{"id":39129,"date":"2010-08-04T22:00:00","date_gmt":"2010-08-04T22:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/tax.konradin-online.de\/?p=39129"},"modified":"2010-08-04T22:00:00","modified_gmt":"2010-08-04T22:00:00","slug":"bundesverfassungsgericht-weist-beschwerden-gegen-bayerns-gastrorauchverbot-ab","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/tax.konradin-online.de\/?p=39129","title":{"rendered":"Bundesverfassungsgericht weist Beschwerden gegen Bayerns Gastrorauchverbot ab"},"content":{"rendered":"<h3>Kurzer Prozess: Karlsruher Richter sehen Gesetz als verfassungskonform an<\/h3>\n<p> <strong>KARLSRUHE (DTZ\/pnf).<\/strong> Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat Beschwerden gegen das aufgrund eines Volksentscheids erlassene und am 1. August 2010 in Kraft getretene Gesetz f\u00fcr ein totales Rauchverbot in der bayerischen Gastronomie abgewiesen. Nach dem am Montag dieser Woche getroffenen Beschluss wurde die von zwei Gastst\u00e4tteninhaberinnen sowie einer Raucherin eingereichten Verfassungsbeschwerden gegen die neue Rechtslage nicht zur Entscheidung angenommen.<\/p>\n<p> Die Raucherin hatte argumentiert, sie besuche mehrmals w\u00f6chentlich Gastst\u00e4tten und werde durch das jetzt geltende absolute Rauchverbot in ihren Grundrechten unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig beeintr\u00e4chtigt. Eine der Gastwirtinnen legte Beschwerde ein, weil sie in ihrem Betrieb einen erheblichen Teil ihrer Ums\u00e4tze mit geschlossenen Gesellschaften mache, die in abgetrennten R\u00e4umen stattfinden, und durch das Rauchverbot wirtschaftlich stark gef\u00e4hrdet werde. <\/p>\n<p> Dies gilt auch f\u00fcr die dritte Kl\u00e4gerin, die Betreiberin eines \u201ePilslokals\u201c mit weniger als 75 qm Fl\u00e4che, die geltend machte, dass ihre Mitarbeiter alle Raucher sind und auch nur rauchende G\u00e4ste eingelassen werden. Das neue Gesetz versto\u00dfe gegen die Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Berufsfreiheit, hatten die Kl\u00e4gerinnen argumentiert.<\/p>\n<p> <i>Richter zeigen kein Verst\u00e4ndnis<\/i><br \/>Die 2. Kammer des Bundesverfassungsgerichts zeigte jedoch f\u00fcr die Belange der Beschwerdef\u00fchrer kein Verst\u00e4ndnis. Es sah weder eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch sei die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der Grundrechte der Kl\u00e4gerinnen angezeigt.<\/p>\n<p> Dabei verwies die Kammer auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008, das einerseits Ausnahmen vom Gastrorauchverbot f\u00fcr die Kleingastronomie zulie\u00df, um Wettbewerbsverzerrungen auszuschlie\u00dfen, andrerseits aber auch den Landesgesetzgebern das Recht zubilligte, ein totales Gastrorauchverbot zu erlassen. Mit Blick auf die zweite Alternative betonten die Verfassungsrichter jetzt, dass der Gesetzgeber von der Verfassung nicht gehindert sei, dem Gesundheitsschutz gegen\u00fcber den damit beeintr\u00e4chtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzur\u00e4umen und ein striktes Rauchverbot zu verh\u00e4ngen. <\/p>\n<p> <i>Existenzgef\u00e4hrung kein Argument<\/i><br \/>So hei\u00dft es in der Beschluss-Begr\u00fcndung: \u201eEntscheidet sich der Gesetzgeber wegen des hohen Rangs der zu sch\u00fctzenden Rechtsg\u00fcter f\u00fcr ein striktes Rauchverbot in allen Gastst\u00e4tten, so darf er dieses Konzept konsequent verfolgen und muss sich auch nicht auf Ausnahmeregelungen f\u00fcr reine Rauchergastst\u00e4tte einlassen, zu denen Nichtraucher keinen Zutritt erhalten. Auch eine st\u00e4rkere Belastung von Inhabern kleiner Einraumgastst\u00e4tten \u2013 bis hin zu Gef\u00e4hrdung ihrer wirtschaftlichen Existenz \u2013 ist angesichts der f\u00fcr alle Gastst\u00e4tten geltenden Regelungen durch hinreichende sachliche Gr\u00fcnde nicht gerechtfertigt und zwingt daher nicht zu einer Ausnahmeregelung.\u201c<\/p>\n<p> Auch eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit mit Hinweis auf die heute bereits zahlreichen rauchfreien Gastronomiebetriebe in Bayern sah das Gericht nicht.<\/p>\n<p> <i>Kleingastronomie vor schweren Zeiten<\/i><br \/>Aus dem Blickwinkel der betroffenen Wirte, ihrer rauchenden G\u00e4ste sowie der Tabakbranche ist die Abweisung der Beschwerde ganz klar zu bedauern. Umsatzeinbu\u00dfen werden viele Betriebe, vor allem der Kleingastronomie, in ihrer Existenz gef\u00e4hrden. <\/p>\n<p> Besonders betroffen sind Fachgesch\u00e4fte , die den Verkauf ihrer hochwertigen Tabakwaren mit einer Lounge unterst\u00fctzen, wie die N\u00fcrnbeger Fachh\u00e4ndlerin Christine Klever mit ihrer Casa del Habano. Mit einer Klage will sie erreichen, dass ihre Casa nicht mehr unter das Gastst\u00e4ttengesetz f\u00e4llt, weil dort 80 Prozent der Ums\u00e4tze auf den Verkauf von Zigarren entfallen und die gastronomischen Leistungen nur eine marginale Rolle spielen.<\/p>\n<p> (DTZ 31\/10)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kurzer Prozess: Karlsruher Richter sehen Gesetz als verfassungskonform an KARLSRUHE (DTZ\/pnf). Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat Beschwerden gegen das aufgrund eines Volksentscheids erlassene und am 1. August 2010 in Kraft getretene Gesetz f\u00fcr ein totales Rauchverbot in der bayerischen Gastronomie abgewiesen. 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