{"id":39408,"date":"2010-11-10T23:00:00","date_gmt":"2010-11-10T23:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/tax.konradin-online.de\/?p=39408"},"modified":"2010-11-10T23:00:00","modified_gmt":"2010-11-10T23:00:00","slug":"rauchverbot-keine-ausnahme-fuer-nuernbergs-casa-del-habano","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/tax.konradin-online.de\/?p=39408","title":{"rendered":"Rauchverbot: Keine Ausnahme f\u00fcr N\u00fcrnbergs Casa del Habano"},"content":{"rendered":"<p><strong>M\u00dcNCHEN\/N\u00dcRNBERG (DTZ\/red).<\/strong> Der Bayerische Verfassungsgerichtshof l\u00e4sst keine Ausnahmen des Rauchverbots in Bayerns Gastst\u00e4tten zu und hat einen entsprechenden Antrag der N\u00fcrnberger Casa del Habano-Betreiber, Christine und Bernd Klever, abgewiesen.  Davon l\u00e4sst sich die Gesch\u00e4ftsfrau jedoch nicht abschrecken und hat entsprechende Pl\u00e4ne bereits in der Schublade. F\u00fcr die Umsetzung des neuen Konzepts seien Bauarbeiten notwendig, die z\u00fcgig durchgef\u00fchrt w\u00fcrden, sagt sie.  <\/p>\n<p>[pic|263|r|||Christine und Bernd Klever|||]<\/p>\n<p><strong>Gericht lehnt Klage ab<\/strong><br \/>\nDas Gericht hat in einem Popularklageverfahren abgelehnt, die Regelungen zum Rauchverbot in Gastst\u00e4tten insoweit au\u00dfer Vollzug zu setzen, als sie sich auf gastronomische Einrichtungen beziehen, deren Gesch\u00e4ftsgegenstand im Wesentlichen (mehr als 50 Prozent des Umsatzes) der Vertrieb von Tabakwaren mittels einer Zigarren-Lounge ist.  <\/p>\n<p>Die M\u00fcnchner Richter verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Demnach sei der Gesetzgeber nicht gehindert, dem Gesundheitsschutz gegen\u00fcber den damit beeintr\u00e4chtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzur\u00e4umen und ein striktes Rauchverbot in Gastst\u00e4tten zu verh\u00e4ngen. <\/p>\n<p><strong>Eigenst\u00e4ndiges Berufsbild<\/strong><br \/>\nChristine und Bernd Klever f\u00fchren in bester Lage der N\u00fcrnberger Altstadt im ersten und zweiten Stockwerk eines unter Denkmalschutz stehenden Geb\u00e4udes auf jeweils 125 Quadratmetern ein Tabakwarenfachgesch\u00e4ft mit Barbetrieb und eine Casa del Habano mit Bar und Zigarrenlounge. Sie sind der Ansicht, dass generelle Rauchverbote gegen die von der Verfassung verbrieften Rechte der Berufs- und allgemeinen Handlungsfreiheit und der Eigentumsgarantie sowie gegen die europarechtliche Warenverkehrsfreiheit versto\u00dfen. Der Betrieb einer Zigarren-Lounge sei mit dem einer herk\u00f6mmlichen Gastst\u00e4tte nicht vergleichbar, sondern begr\u00fcnde ein eigenst\u00e4ndiges Berufsbild. <\/p>\n<p>[pic|264|l|||Die Zigarrenlounge vor dem Umbau.|||]<\/p>\n<p>Die Besucher der Lounge hielten sich freiwillig in dieser auf, eine Verletzung ihrer k\u00f6rperlichen Unversehrtheit sei daher ausgeschlossen. Eine staatliche Schutzpflicht bestehe insoweit nicht. Das Rauchverbot hebe die Legalit\u00e4t eines solchen Unternehmens auf und zwinge zur Einstellung des Betriebs. Hierf\u00fcr fehle ein sachlicher Grund.  Dieser Auffassung schloss sich der Gerichtshof nicht an. <\/p>\n<p>Er hat deshalb den vom Ehepaar Klever beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Hinweis auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts abgewiesen, weil die Popularklage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Rauchverbot in Gastst\u00e4tten ist auf der Grundlage der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung offensichtlich mit der Bayerischen Verfassung vereinbar, so die Richter. <\/p>\n<p>(DTZ 45\/10)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>M\u00dcNCHEN\/N\u00dcRNBERG (DTZ\/red). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof l\u00e4sst keine Ausnahmen des Rauchverbots in Bayerns Gastst\u00e4tten zu und hat einen entsprechenden Antrag der N\u00fcrnberger Casa del Habano-Betreiber, Christine und Bernd Klever, abgewiesen. Davon l\u00e4sst sich die Gesch\u00e4ftsfrau jedoch nicht abschrecken und hat entsprechende Pl\u00e4ne bereits in der Schublade. 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