Schlagwort: Wettbewerbsnachteile

  • Zarte Hoffnung keimt

    BERLIN // Voraussichtlich am 7.  Mai wird der Bundesrat in seiner Sitzung über das Tabaksteuermodernisierungsgesetz beraten. Der vom Parlament bereit abgesegnete Entwurf sieht drastische Steuererhöhungen vor allem für Tabakerhitzer und E-Zigaretten vor (DTZ berichtete). Nun hat der Wirtschaftsausschuss dem Ländergremium einige Empfehlungen mit auf den Weg gegeben.

    Empfehlungen
    Die Empfehlungen des Ausschusses lauten, folgende Formulierungen einzubringen:
    Der Bundesrat bittet, die Höhe des Steuersatzes für nikotinhaltige Liquids zu überdenken, denn durch die im Gesetz national vorgesehenen überdurchschnittlich hohen Steuersätze entstehen unüberwindbare Wettbewerbsnachteile im Zeitalter des Online-Handels gegenüber nicht der Steuerpflicht unterliegenden Wettbewerbern innerhalb der EU. Der dem Steuertarif zugrunde liegende Maßstab der Bundesregierung, nämlich der Vergleich des Zeitraumes, in dem das Verdampfen einer bestimmten Menge nikotinhaltigen Liquids erfolgt, mit dem in der gleichen Zeit möglichen Verbrauch von herkömmlichen Tabakzigaretten, hält einer objektiven Gegenüberstellung bezüglich der verbrauchten Nikotinmenge nicht stand.

    Nachteile
    Weiter verweist der Bundesrat auf schwerwiegende Nachteile für die einheimische Branche. Die Nachteile entstehen deshalb, weil die nationalstaatliche Regelung mit dem hohen Steuertarif einem abgestimmten einheitlichen EU-Verfahren vorgezogen wird. Dadurch treten nachteilige Preisunterschiede im EU-Preisgefälle ein, die aus marktwirtschaftlichen Erwägungen vom Gesetzgeber mit den Folgen für die junge einheimische Branche so nicht beabsichtigt sein dürften und den eingangs dargestellten Wettbewerbsnachteil ungewiss verlängern würden. Kurzum führt der gewählte, dem Gesetz zugrundliegende Steuertarif objektiv zu Verwerfungen auf dem Markt, die nach eigenem Bekunden vom Bundesfinanzministerium nicht gewollt sind.

    Vorfinanzierung
    Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass die Vorfinanzierung der neu eingeführten Steuer mit Fälligkeit bei Kauf der Steuerbanderolen dem einzig auf E-Zigaretten und Liquids aufgebauten Geschäftsmodell der jungen Branche erhebliche Finanzierungskosten auferlegt. Der einzig auf E-Zigaretten geschaffenen Branche wäre geholfen, wenn die Steuer erst fällig wird, wenn die zu versteuernden Liquids in den Handel gelangen.

    E-Zigarettenbranche
    Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass Rücksicht darauf zu nehmen ist, dass insbesondere die junge E-Zigarettenbranche durch die Schließung des Einzelhandels während des Lockdown erhebliche Umsatzeinbußen zu verzeichnen hatte. Vor allem die KMU der Branche, die anders als die großen Konzerne der Tabakbranche allein mit den neuen E-Zigaretten handeln, haben kein zweites Standbein, um die Folgen der Lockdown bedingten Einbußen aufzufangen. Ein großzügiger gestaffelter Zeitraum bis zum Erheben des höchsten Steuersatzes auf die nikotinhaltigen Liquids wäre förderlich für die Branche.

    Der federführende Finanzausschuss und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat keine Einwendungen zu erheben.

    red

  • Kommt die E-Steuer?

    BERLIN // Die mögliche Besteuerung von E-Zigaretten ist und bleibt wichtiges Thema für das Bündnis für Tabakfreien Genuss (BfTG). Zwar hat sich die Europäische Kommission vor kurzem grundsätzlich gegen eine Steuer in Europa ausgesprochen.

    Dennoch sei mehr als ungewiss, ob und wie eine Besteuerung einzelstaatlich umgesetzt wird. Deutschland mache da keine Ausnahme, teilte das BfTG mit. Die Interessengemeinschaft weist darauf hin, dass eine Besteuerung der E-Zigarette analog zu Tabakprodukten nicht nur das Gesundheitspotenzial der E-Zigarette fiskalpolitisch ausbremsen, sondern auch zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen der Branche führen würde. Man werde das Thema Steuern weiter intensiv begleiten.

    Außerdem hat das BfTG deutlich gemacht, dass es insbesondere bei China-Importen grundlegende Wettbewerbs- und Zollbestimmungen verletzt sehe. Das Bündnis fordert daher eine stärkere rechtliche Regelung und Kontrolle dieser Einfuhren durch deutsche Behörden und den Zoll.

    vi

    (DTZ 09/18)