Schlagwort: Tabakvertrieb

  • HU Tobacco ab 2024 bei Kopp

    OFFENBACH/RELLINGEN // [link|https://kopp-tobaccos.com/alterserkennung.html]Kopp Tobaccos[/link] übernimmt zum 1. Januar 2024 den weltweiten Vertrieb der von Hans Wiedemann gegründeten Pfeifentabakmarke [link|https://hu-tobacco.de/]HU Tobacco[/link].

    In den sozialen Medien genießen die HU-Spezialitätentabake seit vielen Jahren Kultstatus, waren bisher aber nur bei einigen wenigen Online-Händlern verfügbar. Wiedemann war bis vor kurzem als Tabakkreativer im Alleingang tätig, mit Schwerpunkt auf dem Mischen von Tabaken. Umso erfreulicher ist es für ihn, mit Kopp Tobaccos ein schlagkräftiges Unternehmen für den weltweiten Vertrieb an seiner Seite zu wissen. Kopp Tobaccos verfügt über ein siebenköpfiges Verkaufsteam für das Inland mit Zugang zu mehr als 1000 Fachhandelskunden. Zudem betreuen vier Mitarbeiter den Export in insgesamt 70 Länder.

    Authentisch und experiemtierfreudig
    Oliver Kopp nennt HU Tabake das deutsche Pendant zu den „Cornell & Diehl“-Tabaken aus den USA. „Von einem Tabak-Freak für Tabak-Freaks. Authentisch, experimentierfreudig und definitiv nicht ‚mainstream‘“, erklärt Kopp. Der Anbieter erkennt einen Trend zu immer natürlicheren und unverfälschten Tabak-Blends und sieht in den naturnahen HU Tobaccos eine wertvolle Ergänzung des Bestandssortiments.

    Aktuell bietet HU Tobacco insgesamt 40 naturnahe Blends an, bei denen Virginia- und Burley-Tabake die Basis bilden, sowie Spezialitäten wie die „African Line“ mit Latakia-Tabak. Als weiteres Highlight dürften die Vintage-Tabake in limitierter Auflage gelten.

    Nach fünf Jahren werden die Namensrechte in den Besitz der Kopp Tobaccos übergehen. Bis dahin und darüber hinaus steht Hans Wiedemann zusammen mit dem Kopp-Masterblender Thomas Nitsche, für die Entwicklung neuer Ideen und Blends verantwortlich zeichnet, zur Verfügung.

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  • Kautabak: Rechtsstreit geht weiter

    ANSBACH // Günter Hartmann Tabakvertrieb hat beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Kautabak-Verfahren (DTZ berichtete) eingelegt. Der Bayrischen Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 10. Oktober 2019 die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin hatte nach Vorliegen der Urteilsbegründung einen Monat Zeit, gegen diese Entscheidung anzugehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird in Kürze dem BVerwG vorgelegt.

    Es geht um die Klage des Importeurs gegen Vertriebsverbote auf dem deutschen Markt für die Erzeugnisse „Thunder Frosted Chewing Bags“ und „Thunder Chewing Tobacco“ des dänischen Herstellers V Tobacco. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hatte die Klage abgewiesen. Beide Produkte stufte der Senat als „Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch“ ein, das nicht zum Kauen im Sinne der europäischen Tabakrichtlinie bestimmt sei. Nach dem Tabakerzeugnisgesetz sind solche Produkte in Deutschland nicht erlaubt.

    Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hatte dazu mitgeteilt, dass diese Produkte nur zum Kauen bestimmt seien, wenn dadurch tatsächlich wesentliche Inhaltsstoffe freigesetzt würden. Der Kläger vertrat die Ansicht, es komme für die Einstufung „zum Kauen bestimmt“ (und damit erlaubt) darauf an, dass durch Kauen erheblich mehr der wesentlichen Inhaltsstoffe gelöst würden, als beim bloßen „im Mund Halten“ des Erzeugnisses. Dieser Argumentation folgten die Richter nicht.

    Bis zur endgültigen Klärung sind Ein- und Verkauf dieser Produkte für Handel und Hersteller zulässig.

    kdp

    (DTZ 03/20)

  • Lutschen oder kauen?

    MÜNCHEN // Mit einer Vorlage des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in Sachen Kautabak hat sich jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) auseinandergesetzt. Das Urteil der Luxemburger: Als Kautabak gilt nur der Tabak, bei dem die Inhaltsstoffe durch Kauen freigesetzt werden. Ein Lutschen sei nicht ausreichend.

    Hintergrund: Die Stadt Kempten hatte einem Tabakvertrieb verboten, zwei bestimmte Produkte zu verkaufen. Das Unternehmen klagte. Und da es sich um eine Frage europäischen Rechts handelt, landete der Fall schließlich vor dem EuGH.

    Nach europäischem Recht ist Kautabak erlaubt; andere Tabakformen zum oralen Gebrauch sind dagegen verboten. Typisches Beispiel: Snus. Die Tabakpäckchen werden meist zwischen Zahnfleisch und Wange gedrückt und entwickeln dort ihre Wirkung. Snus darf in Schweden vertrieben werden, in der Europäischen Union nicht.

    Der Streit, in dem die höchsten europäischen Richter jetzt entschieden haben, muss nun in Bayern weiter verhandelt werden. Dort muss die Justiz klären, ob es sich bei den fraglichen Produkten tatsächlich um – erlaubten – Kautabak handelt.

    red

    (DTZ 43/18)