Schlagwort: Verordnungsermächtigung

  • Schwarzer Tag für Produktkarten

    BERLIN // Nun ist es also tatsächlich so weit gekommen: Die Bundesregierung hat am 17. Mai die „Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung“ beschlossen.

    Damit ist sie dem Vorschlag des Bundesrates gefolgt (DTZ berichtete). Die neue Verordnung ist mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 19. Mai 2017 in Kraft getreten. Warum das Ganze? Der Bundesverband des Tabakwaren-Einzelhandels (BTWE) schreibt dazu: „Diese Änderung soll der Klarstellung dienen, dass im Zeitpunkt des Anbietens eines Tabakerzeugnisses im Handel ein Verdecken der Warnhinweise insbesondere durch Verwendung von Produktkarten untersagt ist.“

    Doch wie müssen Händler sich jetzt verhalten? „Die Verwendung von Produktkarten und das Anbieten von Tabakwaren zum Verkauf in Automaten bleiben gemäß unserer Rechtsauffassung weiterhin zulässig“, teilt der BTWE mit. Und auch Jan Mücke, Geschäftsführer des Deutschen Zigarettenverbands (DZV), sagt: „Nach unserer Auffassung ist die Verordnung rechtswidrig – das bestätigt auch ein Gutachten, das wir in Auftrag gegeben haben.“ Es fehle die sogenannte Verordnungsermächtigung der Bundesregierung, so Mücke weiter. Im Klartext: Das Kabinett kann eine solche Änderung gar nicht beschließen. Eigentlich, denn jetzt ist sie da.

    Der BTWE gibt Geschäftsinhabern keinen eindeutigen Rat: „Ob Händler die Produktkarten weiter verwenden oder nicht, unterliegt ihrer unternehmerischen Entscheidung.“ Fakt ist: Erst wenn die zuständigen Behörden auf Landesebene einen Laden-Besitzer auffordern, die Produktkarten zu entfernen – es drohen Untersagungsverfügungen und Bußgelder –, kann der Betroffene diesen Verwaltungsakt juristisch klären lassen. Für diesen Fall ist Mücke optimistisch: „Wir rechnen damit, vor Gericht gute Chancen zu haben.“

    max

    (DTZ 21/17)