Schlagwort: Tabakwarengattungen

  • Steuerzeichenstelle informiert über Terminierung für Banderolenbezug

    BÜNDE(DTZ/fnf/fok). Die Steuerzeichenstelle in Bünde hat in einem Schreiben an die Verbände der Tabakwirtschaft Informationen zur Kennzeichnung der Warengattungen und zur Terminierung des Steuerzeichenbezugs im Zusammenhang mit dem dritten Schritt der fünfstufigen Tabaksteuererhöhung vermittelt.

    Zum 1. Januar 2013 wird der Steuertarif bei Zigaretten dahingehend geändert, dass der Steuersatz auf 9,44 Cent je Stück (derzeit 9,26 Cent) steigt und der darüber hinaus erhobene spezifische Steuersatz bei 21,80 Prozent des Kleinverkaufspreises (derzeit 21,87 Prozent) liegen wird.

    Die Mindeststeuer steigt dann auf 18,881 Cent je Stück (bisher 18,518 Cent) abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette. Beim Feinschnitt lautet der neue Steuertarif ab 1. Januar 2013:
    45,00 Euro je Kilogramm (bisher 43,31 Euro) und 14,51 Prozent des Kleinverkaufspreises (bisher 14,41 Prozent), mindestens 88,20 Euro je Kilogramm (bisher 84,89 Euro) abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts. Zigarren und Zigarillos sowie Pfeifentabak unterliegen zum Jahreswechsel keiner Steueränderung.

    Die Steuerzeichenstelle weist darauf hin, dass die neuen Steuerwerte voraussichtlich ab dem 12. September 2012 mit ihr abgeglichen werden können.

    Für die einzelnen Tabakwarengattungen gibt es folgende Kennzeichnungen:

    [bul]Zigarren/Zigarillos seit dem 1. Januar 2012 (derzeit unbefristet) den Buchstaben I für die Regelsteuer und die Buchstaben B+I für die Mindeststeuer;
    [bul]Zigaretten vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 den Buchstaben O für die Regelsteuer und die Buchstaben N+O für die Mindeststeuer;
    [bul]Feinschnitt vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 den Buchstaben L für die Regelsteuer und die Buchstaben C+L für die Mindeststeuer;
    [bul]Pfeifentabak, der keiner Änderung unterliegt, hat seit dem 1. Januar 2011 die Kennzeichnung G für die Regelsteuer und A+G für die Mindeststeuer.

    Der Restbedarf an Steuerzeichen für den Bezugszeitraum bis einschließlich 31.12.2012 sollte laut Steuerzeichenstelle rechtzeitig, spätestens jedoch bis zum 16. November 2012 und nur im erforderlichen Maß angemeldet bzw. mit Steueranmeldung bestellt werden (§32 Abs. 4 TabStV).

    Ebenso soll der Bedarf an neuen Steuerzeichen für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 rechtzeitig angemeldet bzw. mit Steueranmeldung bestellt werden. Die neuen Steuerzeichen können frühestens ab dem 1. November 2012 bezogen werden, wobei die Bestellfristen des § 32 TabStV zu beachten sind.

    Die Steuerzeichenstelle bittet, alle Steueranmeldungen bzw. Bedarfsanmeldungen für neue Steuerzeichen (Zigaretten; Feinschnitt) gültig ab 1. Januar 2013 bis zum 31. 12. 2012 deutlich mit „NEU“ zu kennzeichnen. Alle übrigen Steueranmeldungen/Bedarfsanmeldungen sollen deutlich mit „ALT“ gekennzeichnet werden. Damit soll die Wahrscheinlichkeit von Verwechslungen nahezu ausgeschlossen werden.

    Im Rahmen der Umsetzung der dritten Stufe des Steuermodells wird bei Zigarettensteuerzeichen noch eine optische Änderung am Preis-/Inhaltsfeld vorgenommen.

    (DTZ 37/12)