Schlagwort: Verwaltungsgerichtshof

  • Verkauf geht weiter

    MÜNCHEN // „Kautabak-Verbot rechtens“ – unter dieser Überschrift hat DTZ über ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs berichtet (Ausgabe 43 vom 23. Oktober 2019). Nun hat das Gericht einige Punkte gegenüber DTZ konkretisiert.


    Das Urteil und seine Folgen

    Streitgegenstand waren die Erzeugnisse Thunder Frosted Chewing Bags und Thunder Chewing Tobacco des dänischen Herstellers V2 Tobacco. Das Urteil trifft daher keine Aussage zum Umgang mit anderen, womöglich ähnlichen Produkten mit anderen Namen oder von anderen Herstellern. Auch hat das Urteil nicht zwangsläufig Auswirkungen auf andere Bundesländer. Allerdings könnten sich Verwaltungsgerichte aus anderen Bundesländern daran orientieren, falls sie über ähnliche Streitgegenstände zu entscheiden haben.

    Ab wann die genannten Erzeugnisse nicht mehr vertrieben werden dürfen, richtet sich einerseits nach der Behördenentscheidung und zum anderen danach, ob und wann die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes rechtskräftig werden.

    Auch Hersteller stellten gegenüber DTZ fest, ihre Produkte seien von dem Urteil nicht unmittelbar betroffen, weil sie nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens waren. Der Verkauf und Vertrieb der Produkte werde fortgesetzt.

    Positive Ausblicke
    Aus dem Facheinzelhandel, der das wesentliche Sortiment für Kautabak vorhält und verkauft, gab Franz Fleischmann, Inhaber des Tabakfachgeschäftes Gerd Jansens Pfeifendepot in Hamburg-Eimsbüttel, DTZ Einblicke in den Kautabakmarkt: Mit der positiven Weiterentwicklung hätten Sortimentsbreite und Kundennachfrage erheblich zugenommen. Mehr als 50 Artikel gehörten mit großem Selbstverständnis heute zum Warenangebot. Auch der Vorteil, dass die sogenannten Bags Nikotingenuss auch dort ermöglichten, wo Rauchverbote bestehen, sowie das Interesse jüngerer Erwachsener gäben diesem Warenbereich zunehmende Bedeutung. Fleischmann verfolgt die Entwicklung wie viele andere Händler mit Interesse und hofft auf praxisnahe Lösungen.

    kdp

    (DTZ 45/19)