfTG). Hintergrund ist eine Abmahnung, die Niko Liquids gegen den Wettbewerber Flavourtec – einem Mitgliedsunternehmen des BfTG – erwirkt hat. Es geht um das Verwenden des Begriffs „Shake ‚n‘ Vape“, den Niko Liquids sich hat schützen lassen.

    In einer Mitteilung von Niko Liquids heißt es: „,Shake ‚n‘ Vape‘ sowie ,Shake and Vape‘ sind sowohl als Wort- als auch als Wort-Bild-Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt auf Niko Liquids eingetragen. Die damit stets verbundene markenrechtliche Prüfung in der Widerspruchsfrist ergab keine Beanstandungen.“ Daher sehe man den vom BfTG angekündigten Schritt – einen Antrag auf Löschung der Marken – gelassen.

    Von Seiten des Verbandes sagt dazu der Vorsitzende Dustin Dahlmann, der Begriff „Shake ‚n‘ Vape“, der auf deutsch „Schütteln und Dampfen” heißt, beschreibe eine Konsumform beziehungsweise eine Produktgruppe. Es handele sich um nikotinfreie und überaromatisierte Liquids, zu denen der Verbraucher selbst nikotinhaltiges Liquid hinzu mischt. Dahlmann weiter: „Der Begriff wird weltweit in der E-Zigaretten-Branche genutzt. Googelt man ‚Shake and Vape‘, so erhält man über 600.000 Treffer.“

    Das sieht Niko Liquids anders: Für die unter der Marke „Shake ‚n’ Vape“ seit 2016 etablierte Produktlinie sei man 2017 mit dem „IntertabacStar“ der DTZ ausgezeichnet worden. Spätestens seit diesem Zeitpunkt sei die Markennutzung branchenweit bekannt. Zudem hätten in den vergangenen Monaten andere Marktteilnehmer mehrfach vergeblich versucht, die Marke „Shake ‚n’ Vape“ ebenfalls zu registrieren.

    „Potenzielle Abmahngefahr“
    Weitere Abmahnungen gab es jedoch bislang offenbar nicht. „Aber“, warnt BfTG-Mann Dahlmann, „,Shake and Vape‘ wird von nahezu jedem Marktteilnehmer verwendet. Es kann nicht sein, dass jeder Marktteilnehmer mit der potenziellen Gefahr leben muss, wegen dieses Begriffs abgemahnt zu werden.“ Deshalb wolle sein Verband den Begriff löschen lassen.

    Niko Liquids begründet die Abmahnung übrigens nicht nur mit Markenrechten. Man fühle sich höchster Produktqualität verpflichtet. Dazu unterhalte man ein eigenes hochmodernes analytisches Labor mit mehreren Chemikern, in dem regelmäßig auch Produkte von Marktteilnehmern analysiert würden. Niko Liquids teilt mit: „Gerade im Bereich der von TPD2 und Tabakerzeugnisgesetz bislang unregulierten nikotinfreien Shortfill- und Overdosed-Liquids wurden und werden hier immer wieder Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten, die Deklaration von Inhaltsstoffen (zum Beispiel Allergene) und die einschlägigen Vorschriften hinsichtlich der zugelassenen Inhaltsstoffe festgestellt.“ Insbesondere bei kleineren Herstellern sowie Produzenten in Übersee scheine es wenig bekannt zu sein beziehungsweise ignoriert zu werden, dass die fehlende Regulierung durch die TPD2 und deren Umsetzung in Deutschland nicht von der Einhaltung der chemikalienrechtlichen Vorschriften entbindet. So seien im Labor bei manchen Liquids zum Teil hochgradig allergene und sogar gesundheitlich bedenkliche Stoffe gefunden worden. Dies könne die gesamte E-Zigaretten-Branche in Verruf bringen.


    Gemeinsames Gütesiegel

    Es sei richtig, dass einige Liquid-Hersteller noch Defizite bei der Kennzeichnung hätten, gesteht auch das BfTG ein. Aber die Hersteller, die Großhändler und die Verbände arbeiteten daran, dass auch kleinere Hersteller diese Anforderungen erfüllen würden. Die Gesetzeslage sei eben für die junge Branche lange unklar gewesen. Dahlmann weiter: „Weiterhin behauptet Niko Liquids, dass man in einigen Produkten gesundheitsschädliche Stoffe gefunden habe. Dabei gibt das Unternehmen aber nicht an, in welchem Produkt, wann, was und wie gefunden wurde.“

    Niko Liquids allerdings steht auf dem Standpunkt, dass unzureichende „E-Erzeugnisse“ den Ruf der gesamten Branche beschädigen könnten. Vor diesem Hintergrund beobachte man mit Sorge, dass der Begriff „Shake ’n‘ Vape“ von verschiedenen Produzenten und Distributoren auch für bedenkliche, unter Umständen nicht verkehrsfähige Produkte verwendet werde. Eine Qualitätsoffensive der Essener soll es richten: „Wir bieten interessierten Marktteilnehmern an, den Begriff ‚Shake ’n’ Vape‘ als gemeinsames Gütesiegel zu etablieren. Eine entsprechende Lizenzierung setzt die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich Inhaltsstoffen, Kennzeichnung und so weiter sowie die Bereitschaft zu einem nachhaltigen Qualitätsmanagement voraus.“ Interessenten könnten entsprechende Informationen bei dem Unternehmen anfordern.

    Einem solchen Gütesiegel erteilt Dahlmann allerdings eine klare Absage: „Der Begriff ‚Shake and Vape‘ beschreibt eine Produktgruppe beziehungsweise eine Konsumform. Damit ist er für ein Gütesiegel vollkommen ungeeignet.“

    max

    In Kürze: Shake ‚n‘ Vape

    Beim „Schütteln und Dampfen“ kauft der Konsument ein Fläschchen mit – oft etwas höherdosiertem – Aroma-Liquid. Dann fügt er einen sogenannten Nikotin-Shot hinzu. Nach dem Vermischen der beiden Flüssigkeiten erhält er ein nikotinhaltiges Liquid.

    (DTZ 41/18)

  • Entlastung gefordert

    BERLIN // Das HDE-Konsumbarometer zeigt eine zunehmende Verunsicherung bei den Verbrauchern. Ursachen sind das uneinheitliche gesamtwirtschaftliche Bild und die unentschlossene Steuerpolitik der Regierung. Der Handelsverband Deutschland (HDE) fordert deshalb die Politik auf, eine klare Richtung vorzugeben und die Verbraucher zu entlasten.

    Das HDE-Konsumbarometer sinkt im September im Vergleich zum Vormonat ab und liegt etwa auf dem Niveau des Juli. Über den gesamten Beobachtungszeitraum zeigt sich beim HDE-Konsumbarometer somit ein leicht negativer Trend. In den letzten Monaten ist der Index von einer zunehmenden Verunsicherung der Verbraucher geprägt.

    vi

    (DTZ 36/18)

  • Norwegen auf Anti-Tabak-Kurs

    BERGEN // In Norwegen dürfen Zigaretten und Snus nur noch in neutralen Verpackungen verkauft werden. Damit verschärft die Regierung den eingeschlagenen Anti-Raucher-Kurs.

    Der Blick auf Markenlogos von Zigaretten und Snus blieb den meisten Norwegern schon länger verwehrt: In den meisten Verkaufsstellen in skandinavischen Ländern müssen Tabakwaren aller Art in speziellen Schränken aufbewahrt werden und sind damit für Kunden nicht sichtbar. Erst auf Anfrage werden sie von den Verkäufern hervorgeholt. Ausnahmen gibt es lediglich für spezialisierte Tabakwarengeschäfte.

    Einheitsfarbe und einheitlicher Marken-Schriftzug
    Nun hat die norwegische Regierung mit einem neuen Gesetz neutrale Verpackungen für Zigaretten und Snus angeordnet: Alle Packungen haben zukünftig eine Einheitsfarbe, auf denen die Markennamen nur noch in einer einheitlichen Schrift stehen. Logos werden somit gänzlich von der Packungsoberfläche verbannt.

    Der Tabakwarenhersteller Swedish Match hatte im November 2017 mit einer Klage gegen den norwegischen Staat noch versucht, die „Plain-Packaging“-Regelung abzuwenden. Dieser Versuch blieb jedoch erfolglos, der Start der neuen Regulierung am 1. Juli 2018 wurde damals bestätigt.

    Schärfste Anti-Raucher-Gesetze
    „Die Verpackung war eine der letzten Werbemöglichkeiten für Tabakwarenhersteller“, sagt Bjørn Guldvog vom norwegischen Gesundheitsministerium und spricht von einem wichtigen Schritt für das langfristige Ziel einer tabakfreien Gesellschaft. Was die Maßnahme für die Tabakindustrie bedeutet und inwiefern sie sich auf den Absatz auswirkt, bleibt abzuwarten. Norwegen hat jetzt schon eine der härtesten und stringentesten Anti-Raucher-Gesetzgebungen der Welt und verbot das Rauchen auf öffentlichen Plätzen bereits 2004.

    Durch die Rauchverbote steigt indes der Verbrauch von Snus, der traditionellen Tabakvariante, die nicht geraucht, sondern unter die Lippe geschoben wird. Zwar wurde das Produkt in der EU verboten, Norwegen ist aber lediglich ein assoziiertes Mitglied der EU. Laut dem norwegischen Statistikamt SSB ist Snus hier mittlerweile populärer als Zigaretten. Demnach konsumieren zwölf Prozent der Norweger Snus, während lediglich elf Prozent zur Zigarette greifen. Durch die hohe Besteuerung sind Tabakwaren in Norwegen extrem teuer: Eine Zigarettenpackung kostet im Schnitt elf Euro. mar

    (DTZ 29/18)

  • Immer mehr Dampfer

    LONDON // Der weltweite Markt für Tabakwaren hatte 2017 ein Volumen von 6,5 Billionen US-Dollar (gut 5,4 Billionen Euro). Das hat das Marktforschungsinstitut GlobalData errechnet. Größter Markt: China. Dort wurden 2,4 Billionen Zigaretten verkauft.

    Allerdings, so die Briten, sei nun ein Wendepunkt erreicht. Zum Jahresende 2017 hätten bereits 18 Prozent aller Raucher E-Zigaretten konsumiert. Mehr als die Hälfte der Dampfer gaben an, sie würden aus gesundheitlichen Gründen wechseln. Viele Umsteiger sagten zudem, die Vielzahl der zur Verfügung stehenden Aromen hätte sie zum Wechsel bewegt. An dritter Stelle der Gründe für den Ausstieg aus der klassischen Zigarette kamen mit 14 Prozent die Kosten. Besonders stark ist die E-Zigarette demnach im asiatisch-pazifischen Raum vertreten.

    max

    (DTZ 16/18)

  • „Unsere Vertriebspartner müssen das Internet nicht fürchten“

    MÜNCHEN // „Die Annahmestellen sind nicht nur eine wesentliche Säule, sondern das Rückgrat von Lotto Bayern.“ Das betont Friederike Sturm, die Präsidentin der staatlichen Lotteriegesellschaft, im DTZ-Interview. Sie sieht den stationären Vertrieb als Partner des Online-Spielgeschäfts.

    Der kommerzielle Lotterievermittler Norman Faber kritisiert in seiner Funktion als Präsident des Deutschen Lottoverbandes die Bundesländer wegen des Glücksspielstaatsvertrages. Ist sein Angriff berechtigt?

    Friederike Sturm: Jein. Grundsätzlich ist es bitter, dass die Hängepartie beim Glücksspielstaatsvertrag weitergeht. Faber zielt insbesondere auf die Suchtproblematik, die aber nur ein Teilaspekt des Glücksspielstaatsvertrags ist. Die weiteren Ziele des Vertragswerks lässt Faber jedoch außen vor.

    Und die wären?
    Sturm: Hauptanliegen des Staatsvertrags ist es, die natürlichen Glücksspielbedürfnisse der erwachsenen Bevölkerung zu kanalisieren. Dazu bieten die staatlichen Lotteriegesellschaften sichere und seriöse Glücksspiele an, achten auf den Jugend- und Spielerschutz und sorgen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Lotterien und Sportwetten inklusive der korrekten Gewinnauszahlung. Außerdem gilt es, die Begleitkriminalität beim Glücksspiel einzudämmen. Mit dem Glücksspielstaatsvertrag wird also ein ganzer Strauß wichtiger Ziele verfolgt. Alles in allem ist demnach Fabers Kritik an dem Vertragswerk überzogen.

    Völlig Unrecht hat Norman Faber aber nicht?
    Sturm: In Teilen ist seine Kritik berechtigt. Es trifft leider zu, dass wir als staatliche Lotteriegesellschaften Restriktionen unterworfen sind, die uns wehtun.

    Zum Beispiel?
    Sturm: Bei der Werbung gibt es massive Einschränkungen, sowohl bei Sportwetten, aber auch bei den Lotterien. Da müssen sich die staatlichen Anbieter genau an die Vorgaben halten, während sich die privaten, ausländischen Glücksspielunternehmen nicht um die Regeln kümmern.

    Täuscht der Eindruck oder geben die privaten Glücksspielunternehmen in der jüngeren Vergangenheit kräftig Gas bei der Werbung?
    Sturm: Dieser Eindruck täuscht nicht. Die ausländischen Unternehmen erzielten im vergangenen Jahr rund 500 Millionen Euro mit ihren Glücksspielangeboten in Deutschland. Knapp 80 Millionen Euro gaben sie für die Werbung aus. Das entsprach in etwa dem gesamten Werbe-Jahresetat des Deutschen Lotto- und Toto-Blocks. Allerdings mit dem feinen Unterschied, dass die staatlichen Anbieter 16,66 Prozent Lotteriesteuern an das jeweilige Land und weitere Gelder für soziale Einrichtungen, den Sport, Umweltprojekte und den Denkmalschutz abführen. Die private Konkurrenz wirtschaftet jedoch in die eigene Tasche.

    Derzeit drängen verstärkt ausländische Glücksspielfirmen auf den deutschen Markt. Ist das zunehmend ein Problem für den DLTB?
    Sturm: Auf jeden Fall. Ein großer Knackpunkt ist, dass der Verbraucher oft überhaupt nicht weiß, dass er gar nicht beim Original spielt, sondern bei ausländischen Anbietern, die keine Lizenz für Lotto & Co. in Deutschland haben und somit hierzulande illegal sind. Diese Unternehmen operieren aus Steueroasen und halten sich nicht an die in Deutschland geltenden Regeln.
    Die Allgemeinheit ist ihnen ebenfalls egal, während die staatlichen Anbieter rund 40 Prozent der Einnahmen an die Länder und das Gemeinwohl abführen.

    Warum gehen die Glücksspielaufsichten und Behörden nicht beziehungsweise nicht ausreichend gegen die ausländischen Unternehmen vor?

    Sturm: Das tun die Behörden schon. Aber diese Unternehmen operieren via Internet aus dem Ausland. Und bis in die Steueroasen, zum Beispiel Malta, Gibraltar oder die Bahamas, reicht der Arm des deutschen Rechts häufig nicht.


    Sehen Sie noch eine Chance, dass sich alle 16 Bundesländer auf einen Glücksspieländerungsstaatsvertrag einigen, nachdem verschiedene Länder das Vertragswerk nicht ratifizieren wollen?

    Sturm: Wir brauchen einen neuen Anlauf. Die Erkenntnis, dass der Glücksspielstaatsvertrag auf eine neue Basis gestellt werden muss, ist bei den Verantwortlichen in den 16 Bundesländern ja durchaus vorhanden, es wird allerdings noch über den Weg der Regulierung gestritten. Nun gilt es, die Interessen der 16 Länder unter einen Hut zu bringen.


    Im vergangenen Jahr beliefen sich die Gesamtspieleinsätze von Lotto Bayern auf 1,13 Milliarden Euro. Wie viel Prozent dieses Umsatzes machte der stationären Vertrieb und wie viel Prozent das Online-Spiel?

    Sturm: Knapp zehn Prozent des Umsatzes entfielen auf das Internet und die gewerblichen Spielevermittler. Das heißt mit anderen Worten: Gut 90 Prozent der Spieleinsätze werden im terrestrischen Vertrieb getätigt. Die Annahmestellen sind nicht nur eine wesentliche Säule, sondern das Rückgrat von Lotto Bayern.


    Wie hoch war der durchschnittliche Wochenumsatz pro Annahmestelle 2017?

    Sturm: Das waren rund 6300 Euro.

    Mit welcher Entwicklung rechnen Sie bei den Internet-Umsätzen von Lotto Bayern mittelfristig, sprich in den nächsten drei bis fünf Jahren?
    Sturm: Der stationäre Vertrieb wird auf Dauer das entscheidende Standbein für Lotto Bayern bleiben. Unsere Vertriebspartner brauchen keine Angst vor dem Internet zu haben; die dort gemachten Umsätze sind vor allem ein Zusatzgeschäft. Und wir versuchen, im Zuge der heutzutage notwendigen Cross-Channel-Strategie Online- und stationären Vertrieb miteinander zu verknüpfen.

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    Das vollständige Interview lesen Sie in unserer Doppelausgabe DTZ 14/18.

    (DTZ 14/18)

  • Lotto zieht Bilanz

    HAMBURG // Rund 24 Millionen Menschen nutzen die Glücksspielangebote des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB). Die im DLTB zusammengeschlossenen 16 staatlichen Landes-Lotteriegesellschaften haben im vergangenen Jahr 3,5 Milliarden Euro als Gewinne an die Spielteilnehmer ausgezahlt. Darüber hinaus flossen rund 2,8 Milliarden Euro an das Gemeinwohl.

    Die Spieleinsätze des DLTB gingen 2017 um 3,6 Prozent auf 7,05 Milliarden Euro zurück. Die Federführer des DLTB, Michael Heinrich und Torsten Meinberg, nennen hierfür zwei Gründe: Zum einen waren große Jackpots rar, und zum zweiten wildern zunehmend ausländische Glücksspielkonzerne auf dem deutschen Markt, ohne sich um den Verbraucherschutz zu kümmern.

    vi

    (DTZ 05/18)

  • Liquids neben Lotto

    ESSEN // Der Markt für E-Zigaretten bietet enormes Wachstumspotenzial. Wie können Tabakwarenhändler im Wettbewerb mit reinen E-Shops bestehen? DTZ fragte bei Niko Liquids nach.

    Der deutsche Markt für E-Zigaretten besteht aus zwei unterschiedlichen Handelssegmenten: Zum einen öffnen täglich etwa 1200 Fachhändler ihre Läden, in denen Kunden aus einem Angebot von zirka 1000 verschiedenen Artikeln – vom Einsteiger-Set für 20 Euro bis zum Premiumprodukt für 500 Euro, dazu Liquids und Zubehör – wählen können. Hersteller Niko Liquids rechnet damit, dass die auf E-Zigaretten spezialisierten Geschäfte in diesem Jahr einen Umsatz von 500 Millionen Euro erwirtschaften. Viele Anbieter von E-Zigaretten und Liquids konzentrieren sich ausschließlich auf dieses Handelssegment.

    Auf der anderen Seite führt eine wachsende Zahl von Tabakwaren-Fachgeschäften inzwischen ein E-Zigarettensortiment. Bei Niko Liquids ist man seit 2011 darauf spezialisiert, mit Tabakwarenhändlern vor Ort zusammenzuarbeiten. Die Essener gehen davon aus, dass Dampfer ihren täglichen Bedarf an Liquids und Verschleißartikeln wie Verdampferkernen dort decken wollen, wo sie zuvor ihre Zigaretten geholt, Lotto gespielt oder ihre Zeitungen oder Zeitschriften gekauft haben.

    Platzierung im Tabakwarenregal
    „Die Platzierung der Liquids im Tabakwarenregal ist deshalb extrem wichtig und wird von uns durch unsere Vorschubsysteme von POS-Tuning gefördert. Die deutlich sichtbare Präsenz ist auch entscheidend, damit Raucher, die einen Umstieg auf E-Zigaretten überlegen, feststellen, dass es diese Produkte auch bei ihrem Tabakwarenhändler gibt und sie daher nicht zum E-Zigaretten-Fachhandel wechseln müssen“, sagt Niko-Liquids-Chef Stephan Endler, der Händlern dazu rät, außerdem ein ausgesuchtes Sortiment an Dampfer-Geräten zu führen.

    Dabei fällt dem Tabakwarenladen eine wichtige Rolle in der Kundenansprache zu – allerdings bei eingeschränktem Platzangebot. Das sehen die Essener ebenso. „Um Umsteiger als Kunden langfristig zu binden, kommen traditionelle Tabakwarenhändler nicht an einer Sortimenterweiterung vorbei. Natürlich nicht in dem Umfang, den spezialisierte E-Shops bieten“, erklärt Endler. Vielmehr gehe es darum, mit dem verfügbaren Raum möglichst große Zielgruppen anzusprechen.

    Im E-Zigarettenhandel sind sowohl Fertig-Liquids als auch Liquids zum Selbstmischen stark gefragt. Im Segment der fertigen Produkte ist Niko Liquids nach eigenen Angaben führender Hersteller in Deutschland. Um die zusätzliche Käuferschicht der Selbstmischer auch über den Tabakwarenhandel zu versorgen, hat das Unternehmen „Shake’n’Vape“-Konzept entwickelt. Mit diesem System ist es auch Anfängern möglich, eigene Liquid-Kreationen zu mischen.

    Produkte zum Selbermischen
    Worin unterscheidet sich Shake’n’Vape von Selbstmischer-Produkten? Bei der Entwicklung hat der Anbieter die wesentlichen Faktoren im Mischen von Liquids so vereinfacht, dass auch Ungeübte aus einer von drei apothekenreinen Grundbasen, einem oder mehreren Nikotin-Shots und 54 verschiedenen Dampfaromen ihr eigenes Liquid mixen können. Das Aromenangebot umfasst gefragte Vape-Klassiker wie „Iced Limed“, „Deep Blue“, „Vape Tide“ ebenso wie diverse Grundaromen von „Grüner Apfel“ bis „Wassermelone“. Das notwendige Mischzubehör liefert der Produzent im Shake’n‘Vape-Starter-Set mit. „Für Niko Liquids gehört es dazu, dass wir unsere Produkte PoS-gerecht mit ansprechender Verpackung, Verkaufs-Displays und weiterem Werbematerial ausliefern“, betont Endler und fügt an: „Wir haben mit ‚World of eLiquids‘ eine neue Serie gestartet. Es gibt international immer wieder Liquid-Kreationen wie ‚Heisenberg‘, ‚Milkman‘ oder ‚Life‘, die sich langfristig zu Bestsellern entwickeln. Um der Nachfrage gerecht zu werden, haben wir uns von diesen Geschmackserlebnissen inspirieren lassen und 27 außergewöhnliche Varianten nach TPD  2-Standard hergestellt.“

    „World of eLiquids“ biete E-Zigarettennutzern Genuss beim Dampfen reise und sorge für ein intensives Geschmackserlebnis.

    Konsumenten können aus Produkten in gewohnter Niko-Liquids-Qualität wählen, die in Deutschland aus apothekenreinen Grundstoffen hergestellt werden, verspricht der Hersteller. Alle Premium-Liquids der neuen Serie sind in einem Mischungsverhältnis von Propylenglykol und natürlichem Glycerin zu gleichen Teilen als nikotinfreie Variante sowie in den Nikotinstärken drei, sechs, acht, zwölf und 16 Milligramm pro Milliliter erhältlich.

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    Noch mehr Hintergrundinformationen zu E-Zigaretten und Liquids lesen Sie im Spezial in der Printausgabe 44/17.