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  • Verbot von Aroma-Tabak für Tabakerhitzer beschlossen

    BERLIN // Mit breiter Mehrheit hat der Bundestag am Donnerstag, 22. Juni 2023, den Entwurf der Bundesregierung für ein drittes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes (20/6314) in der vom Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft geänderten Fassung (20/7234) gebilligt.

    Für das Gesetz zum Verbot von Aroma-Tabak in Vanille, Schokolade oder anderen Geschmacksrichtungen für Tabakerhitzer stimmten SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke. Die AfD enthielt sich ihrer Stimme.

    Gesetzentwurf der Bundesregierung
    Bislang galt das Verbot von Tabakerzeugnissen mit Aromastoffen nur für Zigaretten und Drehtabak. E-Zigaretten sollen von dem neuen Verbot aber nicht betroffen sein.
    Mit der Gesetzesänderung soll auch eine EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden, die am 23. Oktober 2023 in Kraft tritt. Neben dem Verbot „des Inverkehrbringens von erhitzten Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma“ müssen die Hersteller auch „Text-Bild-Warnhinweise“ und „Informationsbotschaften“ auf den Verpackungen anbringen, heißt es in dem Gesetz. Hintergrund sei, dass aromatisierte Tabakerzeugnisse häufig als Einstieg zum Konsum von Tabakprodukten führten. Zudem enthielten Tabakerhitzer giftige Stoffe und gefährdeten die Gesundheit.

    hib

  • Die nächste Runde

    KARLSRUHE // Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen vorgelegt, mit denen geklärt werden soll, ob Zigarettenpackungen in Warenausgabeautomaten an Supermarktkassen zum Kauf bereitgehalten werden dürfen, wenn die Text- und Bildwarnhinweise auf den Zigarettenpackungen durch den Warenausgabeautomaten verdeckt sind. Bis zur Beantwortung der Fragen durch den EuGH hat der BGH das Verfahren ausgesetzt.

    Der Kläger ist der Verbraucherverein „Pro Rauchfrei“. Bei dem Beklagten handelt es sich um zwei Münchner-Supermärkte des Lebensmittelunternehmens Edeka.

    Klage abgewiesen
    Das Landgericht hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung beim Oberlandesgericht München blieb ebenfalls ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hatte angenommen, der Beklagte habe nicht gegen das in Paragraf 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Tabakerzeugnis-Verordnung geregelte Verdeckungsverbot verstoßen. Nach Einschätzung der Richter des OLG werden den Käufern keine wesentlichen Informationen vorenthalten, wenn sie die Schockbilder erst vor dem Bezahlen sehen. pi

    26.06.2020