{"id":50445,"date":"2020-07-19T22:00:00","date_gmt":"2020-07-19T22:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/tax.konradin-online.de\/?p=50445"},"modified":"2020-07-19T22:00:00","modified_gmt":"2020-07-19T22:00:00","slug":"worauf-sie-achten-muessen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/tax.konradin-online.de\/?p=50445","title":{"rendered":"Worauf Sie achten m\u00fcssen"},"content":{"rendered":"<p><strong>BERLIN \/\/ <\/strong>Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz soll zur St\u00e4rkung der Binnennachfrage der Umsatzsteuersatz befristet vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent beziehungsweise von sieben auf f\u00fcnf Prozent abgesenkt werden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Konsequenzen diese Ma\u00dfnahme f\u00fcr die Preisauszeichnung in den Ladengesch\u00e4ften des Einzelhandels haben wird.<\/p>\n<p>Die Senkung der Mehrwertsteuer f\u00fchrt nicht zu einer Verpflichtung der Einzelh\u00e4ndler, die Preisauszeichnung am Regal zu ver\u00e4ndern. Der Handel ist in der Preissetzung frei. Eine Pflicht zur gesonderten Ausweisung der Mehrwertsteuer besteht nicht. Wegen der Mehrwertsteuersenkung ist eine Umetikettierung und Preissenkung daher nicht erforderlich. Die Ausweisung der Mehrwertsteuer auf Rechnungen und Bons muss aber korrekt unter Ber\u00fccksichtigung des abgesenkten Mehrwertsteuersatzes erfolgen.<\/p>\n<p><strong>Wie wird weitergereicht?<\/strong><br \/>\nWenn die Mehrwertsteuersenkung an den Verbraucher weitergereicht werden soll, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine entsprechende Verrechnung beziehungsweise Rabattierung an der Kasse erfolgen. Zu achten ist dabei auf preisgebundene Artikel, gegebenenfalls Kommissionsware und auf die Angabe des korrekten Rabattsatzes.<br \/>\nUnter den nachfolgenden Voraussetzungen liegt nach Auffassung der Bundesregierung und des HDE wegen \u00a7 9 Abs. 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) keine falsche Preisauszeichnung am Regal vor. F\u00fcr diese Auffassung spricht auch die Rechtsprechung des BGH, nach der es wettbewerblich irrelevant ist, wenn an der Kasse ein niedrigerer Preis als am Produkt oder Regal ausgezeichnet verlangt wird.<br \/>\nDie Voraussetzungen hierf\u00fcr sind:<br \/>\n[bul]Entsprechende Werbung mindestens am Eingang des Gesch\u00e4fts;<br \/>\n[bul]zeitlich nach Kalendertagen befristet bis zum 31. Dezember 2020;<br \/>\n[bul]Rabattgew\u00e4hrung pauschal f\u00fcr alle Kunden und das gesamte Sortiment. <br \/>Bei transparenter Information der Kunden ist die Rabattgew\u00e4hrung allerdings auch nur f\u00fcr Teile des Sortiments m\u00f6glich. Eine entsprechende Information ist erforderlich, wenn das Sortiment preisgebundene Waren umfasst, f\u00fcr die kein Rabatt gew\u00e4hrt werden kann.<br \/>\nWie das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie mit Pressemitteilung vom 12. Juni verlautbart hat, wurden die f\u00fcr den Vollzug der Preisangabenverordnung zust\u00e4ndigen Preisbeh\u00f6rden der L\u00e4nder mit Schreiben vom 10. Juni \u00fcber diese Auffassung der Bundesregierung informiert. Auch die Wettbewerbszentrale hat im Gespr\u00e4ch mit dem HDE erkl\u00e4rt, dass sie dieser Auffassung folgen wird.<\/p>\n<p>Obwohl damit hinreichende Rechtssicherheit besteht, kann leider nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Abmahnvereine eine davon abweichende Einsch\u00e4tzung vertreten und Abmahnungen aussprechen und Einzelh\u00e4ndler auf Unterlassung in Anspruch nehmen werden. <\/p>\n<p><strong>Anwendung an der Kasse<\/strong><br \/>\nNoch einmal im Detail: Eine Umetikettierung am Regal oder Produkt ist nicht erforderlich, soweit der H\u00e4ndler den Preis wegen der abgesenkten Mehrwertsteuer im Rahmen seiner Preissetzungsfreiheit nicht (sofort) reduziert, die Mehrwertsteuersenkung also nicht an die Verbraucher weiterreicht. Auf Rechnungen und Kassenbons ist die (abgesenkte) Mehrwertsteuer aber korrekt auszuweisen. Wenn die Mehrwertsteuersenkung an den Kunden weitergereicht werden soll, ist eine Preissenkung und damit auch eine Umetikettierung am Regal beziehungsweise Produkt erforderlich. <\/p>\n<p>Da eine damit grunds\u00e4tzlich erforderliche Umetikettierung einen erheblichen Aufwand und wirtschaftliche Belastungen f\u00fcr den Einzelh\u00e4ndler ausl\u00f6sen w\u00fcrde, kann der um drei beziehungsweise zwei Prozent reduzierte Umsatzsteuersatz bei unver\u00e4nderter Preisauszeichnung am Regal nach Auffassung der Bundesregierung und des HDE unter bestimmten Umst\u00e4nden aber auch erst an der Kasse angewendet und durch einen reduzierten Preis an den Verbraucher weitergereicht werden. Bei der Gestaltung der Werbung mit der Preisreduzierung an der Kasse ist aber in jedem Fall dringend darauf zu achten, dass beim Verbraucher kein Irrtum \u00fcber die H\u00f6he des gew\u00e4hrten Preisvorteilserregt wird.<br \/>\nSoweit auch preisgebundene Waren wie zum Beispiel B\u00fccher, Zeitschriften und Tabakwaren verkauft werden, ist bei diesen Artikeln eine Rabattgew\u00e4hrung nicht m\u00f6glich. Diese Artikel sind daher schon in der Werbung klar und eindeutig von der Preisreduzierung auszunehmen. Daher sollte gegebenenfalls auch auf eine Auslobung wie \u201eBis zu 2,521 Prozent Rabatt auf alles!\u201c verzichtet werden. Es ist auch darauf zu achten, dass es durch vertragliche Vereinbarungen mit Lieferanten dazu kommen kann, dass der H\u00e4ndler in seiner Preishoheit nicht mehr frei ist. Das gilt insbesondere bei Ware, die in Kommissionsmodellen gehandelt wird. Hier bedarf es einer Abstimmung mit den entsprechenden Lieferanten, um die Preise senken zu k\u00f6nnen.<br \/>\n<i>red<\/i><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BERLIN \/\/ Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz soll zur St\u00e4rkung der Binnennachfrage der Umsatzsteuersatz befristet vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent beziehungsweise von sieben auf f\u00fcnf Prozent abgesenkt werden. 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