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  • „Verhältnismäßigkeit wahren“

    MAINZ // Obwohl die Koalition in Berlin derzeit vor allem mit sich selbst zu tun hat, gibt es laufende Gesetzesinitiativen, etwa das Rauchverbot im Auto. DTZ sprach darüber mit Rechtsanwalt Markus Mingers.

    Herr Mingers, wie ist der aktuelle Stand in Sachen „Rauchverbot im Auto“ und worum geht es genau?

    Markus Mingers: Nichtraucher sind in Autos häufig dem Passivrauchen ausgesetzt, was besonders für Kinder und Schwangere sehr schädlich sein kann. Dennoch existiert zurzeit in Deutschland kein Rauchverbot im Auto. Ein solches Gesetz steht jedoch nun zur Debatte und wird aktuell diskutiert.

    Prescht die Bundesrepublik da vor?
    Mingers: Nein, andere Länder sind uns voraus, und es gilt in vielen Staaten dieser Erde bereits ein Rauchverbot am Steuer, wenn Kinder und Schwangere mitfahren, zum Beispiel in Österreich und Frankreich.

    Soll das bundesweit gelten? Eigentlich sind doch für Rauchverbote die Bundesländer zuständig …
    Mingers: Die Gesundheitsministerkonferenz hat in einem Beschluss dazu aufgefordert, dass die Bundesregierung sich mit einem bundesweiten Rauchverbot in Autos auseinandersetzt, sofern schutzbedürftige Personen sich darin befinden. Inwiefern dies auf bundesweiter Ebene umgesetzt werden kann und zulässig ist, soll nun diskutiert werden.

    Darf denn der Gesetzgeber in einen solch privaten Raum wie das eigene Auto eingreifen?
    Mingers: Grundsätzlich ist es so, dass das Rauchen auch grundgesetzlich geschützt ist, nämlich nach Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz, allgemeine Handlungsfreiheit, freie Entfaltung der Persönlichkeit. Allerdings ist ebenfalls in diesem Absatz festgelegt, dass jeder sich nur soweit entfalten darf, wie Rechte anderer nicht verletzt werden, keine Verstöße gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz vorliegen. Das Grundgesetz garantiert dabei jedem das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

    Warum dann eine Regelung ausgerechnet im Auto?
    Mingers: Im Auto stoßen diese Rechte bei Rauchern und Nichtrauchern, Schwangeren sowie Kindern aufeinander. Schwangere und Kinder haben dabei ein Recht darauf, nicht durch Passivrauchen gesundheitlich geschädigt zu werden. Hier wird zwischen dem Recht auf körperliche Unversehrtheit und dem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit zugunsten von Schwangeren und Kindern entschieden, was wiederum ein Eingreifen in die Privatsphäre legitimiert. Ein allgemeines Rauchverbot im Auto auszusprechen ist allerdings problematisch, da hier der Eingriff in die Privatsphäre zu weitgreifend wäre.

    Müssten nicht mit der gleichen Begründung auch Rauchverbote für Haushalte mit Kindern ausgesprochen werden?
    Mingers: Beim Rauchen in den eigenen vier Wänden gilt es nicht nur, die allgemeine Handlungsfreiheit und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zu beachten, sondern auch Artikel 13 des Grundgesetzes, der die Wohnung für unverletzlich erklärt. Allerdings …


    Könnte ein Rauchverbot kommen?

    Mingers: Auch in einer Wohnung dürften zur Abwehr schwerer Nachteile Einschränkungen erfolgen. Es ist also nicht direkt ausgeschlossen, dass im Zuge des Schutzes der Gesundheit auch innerhalb von Wohnungen das Rauchen unter bestimmten Voraussetzungen verboten wird beziehungsweise verboten werden kann. Die wichtigste Schranke ist hier aber die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des einschränkenden Gesetzes und der einschränkenden Maßnahme, also eines Rauchverbotes.


    Es geht also um das Kindeswohl.

    Mingers: Genau, denn die Erziehung beziehungsweise Pflege der Kinder stellt ein Grundrecht der Eltern dar. Demnach müsste auch hier immer eine Einzelfallabwägung erfolgen und die konkrete Gefährdung des Kindeswohls nachgewiesen werden, um überhaupt über solch ein Verbot nachdenken zu können. Der Aufenthalt einer Schwangeren in einer „Raucherwohnung“ spiegelt wiederum die allgemeine Handlungsfreiheit der Schwangeren selbst wider.

    Inwiefern hat das Thema Jugendschutz grundsätzlich Vorrang vor anderen Rechten?
    Mingers: Grundsätzlich ist der Jugend- und Kinderschutz auch in der Verfassung verankert, einen eindeutigen Vorrang gibt es nicht. So besagt etwa Artikel 5 Absatz 2: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend …“ und in Artikel 6 Absatz 2, heißt es: „Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

    Im Klartext: Eltern müssen ihrem Auftrag, für ihre Kinder zu sorgen, nachkommen?
    Mingers: Oder positiver formuliert: Das Grundgesetz gewährleistet das Recht, Entwicklung und Lebensverhältnisse des Kindes zu bestimmen – sowohl was das körperliche Wohl als auch die geistige und seelische Entwicklung des Kindes betrifft.

    Die Folge für Rauchverbote?
    Mingers: Dies bedeutet, dass eine staatliche Einmischung in die Erziehung erst erfolgen kann, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Das Wohnen in einer „Raucherwohnung“ dürfte nicht ausreichen, da im Einzelfall betrachtet werden müsste, ob das Kindeswohl betroffen ist.


    max

    (DTZ 44718)

  • Arbeitsmarkt brummt weiter

    NÜRNBERG // Das IAB-Arbeitsmarktbarometer hat im Oktober zum zweiten Mal in Folge zugelegt. Nach einer leichten Schwächephase im Sommer stieg der Frühindikator des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) um 0,2 auf jetzt 104,1 Punkte.

    „Der gegenwärtige Arbeitsmarktaufschwung wird sich bis ins nächste Jahr fortsetzen“, kommentiert Enzo Weber vom IAB. Zum Anstieg des IAB-Arbeitsmarktbarometers hätten sowohl die Aussichten für die Beschäftigungsentwicklung als auch der Indikator für die Entwicklung der Arbeitslosigkeit beigetragen. Vor allem die Arbeitslosigkeitskomponente hat sich im Oktober – um 0,3 Punkte – verbessert. Der aktuelle Stand von 101,7 Punkten lässt einen weiteren Abbau der Arbeitslosigkeit erwarten.

    Die Beschäftigungskomponente stand mit 106,6 Punkten im Oktober 0,1 Punkte höher als im Vormonat. „Wieder einmal zeigt sich: Eine Eintrübung der Stimmung in der Weltwirtschaft wirft den Trend im deutschen Arbeitsmarkt nicht aus der Bahn“, so Weber. Rekordwerte bei den Beschäftigungszunahmen seien aber auch nicht mehr zu erwarten, weil die Verfügbarkeit von Arbeitskräften an ihre Grenzen stoße. Daher liege die Beschäftigungskomponente auch klar unter ihren Spitzenwerten vom Jahresbeginn.

    pi

    (DTZ 44/18)

  • Ein Blick ins Netz lohnt sich

    MAINZ // Jetzt ist sie online: Die [link|http://t1p.de/b9vl]Liste der mitgeteilten Tabakerzeugnisse[/link] ist seit kurzem öffentlich zugänglich.

    Hersteller oder Importeure von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, im zentralen EU-Notifizierungsportal, dem „EU-CEG“ (EU Common Entry Gate), den zuständigen Behörden unter anderem Produkteigenschaften inklusive der Zusammensetzung sowie toxikologischen Daten und Verkaufszahlen mitzuteilen.

    Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht die dort vorliegenden Daten entsprechend Paragraph 32 Tabakerzeugnisverordnung. Die dort aufgelisteten Angaben stehen im Netz, wie sie mitgeteilt wurden. Für die Richtigkeit der Informationen ist laut BVL der Übermittler verantwortlich. Die Übereinstimmung der Produkte mit den rechtlichen Anforderungen liegt in der Verantwortung des Herstellers oder Importeurs. Eine stichprobenartige Kontrolle erfolgt von den zuständigen Überwachungsbehörden der Bundesländer.

    Da gegenwärtig dem BVL die Daten von Tabakerzeugnissen zu Zusatzstoffen und Emissionswerten noch nicht in einer weiter zu verarbeitenden Form vorliegen, werden derzeit nur Markenname und Produkttyp der im EU-CEG mitgeteilten Produkte veröffentlicht. Neuartige Tabakerzeugnisse brauchen in Deutschland eine Zulassung, daher sind in der Liste nur solche Tabakerzeugnisse enthalten die bereits zugelassen wurden. In Deutschland sind Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch nicht zugelassen, und werden daher nicht gelistet.

    Da bisher noch nicht alle Daten von E-Zigaretten und E-Liquids und anderen Inhaltsstoffen in einer weiter zu verarbeitenden Form vorliegen, werden nur Markenname, Name und Adresse des Herstellers oder Importeurs und Produkttyp der mitgeteilten Produkte veröffentlicht. Die Produkte müssen sechs Monate vor dem Inverkehrbringen mitgeteilt werden. Gelistet werden daher nur Produkte, deren Mitteilungsdatum bereits mindestens sechs Monate zurückliegt. Die Produkt-Daten bestätigen laut BVL nicht, dass die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Die Einhaltung der Vorgaben liegt beim Anbieter.

    pi

    (DTZ 44/18)

  • Deutschland-Start für Juul

    MAINZ // Die US-amerikanische E-Zigarette Juul kommt offenbar in Kürze auch auf den deutschen Markt.

    Nach DTZ-Informationen ist der Launch für Mitte Dezember geplant. Juul ist mit mehr als 70 Prozent Anteil Marktführer in den USA, insgesamt sorgt die erst seit 2015 verfügbare E-Zigarette für umgerechnet eine Milliarde Euro Umsatz. Bislang hatte der Hersteller gezögert, seine Produkte in der Europäischen Union anzubieten.

    Grund: Die Liquids sind mit bis zu 50 Milligramm Nikotin je Milliliter zu hoch dosiert.

    red

    (DTZ 44/18)

  • Der Preis ist nebensächlich …

    MAINZ // Zeitungen und Zeitschriften haben es schwer in Zeiten, in denen häufig nur noch online gelesen wird. Doch nach wie vor ist die Presse für viele Tabakfachhändler ein wichtiges Standbein ihres Geschäftes. Und das kann sich lohnen – wie eine interessante Studie zeigt.

    „Presse ist ein Warensegment mit vielfältigen, attraktiv bepreisten Angeboten. Ein Warensegment, das die Kunden schätzen. Und bei dem der Preis für die Käufer nur eine untergeordnete Rolle spielt. Dem Handel bietet Presse eine überdurchschnittliche Flächenproduktivität und mehr Frequenz bei geringen Kosten und null Warenrisiko. All das macht Presse zu einem wichtigen Bestandteil des Warenangebots im Einzelhandel.“ So schrieb Alexander von Reibnitz, Geschäftsführer Print und digitale Medien im Verband Deutscher Zeitschriftenverleger in dem Vorwort des [link|http://t1p.de/vcip] „Factbook 2018“[/link].

    In dieser Studie heißt es weiter: Drei von vier Deutschen kaufen Zeitschriften. Dabei gilt: Je höher die formale Bildung, desto häufiger. So liegt der Wert bei tendenziell besserverdienenden Menschen mit Abitur bei 75 Prozent, bei Personen mit Hauptschulabschluss oder ohne Abschluss bei 65 Prozent.

    Beim Absatz liegt der Tabakwarenhändler mit 24,4 Prozent auf Platz zwei hinter dem Lebensmittelhandel mit 31,7 Prozent. Rund jeder dritte Zeitschriftenkäufer erwirbt seine Zeitschriften oder Zeitungen in Supermärkten oder Discountern.

    Laut der Studie vom Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) in Kooperation mit Presse-Grosso kauft ein Kunde mehr Titel, je länger er vor dem Regal verweilt. Und zwar unabhängig davon, ob er vorher überhaupt etwas kaufen wollte. Wie lange Kunden vor dem Presseregal verweilen, hängt von zwei Faktoren ab: der Breite des Sortiments (je breiter, desto länger) und der Gestaltung des Regals.

    Kunde möchte blättern
    Blättern im Heft ist ein wichtiger Teil des Kaufprozesses von Presseprodukten: Rund die Hälfte aller Käufer eines Magazins blättern, bevor sie sich für den Kauf entscheiden. „Die Schaffung der Möglichkeit zum ungestörten Blättern am Presseregal ist damit einer der wesentlichen Erfolgsfaktoren für umsatzstarken Verkauf von Presseprodukten“, so die Studie. Der Preis spiele beim Zeitschriftenkauf eine eher untergeordnete Rolle: Nur 3,7 Prozent der Käufer achten dabei in erster Linie auf den Preis. Deutlich wichtiger sind die Themen im Heft. Für das Presseregal bedeute dies: Eine gute, übersichtliche und prominente Produktpräsentation und die Möglichkeit zum Blättern und Entdecken fördern den Zeitschriftenabsatz.

    Wenn sie sich für ein Thema in einem Heft besonders interessieren, sind rund die Hälfte der Pressekäufer bereit, auch mal mehr Geld für einen Titel auszugeben. „Eine hervorragende Ausgangssituation, um mit attraktiven und Aufmerksamkeitsstarken Produktpräsentationen Spontankäufer zu gewinnen“, heißt es im Factbook.

    kh

    (DTZ 43/18)

  • „With a little help …“

    GENF // Mission impossible? In dem Hollywood-Streifen turnt Tom Cruise durch ein Geflecht aus Laser-Strahlen. Jetzt hat Philip Morris diese Szene nachgestellt.

    Eine junge Frau muss eine Hand erreichen, in die sie ihr Feuerzeug legt. Umgerechnet rund 2,3 Millionen Euro lässt sich der Konzern seine neue [link|https://goo.gl/ZRRMBZ] Kampagne[/link] zum Umstieg auf den Tabakerhitzer Iqos angeblich kosten. Motto: „Smoke-free with a little help from your friends.“

    red
    (DTZ 43/18)

  • Lutschen oder kauen?

    MÜNCHEN // Mit einer Vorlage des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in Sachen Kautabak hat sich jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) auseinandergesetzt. Das Urteil der Luxemburger: Als Kautabak gilt nur der Tabak, bei dem die Inhaltsstoffe durch Kauen freigesetzt werden. Ein Lutschen sei nicht ausreichend.

    Hintergrund: Die Stadt Kempten hatte einem Tabakvertrieb verboten, zwei bestimmte Produkte zu verkaufen. Das Unternehmen klagte. Und da es sich um eine Frage europäischen Rechts handelt, landete der Fall schließlich vor dem EuGH.

    Nach europäischem Recht ist Kautabak erlaubt; andere Tabakformen zum oralen Gebrauch sind dagegen verboten. Typisches Beispiel: Snus. Die Tabakpäckchen werden meist zwischen Zahnfleisch und Wange gedrückt und entwickeln dort ihre Wirkung. Snus darf in Schweden vertrieben werden, in der Europäischen Union nicht.

    Der Streit, in dem die höchsten europäischen Richter jetzt entschieden haben, muss nun in Bayern weiter verhandelt werden. Dort muss die Justiz klären, ob es sich bei den fraglichen Produkten tatsächlich um – erlaubten – Kautabak handelt.

    red

    (DTZ 43/18)

  • Konsumenten binden

    MAINZ // „Schwache Marken machen Kundenwerbung, für starke Marken machen Kunden Werbung.“ So lautet ein altes Marketing-Credo. Tatsächlich sorgen starke Marken für Ansehen, Arbeitskräfte, Kreditwürdigkeit und Loyalität. Konsumenten und Mitarbeitern, Zulieferern, Investoren und Kreditgebern dienen starke Marken als Identifikations- und Wahrnehmungsanker.

    Händler wissen um die häufig sehr ausgeprägte Markentreue ihrer Kunden: Wenn Marlboro oder Lucky Strike nicht vorrätig sind, gehen viele Raucher lieber zum nächsten Geschäft, als zu einer Alternativmarke zu greifen.

    Damit sind Marken kostbare immaterielle Güter. Und weil sie das sind, sollten Investitionen in diesem Bereich nicht nach Kassenlage oder Gutdünken erfolgen, sondern sie sollten strategisch, kontinuierlich und vorausschauend erfolgen.

    red


    Das vollständige Spezial finden Sie in unserer Printausgabe auf den Seiten 9 bis 14. Dort lesen Sie, was die Branche für ihre Marken tut
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    (DTZ 42/18)

  • Jetzt zählt Dividende

    MAINZ // Die Aktien der Tabakkonzerne haben von Juli bis Ende September kräftig nachgegeben. Am schwersten getroffen hat es Altria, deren Anteilsscheine um 26,3 Prozent abrutschten, gefolgt von BAT (-20,7 Prozent) und Japan Tobacco (-19,4 Prozent). Kaum weniger glimpflich ging das Quartal für Aktionäre von Imperial Brands und Philip Morris (jeweils -18,0 Prozent). zu Ende.

    Zum Vergleich: Der Schwerpunkt-Index Dax zeigte sich nahezu unverändert, der amerikanische Blue-Chip-Index Dow Jones legte üppige 8,8 Prozent zu. Die Gründe für den Rückgang der Tabak-Notierungen liegen unter anderem in der ungewissen Zukunft von Feinschnitt, Zigaretten und Co., hinzukommen Währungsschwankungen.

    Immerhin: Die Unternehmen schütten traditionell recht hohe Beträge aus, so liegt die prognostizierte Dividendenrendite für 2019 für Altria bei 4,7, Prozent, JTI und Philip Morris liegen bei 5,5 Prozent, BAT bei 6,3 und Imperial Brands bei stolzen 7,7 Prozent.

    max

    (DTZ 42/18)

  • BAT kauft Quantus

    HAMBURG // British American Tobacco Group erwirbt Quantus und untermauert Bekenntnis zu Next Generation Products (NGP).

    British American Tobacco hat ein vorbehaltliches Abkommen unterzeichnet, um 100 Prozent der Quantus GmbH zu erwerben, die unter dem Firmennamen Highendsmoke auftritt. Mit 91 Einzelhandelsgeschäften ist Highendsmoke nach eigenen Angaben Deutschlands führende Einzelhandelskette für Dampferprodukte. Die Kette verfügt über ein Portfolio eigener Marken wie „Germanliquids“ und „MIXD flavours“ und vertreibt viele bekannte Marken für Dampfergeräte, Liquids sowie Aromen.

    Ralf Wittenberg, bei BAT verantwortlich für die DACH-Region: „Die Investition in Quantus ist eine Investition in die Zukunft und beweist einmal mehr das Bekenntnis von British American Tobacco, erwachsenen Konsumenten eine große Auswahl an – im Vergleich zu herkömmlichen Zigaretten – potenziell risikoreduzierten Produkten anzubieten. Dieses Geschäft ist von strategischer Bedeutung für unsere Expansionspläne in Deutschland, nämlich mit einem Sortiment leistungsstarker Marken die Marktabdeckung in allen führenden Distributionskanälen zu erweitern. Bei der Erreichung dieses Ziels spielen alle Handelskanäle eine bedeutende Rolle. British American Tobacco ist fest entschlossen, das Geschäft, das Highendsmoke mit seinen großartigen Kenntnissen und Fähigkeiten aufgebaut hat, fortzusetzen.“

    Vielfalt an starken Marken
    Olivier Kussin, Quantus-Geschäftsführer und Gründer von Highend-smoke, ergänzt: „Ich bin stolz auf das, was mein Team und ich in nur sieben Jahren erreicht haben. British American Tobacco und Highendsmoke haben vieles gemeinsam. Beide Unternehmen sind der Überzeugung, dass eine Vielfalt an starken Marken die Antwort auf die vielfältigen Bedürfnisse von Konsumenten sein wird. Es ist wichtig, eine große Auswahl ausgezeichneter Produkte anzubieten und dies mit herausragender Beratung, Information und Aufklärung zu begleiten. Mit British American Tobacco bietet sich nun die Gelegenheit, unser Geschäftsmodell und unsere Marken weiter auszubauen.“

    Deutschland ist der viertgrößte Markt weltweit für Dampfprodukte mit einem prognostizierten Umsatz von etwa 400 Millionen Euro im Jahr 2018 und ungefähr 1,7 Millionen E-Zigaretten-Nutzern. Die Übernahme erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung des deutschen Bundeskartellamtes.

    pi

    (DTZ 42/18)