{"id":50641,"date":"2020-09-16T22:00:00","date_gmt":"2020-09-16T22:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/tax.konradin-online.de\/?p=50641"},"modified":"2020-09-16T22:00:00","modified_gmt":"2020-09-16T22:00:00","slug":"der-unterschied-zwischen-einzelhandel-und-kiosk","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/tax.konradin-online.de\/?p=50641","title":{"rendered":"Der Unterschied zwischen Einzelhandel und Kiosk"},"content":{"rendered":"<p><strong>MAINZ \/\/<\/strong> Ein Einzelhandelsgesch\u00e4ft unterliegt grunds\u00e4tzlich dem Sonntagsverkaufsverbot. Die provisorische Abtrennung der nicht f\u00fcr den Sonntagsverkauf zugelassenen R\u00e4umlichkeiten und Produkte f\u00fchrt nicht dazu, dass das Ladengesch\u00e4ft zum \u201eKiosk\u201c wird und nicht mehr dem Sonntagsverkaufsverbot unterliegt. <\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) best\u00e4tigte deshalb eine gegen einen Lebensmittelh\u00e4ndler verh\u00e4ngte Geldbu\u00dfe in H\u00f6he von 500 Euro.<\/p>\n<p><strong>Sonntagsverkauf<\/strong><br \/>\nDer Betroffene meint hingegen, sein Einzelhandelsgesch\u00e4ft k\u00f6nne am Sonntag als \u201eKiosk\u201c ge\u00f6ffnet sein, wenn er nur die entsprechenden f\u00fcr den Sonntagsverkauf zugelassenen Waren anbiete und die \u00fcbrigen R\u00e4umlichkeiten mit den nicht f\u00fcr den Sonntagsverkauf erlaubten Produkten provisorisch abtrenne.<\/p>\n<p><strong>Rechtsbeschwerde<\/strong><br \/>\nDie gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Nach Auffassung des OLG verstie\u00df der Betroffene vielmehr vors\u00e4tzlich gegen das Sonntagsverkaufsverbot. Nach dem Hessischen Laden\u00f6ffnungsgesetz sei die \u00d6ffnung eines Gesch\u00e4fts am Sonntag grunds\u00e4tzlich verboten, wenn sie nicht ausdr\u00fccklich erlaubt sei. Eine derartige Erlaubnis habe der Betroffene nicht.<\/p>\n<p><strong>Vorgabe des Gesetzgebers<\/strong><br \/>\nDer Einzelh\u00e4ndler sei vielmehr bereits im September 2019 vom Gewerbeamt auf das allgemeine Sonntagsverkaufsverbot hingewiesen worden. Er k\u00f6nne die gesetzgeberische Vorgabe auch nicht dadurch unterlaufen, dass er einen Rechtsanwalt gefragt und von diesem eine entgegenstehende Antwort erhalten habe. Der Rechtsanwalt habe die gesetzliche Regelung nicht durch eigenst\u00e4ndige Bewertungen ersetzen k\u00f6nnen. Die Vorgehensweise des Betroffenen f\u00fchre allein dazu, dass von einem vors\u00e4tzlichen Verhalten auszugehen sei und eine Haftung des Rechtsanwalts f\u00fcr die unrichtige Auskunft im Raum stehe. <\/p>\n<p><strong>Bauordnungsrechtliche Vorschriften<\/strong><br \/>\nDas Lebensmittelgesch\u00e4ft des Betroffenen falle auch nicht unter den Begriff \u201eKiosk\u201c, der zum Verkauf an Sonn- und Feiertagen berechtigt w\u00e4re. Die Bezeichnung \u201eKiosk\u201c sei in Anlehnung an bauordnungsrechtliche Vorschriften zu verstehen. Es handele sich um \u201eeine kleine ortsfeste, meist aus einem einzigen Raum bestehende bauliche Anlage, die in der Regel von Kunden nicht betreten werden kann und bei der die Warenabgabe in Form des Schalterverkaufs stattfindet\u201c. Diesem Begriffsverst\u00e4ndnis entspreche das Lebensmittelgesch\u00e4ft des Betroffenen \u2013 auch im Falle der provisorischen Abtrennung \u2013 nicht.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az. 2 Ss-OWi 867\/20) ist im Volltext [link|https:\/\/www.rv.hessenrecht.hessen.de\/bshe\/document\/LARE200001417]hier [\/link] abrufbar.<\/p>\n<p><i>pi<\/i><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>MAINZ \/\/ Ein Einzelhandelsgesch\u00e4ft unterliegt grunds\u00e4tzlich dem Sonntagsverkaufsverbot. Die provisorische Abtrennung der nicht f\u00fcr den Sonntagsverkauf zugelassenen R\u00e4umlichkeiten und Produkte f\u00fchrt nicht dazu, dass das Ladengesch\u00e4ft zum \u201eKiosk\u201c wird und nicht mehr dem Sonntagsverkaufsverbot unterliegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) best\u00e4tigte deshalb eine gegen einen Lebensmittelh\u00e4ndler verh\u00e4ngte Geldbu\u00dfe in H\u00f6he von 500 Euro. 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