{"id":37150,"date":"2008-08-13T22:00:00","date_gmt":"2008-08-13T22:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/tax.konradin-online.de\/?p=37150"},"modified":"2025-03-05T07:53:56","modified_gmt":"2025-03-05T07:53:56","slug":"das-strikte-rauchverbot-ion-bayern-ist-nicht-verfassungswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/tax.konradin-online.de\/?p=37150","title":{"rendered":"Das strikte Rauchverbot ion Bayern ist nicht verfassungswidrig"},"content":{"rendered":"<h3>Karlsruher Richter halten aber Raucherclubs unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben f\u00fcr zul\u00e4ssig<\/h3>\n<p> <strong>KARLSRUHE (DTZ\/vi\/da).<\/strong> Das v\u00f6llige Rauchverbot in der bayerischen Gastronomie verst\u00f6\u00dft nicht gegen das Grundgesetz. So hat das Bundesverfassungsgericht in einem am 12. August ver\u00f6ffentlichten Beschluss entschieden. Die gegen das Nichtraucherschutzgesetz im Freistaat gerichteten Verfassungsbeschwerden einer Raucherin und zweier Gastwirte hatten keinen Erfolg und wurden nicht zur Entscheidung angenommen. Nach dem Grundsatzurteil vom 30. Juli kommt das Votum nicht \u00fcberraschend. Bereits vor zwei Wochen hatte Karlsruhe verk\u00fcndet, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert ist, ein striktes Rauchverbot in Gastst\u00e4tten zu verh\u00e4ngen.<\/p>\n<p> Bayern hat seit dem Jahresbeginn 2008 das strengste Nichtraucherschutzgesetz der ganzen Republik. Ausnahmen gibt es bis zum Jahresende nur f\u00fcr Bier-, Wein- und Festzelte sowie f\u00fcr vor\u00fcbergehend genutzte Festhallen.<br \/> Als zul\u00e4ssig sehen die Karlsruher Richter Raucherclubs an, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erf\u00fcllt werden. Die Kriterien sind:<\/p>\n<p> [bul]feste Mitgliederstruktur mit bekanntem oder abrufbarem Mitgliederbestand,<br \/> [bul]Einlasskontrollen mit Zur\u00fcckweisung von \u201eLaufkundschaft\u201c,<br \/> [bul]kein Erwerb der Mitgliedschaft am Eingang der Gastst\u00e4tte.<\/p>\n<p> Mit den Raucherclubs sei keine Verletzung der Berufsfreiheit der Gastwirte verbunden. \u201eDa die M\u00f6glichkeit, einen Raucherclub einzurichten, nicht von Voraussetzungen abh\u00e4ngig ist, die die Betreiber bestimmter Gruppen von Gastst\u00e4tten nicht erf\u00fcllen k\u00f6nnen, f\u00fchrt sie weder zu einer Ungleichbehandlung noch zu unzumutbaren wirtschaftlichen Belastungen f\u00fcr einzelne Sparten des Gastronomiegewerbes (wie etwa ,Eckkneipen\u2019)\u201c, so das Gericht. <\/p>\n<p> Nach der Einf\u00fchrung des Rauchverbots sind im Freistaat Raucherclubs wie Pilze aus dem Boden geschossen. Ihre Zahl bel\u00e4uft sich mittlerweile auf sch\u00e4tzungsweise 8 000 bis 10 000. F\u00fcr viele Gastwirte ist die Einrichtung von Clubs die einzige Chance gewesen, wirtschaftlich zu \u00fcberleben. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts m\u00fcssten eine ganze Reihe Raucherclubs ihre Konzepte umstellen, damit sie die gesetzlichen Vorgaben erf\u00fcllen. <\/p>\n<p> Das Schlupfloch Raucherclub bleibt bestehen, ist nun aber deutlich enger geworden. Sollten es die Kommunen, denen die Kontrolle unterliegt, mit der \u00dcberwachung allzu genau nehmen, d\u00fcrfte das Gastst\u00e4ttensterben zwischen Aschaffenburg und Passau heftig weitergehen. Es sei denn, die bayerische Landesregieurng w\u00fcrde ihren harten Antitabakkurs lockern, womit vor der Landtagswahl am 28. September jedoch kaum zu rechnen ist.<\/p>\n<p> (DTZ 33\/08)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Karlsruher Richter halten aber Raucherclubs unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben f\u00fcr zul\u00e4ssig KARLSRUHE (DTZ\/vi\/da). 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