Display ban: TMCC Germany forciert Klageverfahren in Großbritannien
BADEN BADEN (DTZ/pi). Das Thema Display ban ist europaweit ein heißes Eisen. In Großbritannien hat die inzwischen abgelöste Labour-Regierung ein entsprechendes Gesetz verabschiedet, dass mittlerweile von der neuen Regierungskoalition aus Tories und Liberalen jedoch wieder in Frage gestellt wird. Tabakwarenhersteller haben Klagen gegen das Gesetz eingebracht. Hierzu erreichte die DTZ ein Beitrag von Lutz Weidensdörfer, Geschäftsführer TMCC GmbH Germany, den wir im Folgenden veröffentlichen:
„Neben British American Tobacco UK Ltd, klagt auch TMCC Germany gegen das quasi totale Verbot des Displays von Tabakprodukten am Point of Sale von dem die Mehrheit der Verkaufsgeschäfte in England betroffen sein wird. Das Verbot ergibt sich aus Sektion 21 des Health Act 2009, den Regelungen zur Tabakwerbung und Promotion (Display regulations) und anderen spezialgesetzlichen Regelungen, die zusammengefasst als „Display ban“, also Display-Verbot bezeichnet werden.
Das Display ban verbietet die Zurschaustellung, bzw. Präsentation von Tabakprodukten in England, Wales und Nordirland. Ab dem 1. Oktober 2011 gilt dies für Geschäfte mit mehr als 280 Quadratmetern Fläche und ab dem 1. Oktober 2013 auch in den übrigen Geschäften. Nur geringfügige Ausnahmen in der Präsentation sind möglich. Die Ausnahmen können jedoch nur als homöopathisch bezeichnet werden.
Winzige Präsentationsfläche
Eine Präsentation von Tabakprodukten soll beispielsweise nur dann möglich sein, wenn ein volljähriger Kunde explizit danach fragt, bzw. weitergehende Informationen haben möchte. Nur eine kleine Präsentationsfläche von bis zu 0,75 Quadratmetern ist erlaubt. Die Informationen, die auf dieser Präsentationsfläche erscheinen dürfen, sind auch beschränkt. Lediglich in einer höchsten vier Millimeter hohen schwarzen Schrifttype und auf einer weißen Fläche von maximal neun Quadratzentimetern dürfen ausschließlich Markenname und Packungsinhalt angegeben werden. Markenlogos, Slogans, Farben, Symbole in jedweder Form sind verboten.
Die Folgen dieser prohibitiven Regulierung sind offensichtlich. Insbesondere kleine Geschäfte, die auf die schnell kaufende Laufkundschaft ausgerichtet sind, werden Einbußen bis zur Geschäftseinstellung erleiden, da der Kunde nicht weiß, ob seine Marke vorrätig ist.
Auch für die Hersteller ist diese Verbotspolitik katastrophal, da Einführungen neuer Marken praktisch nahezu unmöglich werden. Dies gilt natürlich erst Recht für Hersteller, die gerade beginnen ihre Exportaktivitäten zu entfalten.
Regelung macht Markteintritt zwecklos
Dies war auch der Grund, dass sich die TMCC dazu entschlossen hat, das Klageverfahren zu forcieren. Die geplante Einführung der Zigaretten Skavenbeck in England, deren Marketingkonzept auch die sichtbare Kommunikation über die Farben ist, diese Sichtbarkeit dem Verbraucher zu vermitteln, würde bei der Umsetzung einer solchen Regelung zwecklos sein. Besonders der Slogan von Skavenbeck „colours of communication“ steht damit als Sinnbild für den Kampf gegen die geplante Überregulierung.
Es ist nicht nachvollziehbar, wie das Gesetzesvorhaben mit den Grundsätzen des freien Wettbewerbs, insbesondere den europarechtlichen Grundsatz des freien Warenverkehrs zu vereinbaren ist. Ist es nicht die EU, die sich die Erhöhung des Wettbewerbs auf die Fahne geschrieben hat? Durch die in England vorgesehene Regelung wird dies ins Gegenteil verkehrt. Markenvielfalt, die damit verbundenen Eigentumsrechte der Hersteller und das Recht des Verbrauchers auf Produktvielfalt werden konterkariert.
„Na dann … Prost Mahlzeit!“
Wie grotesk diese Regelungen sind, zeigt folgender Vergleich: Stellen Sie sich vor, es wird ein neuer Whiskey oder ein neues Bier auf dem deutschen Markt eingeführt, nur: Der Hersteller und der Handel dürfen das Produkt gar nicht zeigen oder in jedweder Form bewerben. Na dann … Prost Mahlzeit!
So ruhen die Hoffnungen darauf, dass nicht nur das Klageverfahren Erfolg hat, sondern auch die deutsche Regierung im Rahmen der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten ihre Bedenken hinsichtlich der Wettbewerbsbeschränkungen zum Ausdruck bringt.“
(DTZ 29/10)