{"id":37162,"date":"2008-08-20T22:00:00","date_gmt":"2008-08-20T22:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/tax.konradin-online.de\/?p=37162"},"modified":"2025-03-05T07:54:27","modified_gmt":"2025-03-05T07:54:27","slug":"staatliche-lottogesellschaften-sehen-sich-durch-bundesgerichtshof-gestaerkt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/tax.konradin-online.de\/?p=37162","title":{"rendered":"Staatliche Lottogesellschaften sehen sich durch Bundesgerichtshof gest\u00e4rkt"},"content":{"rendered":"<h3>Zusammenarbeit mit gewerblichen Spielvermittlern darf abgelehnt werden<\/h3>\n<p>[pic|83|l|||Dr. Friedhelm Repnik: Der Deutsche Lotto- und Totoblock begr\u00fc\u00dft die BGH-Entscheidung.|||]<\/p>\n<p><strong>Lotto<\/strong><br \/> KARLSRUHE (DTZ\/vi). Der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) darf die von den Bundesl\u00e4ndern kontrollierten Lottogesellschaften nicht dazu auffordern, Spielauftr\u00e4ge gewerblicher Spielvermittler abzulehnen, die in station\u00e4ren Annahmestellen, etwa in Tankstellen oder Superm\u00e4rkten (sogenannten terrestrischer Vertrieb), entgegengenommen wurden. Die Lottogesellschaften sind aber berechtigt, die Zusammenarbeit mit Spielvermittlern abzulehnen, wenn sie nicht \u00fcber die nach Landesrecht erforderliche Erlaubnis verf\u00fcgen. Von einer Ausdehnung ihrer T\u00e4tigkeit auf andere Bundesl\u00e4nder k\u00f6nnen die Lottogesellschaften zwar aufgrund eigener Entscheidung absehen, sie d\u00fcrfen dar\u00fcber aber untereinander keine Vereinbarung treffen. Dies hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. Er hat damit einer Rechtsbeschwerde des DLTB und der Lottogesellschaften teilweise stattgegeben. <\/p>\n<p> Die Veranstaltung von Lotterien ist in Deutschland grunds\u00e4tzlich den von den Bundesl\u00e4ndern kontrollierten Lottogesellschaften vorbehalten, die sich im DLTB zusammengeschlossen haben. Sie haben ihre Zusammenarbeit im sogenannten Blockvertrag geregelt. Nach dessen Paragraf 2 d\u00fcrfen die Lottogesellschaften Lotterien nur innerhalb ihres jeweiligen Landesgebiets veranstalten (Regionalit\u00e4tsprinzip). Paragraf 4 des sog. Regionalisierungsstaatsvertrags sieht vor, dass die Lottogesellschaften die \u00fcber gewerbliche Spielvermittler erzielten Lotterieeinnahmen unter sich entsprechend den jeweils sonst von ihnen erzielten Spieleins\u00e4tzen aufteilen. <\/p>\n<p> Nachdem gewerbliche Spielvermittler dazu \u00fcbergegangen waren, Spieleins\u00e4tze auch \u00fcber Annahmestellen in Filialen gro\u00dfer Handelsunternehmen und Tankstellen entgegenzunehmen, forderte der Rechtsausschuss des DLTB die Lottogesellschaften auf, solche Ums\u00e4tze zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>  Das Bundeskartellamt hat dem DLTB und den Lottogesellschaften untersagt, eine solche Aufforderung auszusprechen oder ihr nachzukommen. Ferner hat es den Lottogesellschaften verboten, ihren Vertrieb in Beachtung des Regionalit\u00e4tsprinzips sowie der Landesgesetze zum Gl\u00fccksspielwesen auf ihr jeweiliges Bundesland zu beschr\u00e4nken und aus diesem Grund ihren Internetvertrieb nicht f\u00fcr Spielteilnehmer aus anderen Bundesl\u00e4ndern zu \u00f6ffnen. Beanstandet hat das Bundeskartellamt auch die Mitwirkung der Lottogesellschaften an der Verteilung der Einnahmen nach dem Regionalisierungsstaatsvertrag.  Das OLG D\u00fcsseldorf hat die Beschwerde gegen die Verf\u00fcgung des Bundeskartellamts weit \u00fcberwiegend zur\u00fcckgewiesen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des DLTB und der Lottogesellschaften hatte beim Kartellsenat des Bundesgerichtshofs teilweise Erfolg. <\/p>\n<p> Der Kartellsenat hat zun\u00e4chst best\u00e4tigt, dass der Rechtsausschuss des DLTB mit seiner gegen den terrestrischen Vertrieb gewerblicher Spielvermittler gerichteten Aufforderung in unzul\u00e4ssiger Weise den Wettbewerb zwischen den Lottogesellschaften beschr\u00e4nkt hat. Insofern ist unerheblich, ob dieser Beschluss f\u00fcr die Lottogesellschaften rechtlich oder faktisch verbindlich war. Au\u00dferdem hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die Aufforderung des Rechtsausschusses zu einer von Art. 81 EG und Paragraf 1 GWB verbotenen, abgestimmten Verhaltensweise der Lottogesellschaften zum Nachteil der Spielvermittler gef\u00fchrt hat. Dies ber\u00fchrt nicht die M\u00f6glichkeit der Lottogesellschaften, die Zusammenarbeit mit gewerblichen Spielvermittlern aufgrund eigener Entscheidung aus sachlichen Gr\u00fcnden zu verweigern. Sie sind auch berechtigt, eine Zusammenarbeit abzulehnen, wenn Spielvermittler nicht \u00fcber die nach Landesrecht erforderliche Erlaubnis verf\u00fcgen. <\/p>\n<p> Diese Erlaubnis, wie sie nach dem Gl\u00fccksspielstaatsvertrag (Gl\u00fcStV) und den zu seiner Ausf\u00fchrung ergangenen Landesgesetzen seit 1. Januar 2008 vorgeschrieben ist, darf nicht aus sachfremden Gr\u00fcnden \u2013 etwa zur Einschr\u00e4nkung des Wettbewerbs oder zur Erh\u00f6hung der Einnahmen des Landes \u2013 versagt werden, sondern nur, um die ordnungsrechtlichen Ziele der Gl\u00fccksspielaufsicht \u2013 wie Jugendschutz und Bek\u00e4mpfung der Spielsucht \u2013 durchzusetzen. <\/p>\n<p> Der Kartellsenat hat seine schon im Eilverfahren vorl\u00e4ufig ge\u00e4u\u00dferte Auffassung best\u00e4tigt, dass das Regionalit\u00e4tsprinzip des Blockvertrags gegen Art. 81 Abs. 1 EG verst\u00f6\u00dft. Die Lottogesellschaften haben autonom zu entscheiden, ob sie ihren Vertrieb auf andere Bundesl\u00e4nder ausdehnen und gegebenenfalls daf\u00fcr erforderliche Genehmigungen einholen wollen. Das gilt derzeit insbesondere auch f\u00fcr den Internetvertrieb. Dieser wird allerdings nach Ablauf der \u00dcbergangsfrist ab 1. Januar 2009 gem\u00e4\u00df Paragraf 4 Abs. 4 des Gl\u00fccksspiel-Staatsvertrags allgemein verboten sein. Die Europ\u00e4ische Kommission hat gegen dieses Verbot zwar gemeinschaftsrechtliche Bedenken erhoben. Bis zu einer anderslautenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften haben die Lottogesellschaften aber von der Wirksamkeit des Paragrafen 4 Abs. 4 des Gl\u00fccksspiel-Staatsvertrags auszugehen. <\/p>\n<p> Wie der Bundesgerichtshof weiter erkannt hat, konnte den Lottogesellschaften vom Bundeskartellamt untersagt werden, an der im sogenannten Regionalisierungsstaatsvertrag vorgesehenen Umverteilung der Einnahmen aus Spielvermittlung mitzuwirken. Diese Umverteilung beseitigt weitgehend den Anreiz f\u00fcr einen Wettbewerb der Lottogesellschaften um Spielinteressenten.<\/p>\n<p> Wie der Lotto-Block in einer Presseerkl\u00e4rung mitteilt, sieht er durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs das auf Spielerschutz ausgerichtete f\u00f6derale Gl\u00fccksspielkonzept best\u00e4tigt. Die staatlichen Lotteriegesellschaften d\u00fcrften wie bisher ihr jeweiliges Gl\u00fccksspielangebot auf einzelne Bundesl\u00e4nder ausrichten. Zur Durchsetzung ihrer ordnungsrechtlichen Pflichten d\u00fcrften die L\u00e4nder den Nachweis einer landesbeh\u00f6rdlichen Gl\u00fcckspielerlaubnis verlangen. Zudem k\u00f6nnten die Lottogesellschaften die Zusammenarbeit mit gewerblichen Spielvermittlern aufgrund eigener Entscheidung aus sachlichen Gr\u00fcnden ablehnen.<\/p>\n<p> \u201eWir begr\u00fc\u00dfen die Entscheidung\u201c, sagte Dr. Friedhelm Repnik, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-W\u00fcrttemberg und Federf\u00fchrer des Deutschen Lotto- und Totoblocks. \u201eDie Ministerpr\u00e4sidenten haben sich beim Gl\u00fccksspiel in Deutschland gegen ein Kommerzmodell entschieden. Im Vordergrund steht der Spielerschutz. Eine beliebige Ausweitung von Gl\u00fccksspielangeboten, zum Beispiel durch gewerbliche Spielvermittler \u00fcber L\u00e4ndergrenzen hinweg, w\u00fcrde diesem Grundgedanken widersprechen.\u201c Der Bundesgerichtshof habe f\u00fcr Rechtssicherheit gesorgt und den Gl\u00fccksspielstaatsvertrag klar best\u00e4tigt, so Dr. Repnik. <\/p>\n<p> Der Beschwerde des DLTB gegen die Vorentscheidung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf sei in zentralen Punkten stattgegeben worden und die Beschwerde des Kartellamts zur\u00fcckgewiesen worden. Den Angriffen gegen den Gl\u00fccksspielstaatsvertrag habe der BGH damit eine eindeutige Absage erteilt und die Position der L\u00e4nder gest\u00e4rkt. Die Lottogesellschaften und gewerblichen Spielvermittler h\u00e4tten \u2013 so der BGH \u2013 von der Wirksamkeit regionaler Erlaubnisvorbehalte und des zum 1. Januar 2009 in Kraft tretenden Internetverbots auszugehen.<\/p>\n<p> Mit der Entscheidung des BGH endet eine mehr als zweij\u00e4hrige Auseinandersetzung um die Regelungshoheit f\u00fcr die Ordnung des Gl\u00fccksspielwesens. Ausschlaggebend f\u00fcr die Entscheidung bzw. Auffassung der Karlsruher Richter ist nach Feststellung des Lotto-Blocks nicht zuletzt die europ\u00e4ische Rechtsprechung, die seit jeher die Regelungskompetenz der EU-Mitgliedstaaten f\u00fcr die Gl\u00fccksspielgesetzgebung gest\u00e4rkt und gesch\u00fctzt hat.<\/p>\n<p> (DTZ 34\/08)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zusammenarbeit mit gewerblichen Spielvermittlern darf abgelehnt werden [pic|83|l|||Dr. Friedhelm Repnik: Der Deutsche Lotto- und Totoblock begr\u00fc\u00dft die BGH-Entscheidung.|||] Lotto KARLSRUHE (DTZ\/vi). 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