{"id":37012,"date":"2008-05-25T22:00:00","date_gmt":"2008-05-25T22:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/tax.konradin-online.de\/?p=37012"},"modified":"2025-03-05T07:40:02","modified_gmt":"2025-03-05T07:40:02","slug":"rauchen-ja-kaffeetrinken-nei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/tax.konradin-online.de\/?p=37012","title":{"rendered":"Rauchen ja &#8211; Kaffeetrinken nei"},"content":{"rendered":"<h3>Unterschiedliche Auslegungen des Nichtraucherschutzgesetzes stiften Verwirrung im Einzelhandel<\/h3>\n<p> <strong>Darf man oder darf man nicht? Das Nichtraucherschutzgesetz sorgt f\u00fcr Unklarheiten \u2013 auch im Tabakwareneinzelhandel. Denn viele Gesch\u00e4fte sind mit Kaffee- und Raucherecken ausgestattet. Doch darf \u00fcberhaupt geraucht werden, wenn Getr\u00e4nke ausgeschenkt werden oder greift dann das Gastst\u00e4tten- und somit das Nichtraucherschutzgesetz? Die DTZ hat nachgefragt.<\/strong><\/p>\n<p> [br*000038.JPG**] Kaffee ist mehr als nur ein einfaches Getr\u00e4nk. Man trifft sich \u201ezum Kaffeetrinken\u201c, bietet bei Verkaufsgespr\u00e4chen oder Gesch\u00e4ftsterminen das braune Gebr\u00e4u an; ganz gleich, ob es der schicke aufgesch\u00e4umte Milchkaffee, der kr\u00e4ftige Espresso oder die klassische Kanne Kaffee ist. Das schwarze Getr\u00e4nk verbindet und schafft einen angenehmen Rahmen f\u00fcr Gespr\u00e4che. Im Dschungel der Rauchergesetze blicken aber viele Einzelh\u00e4ndler und Kunden nicht mehr durch. Was ist \u00fcberhaupt noch erlaubt?<\/p>\n<p> Julius Wagner vom Deutschen Hotel- und Gastst\u00e4ttenverband (Dehoga) versucht auf DTZ-Anfrage im Dickicht der Gesetze durchzublicken. \u201eGeraucht werden darf unseres Erachtens, wenn Einzelh\u00e4ndler Kaffee oder Tee unentgeltlich ausschenken oder einen Automaten aufstellen\u201c, so der Referent der Dehoga-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung. \u201eGibt ein H\u00e4ndler so genannte ,Kostproben\u2018 an seine Kunden aus, f\u00e4llt das nicht unter das Rauchverbot.\u201c Auch bei einem Friseurgesch\u00e4ft werde schlie\u00dflich Gratis-Kaffee an die Kunden ausgeschenkt, vergleicht der Referent. <\/p>\n<p> Verkauft ein Einzelh\u00e4ndler dagegen die Getr\u00e4nke an seine Kunden, werde sein Gesch\u00e4ft zur Gastst\u00e4tte und brauche somit eine Konzession. \u201eDann greift das Rauchverbot\u201c, so Julius Wagner.<\/p>\n<p> <i>Gastst\u00e4ttengesetz ist Bundesgesetz<\/i><\/p>\n<p> Das Gastst\u00e4ttengesetz ist Bundesgesetz. Es sei daher keine f\u00fcr alle Bundesl\u00e4nder einheitliche Regelung vorhanden. \u201eEs gibt 16 unterschiedliche Gesetzgebungen\u201c, so Wagner. Den Durchblick zu haben, sei schwer. Auf der Homepage der Senatsverwaltung f\u00fcr Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz in <strong>Berlin <\/strong>hei\u00dft es \u00e4hnlich: \u201eDas Nichtraucherschutzgesetz gilt damit auch f\u00fcr B\u00e4ckereien, Tabakwaren- und Zeitungsl\u00e4den, in denen zum Beispiel Kaffee oder Snacks verkauft werden, aber nicht f\u00fcr den Friseursalon, der seinen Kunden kostenlos einen Kaffee anbietet.\u201c Der Meinung von Julius Wagner und des Landes Berlin schlie\u00dfen sich laut einer Statistik des Bundesverbandes des Tabakwaren-Einzelhandels (BTWE), die auf der Internetseite www.tabakwelt.de ver\u00f6ffentlich ist, auch die Bundesl\u00e4nder <strong>Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt <\/strong>und <strong>Sachsen<\/strong> an: Kaffee kostenlos ausschenken ist okay, nimmt der H\u00e4ndler daf\u00fcr Geld, darf in seinem Gesch\u00e4ft nicht mehr geraucht werden. In Baden-W\u00fcrttemberg ist das Rauchen in Tabakwaren-Fachgesch\u00e4ften generell erlaubt \u2013 ganz gleich, ob Getr\u00e4nke bezahlt oder gratis \u00fcber die Ladentheke gehen. \u00c4hnlich sieht das auch das Ministerium f\u00fcr Arbeit, Gesundes und Soziales des Landes <strong>Nordrhein-Westfalen <\/strong>(Mags). Laut Pressestelle ist in dem Bundesland das Rauchen in Tabak-Gesch\u00e4ften erlaubt, ganz gleich, ob der Kaffee gegen Bezahlung oder entgeltlos oder aber \u00fcber einen Automaten ausgegeben wird. \u201eEs handelt sich hier nicht um eine Schank- oder Speisewirtschaft. Die Regeln des Nichtraucherschutzgesetzes finden keine Anwendung. F\u00fcr den Fall, dass ein Tabakwaren-Fachgesch\u00e4ft gleichzeitig als gastronomischer Betrieb angemeldet ist, gelten die Regeln f\u00fcr die Gastronomie\u201c, hei\u00dft es auf der Mags-Homepage. \u201eEs stehen aber keine pr\u00e4zisen Angaben im Gesetz\u201c, erg\u00e4nzt ein Sprecher der Ministeriums-Pressestelle. Der komplett andere Fall gilt nach BTWE-Angaben f\u00fcr Brandenburg. Hier d\u00fcrfen Tee und Kaffee weder gegen Bezahlung noch unentgeltlich ausgegeben werden, ebenso in <strong>Th\u00fcringen<\/strong>. Auch in <strong>Hamburg<\/strong> gilt das Nichtraucherschutzgesetz im Einzelhandel, sobald Speisen oder Getr\u00e4nke angeboten werden, hei\u00dft es auf der Internetseite der Hansestadt. <\/p>\n<p> F\u00fcr das Saarland gilt: \u201eWenn Getr\u00e4nke und Speisen abgegeben werden, egal ob entgeltlich oder nicht, darf nur dann geraucht werden, wenn es sich um ein inhabergef\u00fchrtes Gesch\u00e4ft handelt\u201c, so Stephan Kolling, Pressesprecher und Leiter des Ministerb\u00fcros des Ministeriums f\u00fcr Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales in <strong>Saarbr\u00fccken <\/strong>auf DTZ-Anfrage.<\/p>\n<p> Vom Ministerium f\u00fcr Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes <strong>Schleswig-Holstein <\/strong>antwortet der stellvertretende Pressesprecher Christian Kohl: \u201eWenn die Ausgabe der Getr\u00e4nke mittelbar auch das Kerngesch\u00e4ft bef\u00f6rdert, muss von einer gewerblichen T\u00e4tigkeit ausgegangen werden. Damit gelten die Regelungen des Gastst\u00e4ttengesetzes und somit das Nichtraucherschutzgesetz.\u201c Diese Aussage ist vielf\u00e4ltig auslegbar. Ab wann f\u00f6rdert die Ausgabe das Gesch\u00e4ft? Scheinbar darf hier der H\u00e4ndler, aus purer Freundlichkeit gegen\u00fcber dem Kunden, weiter Kaffee ausschenken und gleichzeitig das Rauchen im Laden gestatten. F\u00fcr Bremen liegt der Redaktion leider keine Antwort vor.<\/p>\n<p> <i>Kaffee h\u00e4lt die Kunden l\u00e4nger im Gesch\u00e4ft<\/i><\/p>\n<p> Wie auch immer die Regelungen sind, viele Tabakwaren-Einzelh\u00e4ndler m\u00f6chten auf diesen Service am Kunden nicht verzichten. So auch nicht Michael Keistler von Keistler tabac international in Frankenthal. \u201eKaffee f\u00f6rdert die Gem\u00fctlichkeit, der Kunde verbringt mehr Zeit hier im Gesch\u00e4ft\u201c, sagt Keistler, der vor vielen Jahren bereits in seinen ersten Kaffee-Automaten investierte. \u201eWir verkaufen zwar keinen Kaffee, schenken ihn unentgeltlich aus, doch das rechnet sich trotzdem\u201c, so der H\u00e4ndler. \u201eDer Kunde f\u00fchlt sich wohl, bl\u00e4ttert bei einer Tasse Kaffee vielleicht in einer Zeitschrift und findet dort noch interessante Produkte, die er kaufen m\u00f6chte. Au\u00dferdem passt Espresso gut zur Zigarre. Und die Kunden wissen diesen Service zu sch\u00e4tzen\u201c, f\u00fcgt Keistler hinzu.  Und die Deutschen lieben Kaffee, best\u00e4tigt der Deutsche Kaffeeverband in Hamburg. Der durchschnittliche Pro-Kopf-Konsum betrug im vergangenen Jahr 146 Liter und liegt damit auf Vorjahresniveau. Das ist mehr als beim Mineral- und Heilwasser (130,4 Liter, Konsum 2007) oder Bier (116 Liter, Konsum 2006). Somit ist Kaffee weiterhin das meist konsumierte Getr\u00e4nk in Deutschland.<\/p>\n<p> Katrin He\u00df<\/p>\n<p> (DTZ 21\/08)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unterschiedliche Auslegungen des Nichtraucherschutzgesetzes stiften Verwirrung im Einzelhandel Darf man oder darf man nicht? Das Nichtraucherschutzgesetz sorgt f\u00fcr Unklarheiten \u2013 auch im Tabakwareneinzelhandel. Denn viele Gesch\u00e4fte sind mit Kaffee- und Raucherecken ausgestattet. Doch darf \u00fcberhaupt geraucht werden, wenn Getr\u00e4nke ausgeschenkt werden oder greift dann das Gastst\u00e4tten- und somit das Nichtraucherschutzgesetz? Die DTZ hat nachgefragt. 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