{"id":39057,"date":"2010-07-07T22:00:00","date_gmt":"2010-07-07T22:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/tax.konradin-online.de\/?p=39057"},"modified":"2010-07-07T22:00:00","modified_gmt":"2010-07-07T22:00:00","slug":"insolvenzverwalter-der-reindl-gmbh-klagt-gegen-steuerzeichenstelle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/tax.konradin-online.de\/?p=39057","title":{"rendered":"Insolvenzverwalter der Reindl GmbH klagt gegen Steuerzeichenstelle"},"content":{"rendered":"<h3>Gerichtliches Nachspiel zur steuerlichen Einstufung von Tabakstr\u00e4ngen<\/h3>\n<p> <strong>TRIER\/BIELEFELD (DTZ\/pnf). <\/strong>Am 4. August 2010 wird vor dem Landgericht Bielefeld (Aktenzeichen 1 O 367\/09) eine ungew\u00f6hnliche Angelegenheit verhandelt: Der Insolvenzverwalter der Reindl GmbH (\u201eStax\u201c) hat die Bundesrepublik Deutschland \u2013 Steuerzeichenstelle B\u00fcnde \u2013 auf Zahlung von mehr als 315.000 Euro Schadensersatz verklagt.<\/p>\n<p> Die Reindl GmbH hatte im Sommer 2006 \u2013 zeitlich zusammenfallend mit dem Auslaufen der \u201eSticks\u201c-Best\u00e4nde \u2013 die \u201eStax-Trio\u201c-Tabakstr\u00e4nge auf den Markt gebracht. Diese Tabakstr\u00e4nge waren im Grunde genommen eine leicht modifizierte Wiederbelebung der schon Mitte der 90er Jahre von der Badischen Tabakwaren Manufaktur auf dem Markt platzierten \u201eWest Longies\u201c.<\/p>\n<p> <i>Streit entz\u00fcndetete sich an der Bezeichnung<\/i><br \/>Sie hatten im Herbst 2006 zu heftigen Streitigkeiten zwischen der Firma Reindl und der Steuerzeichenstelle B\u00fcnde gef\u00fchrt (DTZ berichtete). Die Diskussion drehte sich darum, ob wegen der Bezeichnung der Produkte oder bestimmter Packungs- und Werbegestaltung von Reindl nicht der nach dem Tabaksteuergesetz vorgeschriebene Steuersatz (1 Tabakstrang = 2 St\u00fcck Zigaretten) zu erheben war, sondern die 3-fache st\u00fcckbezogene Steuer.<\/p>\n<p> Die Auseinandersetzung f\u00fchrte dazu, dass die von Reindl beschafften Verpackungen und Werbemittel f\u00fcr den Marktstart im Sommer 2006 nicht mehr verwendet werden konnten. Reindl konnte erst Monate sp\u00e4ter als geplant mit dem Produkt auf dem Markt auftreten. Zu diesem Zeitpunkt f\u00fchrten jedoch auch andere Anbieter wieder Tabakstr\u00e4nge. Pikanterie am Rande: Die der Firma Reindl aufgegebenen Vorgaben zu Verpackungsgestaltung und Werbung wurden \u2013 zumindest nach Auffassung von Reindl \u2013 den sp\u00e4ter auftretenden Wettbewerbern von B\u00fcnde nicht auferlegt.<\/p>\n<p> <i>Reindl-Investitionen lie\u00dfen sich nicht mehr amortisieren<\/i><br \/>Ein gutes Jahr sp\u00e4ter hatten Finanzgericht und der Bundesfinanzhof der von Reindl seinerzeit eingereichten Klage zwar stattgegeben. Die Chance als \u201efirst mover\u201c und die hohen sechsstelligen Investitionen in den Maschinenpark zur Herstellung der Tabakstr\u00e4nge konnten von Reindl aber angesichts des heftigen Wettbewerbs nicht einmal ann\u00e4hernd wieder eingespielt werden.<\/p>\n<p> Diese wirtschaftliche Entwertung von Material und Maschinen fordert der Insolvenzverwalter von der Steuerzeichenstelle nunmehr als Schadensersatz ein \u2013 im Juristendeutsch eine \u201eAmtshaftungsklage wegen enteignungsgleichen Eingriffs\u201c.<\/p>\n<p> <i>Juristisch haltlos<\/i><br \/>Nach Ansicht von Reindl war die von B\u00fcnde vertretene Ansicht offensichtlich juristisch haltlos und die mit der Verweigerung der Ausgabe korrekter Steuerzeichen verbundene Entwertung von Eigentum der Firma Reindl als Folge auch erkennbar.<\/p>\n<p> Nach dem Vortrag aus B\u00fcnde dagegen war ihre Rechtsansicht als \u201eErgebnis einer gewissenhaften und sorgf\u00e4ltigen Pr\u00fcfung\u201c dagegen zumindest nicht in vorwerfbarer Weise falsch. Im \u00dcbrigen h\u00e4tte die Firma Reindl den eingetretenen Schaden auch selbst verschuldet. Sie habe weder im Vorfeld das geplante Neuprodukt mit der Steuerzeichenstelle abgestimmt, noch bei ihrem Antrag auf einstweilige Verf\u00fcgung zur Erzwingung der korrekten Steuerzeichen-Ausgabe ausreichend Sachvortrag gehalten, um vor dem FG D\u00fcsseldorf bereits Erfolg zu haben.<\/p>\n<p> Dem h\u00e4lt der Reindl-Insolvenzverwalter wiederum entgegen, dass die steuerliche Einordnung des Produkts jedem klar gewesen sein m\u00fcsse, nachdem Mitte der 90er Jahre gerade wegen der im Grunde identischen \u201eWest Longies\u201c die Tabaksteuer-Richtlinie und das TabStG mit einer st\u00fcckbezogenen Steuer nach L\u00e4nge des Tabakstrangs ge\u00e4ndert wurden.<\/p>\n<p> Man darf gespannt sein, ob der Klage Erfolg beschieden ist. Eine derartige Klage ist in der Branche wohl einmalig. Dem Vernehmen nach sind als Zeugen unter anderem auch Vorstandsmitglieder der \u201egro\u00dfen Vier\u201c benannt worden. <\/p>\n<p> (DTZ 27\/10)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gerichtliches Nachspiel zur steuerlichen Einstufung von Tabakstr\u00e4ngen TRIER\/BIELEFELD (DTZ\/pnf). Am 4. August 2010 wird vor dem Landgericht Bielefeld (Aktenzeichen 1 O 367\/09) eine ungew\u00f6hnliche Angelegenheit verhandelt: Der Insolvenzverwalter der Reindl GmbH (\u201eStax\u201c) hat die Bundesrepublik Deutschland \u2013 Steuerzeichenstelle B\u00fcnde \u2013 auf Zahlung von mehr als 315.000 Euro Schadensersatz verklagt. 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