Schlagwort: Einzelhändler

  • Unterschriftenkampagne gegen neue Tabakprodukt-Richtlinie

    BERLIN (DTZ/vi). Das Branchenbündnis [linkn|http://www.entscheiden-sie-selbst.de/handelsaktion.html] „Entscheiden Sie selbst“[/link] startet gemeinsam mit Tabakhändlern und Tankstellenbetreibern eine deutschlandweite Unterschriftenkampagne gegen die Verschärfung der Tabakprodukt-Richtlinie (TPD 2). Dem Branchenbündnis zufolge gefährden die Pläne aus Brüssel die Existenzgrundlage vieler regionaler Händler.

    Mit der Unterschriftenaktion gegen die existenzgefährdenden Maßnahmen der Tabakprodukt-Richtlinie wollen sich Händler und Tankstellenbetreiber in Zusammenarbeit mit der Initiative „Entscheiden Sie selbst“ in Brüssel Gehör verschaffen.

    Mit ihrer Unterschrift werden Einzelhändler und deren Kunden gegen die geplante Regulierung der EU Stellung beziehen. Die Listen liegen bei den regionalen Tabakhändlern und Tankstellen ab Anfang Februar 2013 aus.

    „Bereits im Vorfeld wurden die Einwände von 85 000 EU-Bürgern bei einem öffentlichen Konsultationsverfahren der EU zur Überarbeitung der Tabakprodukt-Richtlinie ignoriert. Jetzt müssen wir zeigen, wie sehr wir Händler von diesen Maßnahmen betroffen sind“, sagt Rainer von Bötticher, Präsident des Bundesverbands des Tabakwaren-Einzelhandels (BTWE).

    (DTZ 05/13)

  • BGH: Pressegrossist Grade unterliegt gegen Bauer

    HAMBURG (DTZ/red). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kündigung des Pressegrossisten Grade in Elmshorn durch die Bauer Media Group rechtlich nicht zu beanstanden ist. Bauer hatte den Liefervertrag mit Grade für die eigenen Titel im Jahr 2009 gekündigt und sie dem eigenen Grossovertrieb PVN, Hamburg, übertragen.

    In vorangegangenen Instanzen hatte zunächst Grade vor dem Landgericht und dann Bauer vor dem Oberlandesgericht Recht bekommen. Der BGH hat seine aktuelle Entscheidung u.a. damit begründet, dass die Kündigung nicht gegen die „Gemeinsame Erklärung“ von Verlegerverbänden und Bundesverband Grosso verstoße, da Bauer dieser Erklärung nicht beigetreten sei.

    Das Gericht sah auch keine Diskriminierung oder Behinderung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Pressefreiheit sei in diesem Fall ebenfalls nicht berührt, da nach Auffassung des Gerichts die belieferten Einzelhändler nicht bezüglich des Umfangs des Sortimentes oder in Bezug auf die Remission benachteiligt würden.

    (DTZ 43/11)