Schlagwort: Vertriebsverbot

  • Vertriebsverbote für neue Kautabakprodukte rechtskräftig

    LEIPZIG // Vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde in letzter Instanz die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision abgewiesen. Damit bestätigte sich das Vertriebsverbot auf dem deutschen Markt für die neuartigen Kautabak-Erzeugnisse (Tobacco Chewing Bags) „Thunder Frosted Chewing Bags“ und „Thunder Chewing Tobacco“ des dänischen Herstellers V Tobacco und für dessen deutschen Vertriebspartner, die Günter Hartmann Tabak Vertriebsgesellschaft in Kempten.

    Die Auseinandersetzung beschäftigt die Gerichte seit dem Jahr 2014. Seinerzeit war das Ordnungsamt der Stadt Kempten nach einem Gutachten des Bayrischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Tabakerzeugnisse zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind. Diese Produkte gelten auf Grund ihrer Struktur, ihrer Konsistenz und der Art der Verwendung als verbotene Tabakerzeugnisse. Sie wurden mit schwedischem Snus verglichen, der in Deutschland nicht verkauft werden darf.

    Weitere Etappen
    Gegen diese Auffassung wurde in den Vorinstanzen ohne Erfolg geklagt. Weitere Etappen waren der Bayrische Verwaltungsgerichtshof, der das Verfahren im Juli 2017 aussetzte, um dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg im Zwischenverfahren verschiedene Fragen zur Auslegung der Beschreibung „Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch, die zum Kauen bestimmt sind“, vorlegte.

    Nach dieser Intervention folgte das Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs am 10. Oktober 2019. Demnach sind die Produkte als nicht verkehrsfähige Tabakerzeugnisse bewertet und die Berufung der Klägerin abgewiesen worden. Die Presse titelte damals zu dem Thema „Verbot von Kautabak zum Lutschen bleibt rechtens“ oder „kauen ja, lutschen nein“. Auch eine Zulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht konnte nicht erwirkt werden. Die Beschwerde wurde nun in der Verwaltungsstreitsache abgewiesen.

    Rechtsmittel
    Damit sind alle Rechtsmittel ausgeschöpft, und es wird jetzt zu klären sein, mit welchem zeitlichen Ablauf und mit welchen Maßnahmen Hersteller, Vertriebspartner und Handel sich darauf einstellen müssen.

    Trotz der rechtlichen Auseinandersetzung über einzelne neuartige Produkte hat der Kautabak-Markt in den vergangenen Jahren eine sehr positive Entwicklung genommen. Gut sortierte Geschäfte verfügen bis zu 50 und mehr verschiedene Artikel der Kategorie Kautabak. Loser Kautabak, gepresste Tabak-Sticks und vor allem Chewing-Bags bestimmen das Sortiment. Da sich in diesem Markt weitere Anbieter, speziell mit Tobacco-Chewing-Bags, erfolgreich etabliert haben, ist nicht auszuschließen, dass sich die Verbote in Bayern für die übrigen Bundesländer auswirken werden. kdp

    26.06.2020

  • Kautabak: Rechtsstreit geht weiter

    ANSBACH // Günter Hartmann Tabakvertrieb hat beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Kautabak-Verfahren (DTZ berichtete) eingelegt. Der Bayrischen Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 10. Oktober 2019 die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin hatte nach Vorliegen der Urteilsbegründung einen Monat Zeit, gegen diese Entscheidung anzugehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird in Kürze dem BVerwG vorgelegt.

    Es geht um die Klage des Importeurs gegen Vertriebsverbote auf dem deutschen Markt für die Erzeugnisse „Thunder Frosted Chewing Bags“ und „Thunder Chewing Tobacco“ des dänischen Herstellers V Tobacco. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hatte die Klage abgewiesen. Beide Produkte stufte der Senat als „Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch“ ein, das nicht zum Kauen im Sinne der europäischen Tabakrichtlinie bestimmt sei. Nach dem Tabakerzeugnisgesetz sind solche Produkte in Deutschland nicht erlaubt.

    Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hatte dazu mitgeteilt, dass diese Produkte nur zum Kauen bestimmt seien, wenn dadurch tatsächlich wesentliche Inhaltsstoffe freigesetzt würden. Der Kläger vertrat die Ansicht, es komme für die Einstufung „zum Kauen bestimmt“ (und damit erlaubt) darauf an, dass durch Kauen erheblich mehr der wesentlichen Inhaltsstoffe gelöst würden, als beim bloßen „im Mund Halten“ des Erzeugnisses. Dieser Argumentation folgten die Richter nicht.

    Bis zur endgültigen Klärung sind Ein- und Verkauf dieser Produkte für Handel und Hersteller zulässig.

    kdp

    (DTZ 03/20)