MÜNCHEN (DTZ/pi). Mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, den Eilantrag von vier Shishabar-Betreibern aus München auf einstweilige Aussetzung des Totalrauchverbots in Bayern abzulehnen, bestätigen die Juristen den derzeitig eingeschlagenen Kurs. Die sehr detaillierte Klageschrift wurde in beinahe allen Teilen nur dürftig beantwortet. Vielmehr bezieht sich die oberste juristische Instanz immer wieder auf die bekannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von 2008, ohne sich mit der Sach- und Rechts‧lage näher zu befassen.
Weder hat man sich mit der Problematik auseinander gesetzt, dass es eben keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Gefährlichkeit des Passivrauchens gibt, und verweist pauschal auf die Homepage des Deutschen Krebsforschungszentrums und die dort zitierten Aufsätze.
[pic|251|r|200||Die Klageschrift wurde nur dürftig beantwortet.|||]
Unberücksichtigt
Völlig unberücksichtigt gelassen wird auch die Aussage des Bundesinstituts für Risikobewertung, dass der Frage der Gesundheitsgefährdung für Passivraucher erst in Zukunft nachgegangen werden müsse. Auch die Tatsache, dass es sich bei der von der Regierung in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2010 angesprochenen, umstrittenen Studie des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit lediglich um eine Pilotstudie gehandelt hat, erhielt keinerlei Beachtung.
Völlig unzureichend ist auch die Auseinandersetzung des Gerichts mit der Frage der fehlenden Übergangsfristen und Entschädigungsregelungen. Genau diese wurden zum Beispiel vom Saarländischen Verfassungsgerichtshof moniert und führten dort zur Aussetzung des Gesetzes und Prüfung der Details. Eher seltsam klingt dann, „dass schon bei Einleitung eines Volksbegehrens damit gerechnet werden müsse, dass sich die Gesetzeslage ändere“.
Von falschen Tatsachen ausgegangen
Ist das eine Erklärung, die den Vertrauensschutz in geltendes Recht in Frage stellen soll? Insoweit ist das Gericht teilweise von falschen Tatsachen ausgegangen, weil vielfach erhebliche Investitionen auch und gerade vor Einleitung des Volksbegehrens getätigt wurden.
Der gesamten Begründung der Ablehnung lässt sich im Ergebnis entnehmen, dass das Gericht an seiner einmal getroffenen Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes festhalten will, ohne sich tiefer mit der Materie zu befassen. Das bedauert BFT (Bündnis für Freiheit und Toleranz) sehr. Es ist abzuwarten, zu welchen Erkenntnissen und Entscheidungen die Gerichte hinsichtlich der weiteren eingereichten Klagen kommen werden.
Im Rahmen einer Pressekonferenz wird BFT am 7. Oktober im Münchner Presseclub dazu Stellung nehmen. Parallel wird auch das Ergebnis einer Solidaritäts-Unterschriftensammlung im September verkündet und ein Katalog mit Nachbesserungsforderungen samt „Schadensbericht nach zwei Monaten Rauchverbot in Bayern“ vorgelegt. Diese Dokumente werden an die Landesregierung weiter geleitet.
(DTZ 39/10)