Schlagwort: Rechtsstreit

  • US-Tabakkonzerne einigen sich mit Justiz

    WASHINGTON // Die großen Hersteller haben sich mit dem US-Justizministerium auf eine Vereinbarung über tabakbezogene Werbung im Einzelhandel geeinigt und damit einen fast zwei Jahrzehnte währenden Rechtsstreit beendet.

    Das berichtet die Fachzeitschrift „Convenience Store“ und beruft sich dabei auf den Handelsverband „Association for Convenience & Fuel Retailing“, kurz NACS. Demnach verpflichtet das Abkommen die Konzerne Altria, Philip Morris USA, R J Reynolds Tobacco und ITG Brands dazu, den Geschäften, mit denen sie Verträge abgeschlossen haben, entsprechende Warnhinweisschilder zur Verfügung zu stellen. Die Betreiber wiederum müssen 21 Monate mindestens eines der Hinweisschilder mit einem von 17 verschiedenen Gesundheitsbotschaften anbringen.

    Verfahren lief über 17 Jahre
    Die Vereinbarung deckt den letzten verbleibenden Streitfall aus dem Verfahren ab, das das Department of Justiz (DOJ) in den 1990er-Jahren gegen Altria, Philip Morris USA und R J Reynolds angestrengt hatte. Die NACS-Verantwortlichen und die Tabakkonzerne kämpften 17 Jahre gegen jegliche Beschilderungspflicht im Rahmen des Rechtsstreits und beteiligten sich zusammen mit dem Einzelhandelsverband „National Association of Tobacco Outlets“ an den Verhandlungen, die nun zu der Vereinbarung führten, um sich für die Händler einzusetzen.

    „Der Rechtsstreit hat die Einzelhändler immer in eine einzigartig schlechte Position gebracht“, sagte der oberste NACS-Jurist Doug Kantor und ergänzte: „Die Einzelhändler waren nicht an der Klage beteiligt und sollten nicht mit einem gerichtlich angeordneten Rechtsbehelf belastet werden, aber das Verhandlungsergebnis vermeidet sogar noch schlimmere Ergebnisse, die das DOJ und die Gruppen der öffentlichen Gesundheit befürworteten.“

    Hersteller müssen Prüfer beauftragen
    Wie der Verband berichtet, sieht die Vereinbarung vor, dass jedes Geschäft, das mit einem der Hersteller unter Vertrag steht, mindestens ein Schild mit einer von 17 verschiedenen, vorab genehmigten Gesundheitsbotschaften anbringen muss, die nach dem Zufallsprinzip an Einzelhändler im ganzen Land verteilt werden. Jedes Geschäft ist verpflichtet, nach der Hälfte des in der Vereinbarung festgelegten Zeitraums eine neue Botschaft anzubringen. Die Hersteller müssen Gutachter beauftragen, die prüfen, ob die Schilder ordnungsgemäß angebracht sind, heißt es aus dem NACS.

    Nach einer weiteren Anhörung wird das Gericht nun entscheiden, ob es die Vereinbarung akzeptiert und eine Anordnung zur Umsetzung erlässt. Der Zeitplan für das Aufstellen der entsprechenden Schilder wird davon abhängen, wann das Gericht entscheidet, ob die Vereinbarung angenommen wird, teilt man im NACS mit. Die Einzelhändler könnten die Vereinbarung schriftlich oder bei der Anhörung unterstützen oder ablehnen, heißt es weiter.

    Gesundheitsrisiken darstellen
    Das ist nicht die einzige Regelung, die die Tabakindustrie in jüngster Zeit angefochten hat. Im Juni 2011 veröffentlichte die Food and Drug Administration (FDA) eine endgültige Regelung, die aktualisierte Gesundheitswarnungen auf Zigarettenpackungen und in der Zigarettenwerbung vorschreibt. Die grafischen Warnhinweise enthalten eine Kombination aus Text und Bildern, die einige der Gesundheitsrisiken des Rauchens darstellen.

    Die endgültige Regelung wurde von mehreren Unternehmen vor Gericht angefochten und schließlich im August 2012 aufgehoben, nachdem das US-Berufungsgericht des District of Columbia festgestellt hatte, dass die Regelung gegen den ersten Verfassungszusatz verstößt. Im März 2013 gab die US-Bundesregierung ihre Entscheidung bekannt, keine weitere Überprüfung des Gerichtsurteils anzustreben.

    Im Anschluss an eine weitere Klage mehrerer Gruppen des öffentlichen Gesundheitswesens erließ ein Richter des US-Bezirksgerichts für den Bezirk Massachusetts eine Verfügung, mit der die Behörde angewiesen wurde, die vorgeschlagene Regelung bis August 2019 zu veröffentlichen und im März 2020 eine endgültige Regelung zu erlassen. Die Frist für das Einhalten der Vorschriften durch die Tabakkonzerne wurde mehrmals verschoben und läuft nun bis zum 9. April 2023. red

  • Entscheidung zu Automaten

    KÖLN // Vor kurzem sorgte die Nachricht „Schockbilder auf Automaten“ für eine mediale Aufmerksamkeit. In zahlreichen Beiträgen in Print- und Online-Medien wie „Zeit“, „FAZ“, „Lebensmittelzeitung“ und auch im DTZ-Newsletter wurde das Thema nicht differenziert wiedergegeben. Der Bundesverband deutscher Tabakwarengroßhändler und Automatenaufsteller (BDTA) erläutert den Sachverhalt.

    Hintergrund
    Zum Hintergrund: Die Nichtraucher-Initiative „Pro Rauchfrei“ hatte zwei Münchner Supermärkte verklagt. Dort gibt es Automaten, bei denen die Zigarettenpackung aufs Kassenband fällt, nachdem man eine Marke anhand eines Bildes ausgewählt hat. Auf diesem Bild sind keine Warnhinweise zu sehen. Die sehen die Kunden erst beim Bezahlen an der Kasse, lautete der Pro-Rauchfrei-Vorwurf.

    Europäischer Gerichtshof
    Nachdem der Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) München, und dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verhandelt wurde, landete er schließlich vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Brüssel.

    Rechtsstreit
    „Der Bundesgerichtshof hat im Rechtsstreit Pro Rauchfrei / JC und der Revision nach LG München und OLG München dem EuGH vier Fragen vorgelegt“, erläutert der BDTA. Die Fragen beziehen sich auf die Interpretation der Richtlinie 2014 / 40 / EU (Tabakproduktrichtlinie). Der EuGH beantworte diese Fragen in der Rechtssache C-370 / 20. In der Folge könne der BGH das Verfahren fortführen und entweder selbst urteilen oder an das OLG München zurückverweisen. Was davon wann geschehe, sei unbekannt. Erst durch den Spruch des BGH werde das Verfahren beziehungsweise über das weitere Verfahren entschieden, der EuGH habe lediglich die Vorlagefragen des BGH beantwortet.


    Automaten tragen bereits Warnhinweise

    Wichtig ist: „Warenausgabegeräte in Deutschland wie etwa Automaten, Smoky Theken sowie andere tragen bereits seit 2018 und aktuell den kompletten Satz Warnhinweise inklusive Bildwarnhinweis“, informiert der BDTA. Der Verband hatte eigenen Angaben zufolge sich Ende 2017 mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sowie der Arbeitsgruppe „Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Wein und Kosmetika“ (ALB) der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (Bundesländer) darüber verständigt, dass eine Packungsabbildung mit allen nach Paragraf 12 Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) geforderten Warnhinweisen für Text und Bild in Originalgröße durch Aufkleber auf allen Ausgabegeräten für Tabakwaren in Deutschland gut sichtbar angebracht werde.

    Lösung im Einklang mit EU
    Mit dieser Lösung sei man übereingekommen, dass durch das Verwenden von Aufklebern mit Warnhinweisen auf Zigarettenautomaten ein Verstoß gegen Paragraf 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 TabakerzV kompensiert werden könne. Ein regelmäßiges Aktualisieren der Aufkleber im Einklang mit der entsprechenden Bilddatenbank der EU sei gleichfalls vereinbart worden. Seit Anfang 2018 finden sich dementsprechend bereits die Warnhinweise auf allen Automaten in Deutschland, mittlerweile in der dritten Auflage und Version.

    „Damit sind die in Deutschland tätigen Automatenaufsteller und -betreiber dem Beschluss der ALB mit größter Sorgfalt nachgegangen und werden auch weiter dem Beschluss mit größter Sorgfalt nachgehen“, betont der BDTA.

    vi

  • Noch kein Urteil

    HAMBURG // Im Rechtsstreit zwischen Innocigs und Posh Global (DTZ berichtete) gab es bis Redaktionsschluss noch kein Urteil. Am 29. Mai hatte das Landgericht Hamburg verhandelt, die Entscheidung jedoch auf den 1. Juni vertagt.

    Es geht um die Frage, ob Posh Global, ein Mitglied des Firmengeflechts um die börsennotierte Gesellschaft Ströer, alle Produkte ordnungsgemäß angemeldet hat. Innocigs hatte eine einstweilige Verfügung gegen die Düsseldorfer erwirkt, über deren Widerspruch wurde nun mündlich verhandelt. Nach dem Eindruck von Beobachtern war das Gericht dabei durchaus um eine Einigung bemüht. Allerdings war insbesondere das Hamburger Unternehmen Innocigs nicht zu einem Einlenken bereit.

    Von Innocigs war vor der zweiten Verhandlungsrunde keine Stellungnahme zu erhalten. Die Geschäftsführerin der Düsseldorfer Posh Global, Antje Hersch, teilte mit: „Wir können bestätigen, dass die heutige Gerichtsverhandlung am Landgericht Hamburg zur Registrierungspflicht für E-Zigaretten und Liquids stattgefunden hat. Wir erwarten am Freitag, den 1. Juni, die Urteilsverkündung durch das Landgericht Hamburg und können das laufende Verfahren in der Zwischenzeit nicht weiter kommentieren.“

    DTZ wird Sie natürlich auf dem Laufenden halten.

    max

    (DTZ 22/18)

  • WestLotto trägt Gebühren

    MÜNSTER // „Wir freuen uns, dass wir im Dialog mit WestLotto eine Lösung gefunden haben, gemeinsam den Herausforderungen der Zukunft begegnen zu können.“ So kommentiert Tobias Buller-Langhorst, Geschäftsführer des Lotto- und Toto-Verbandes der Annahmestelleninhaber in Nordrhein-Westfalen (LTV), den Durchbruch in einem Streit, der seit 2016 auch gerichtlich zwischen dem Verband und WestLotto ausgetragen wird.

    Auslöser für die Auseinandersetzung war die Erhöhung der amtlichen Genehmigungsgebühren zum Betrieb einer Lotto-Annahmestelle im Oktober 2014 von ursprünglich 100 Euro auf 1250 Euro. Unmut und Diskussionen bei Lotto-Annahmestellen in ganz Nordrhein-Westfalen riefen den LTV auf den Plan. In vielen Gesprächen mit der Landesregierung in Nordrhein-Westfalen, Politikern, Annahmestellenbetreibern sowie Vertretern von WestLotto wurde gemeinsam erörtert, wie man gemeinsam das staatliche Lotteriemonopol und die Lotto-Annahmestellen stärken und zukunftssicher gestalten könne.

    Vereinbart wurde in einem ersten Schritt, dass WestLotto rückwirkend ab Oktober 2014 die Genehmigungsgebühren zum Betrieb von Lotto-Annahmestellen in Nordrhein-Westfalen vollständig übernehmen wird. Andreas Kötter, Sprecher der Geschäftsführung von WestLotto, bewertet das Ergebnis der Gespräche: „Wir möchten das Lotto-Annahmestellennetz zukunftssicherer machen. Mit dieser Entscheidung senden wir ein nachhaltiges Signal an die Annahmestellen, gemeinsam sind wir starke Partner auf Augenhöhe. Gerne möchten wir zukünftig in weiteren Gesprächen erörtern, welche Möglichkeiten zur weiteren Verbesserung möglich sind.“

    Buller-Langhorst, der die Mitglieder im Rahmen der jährlichen LTV-Mitgliederversammlung am 27. Mai in Essen über das Ergebnis informierte, nahm dann auch den Auftrag der Mitgliederversammlung entgegen, den Rechtsstreit mit WestLotto für erledigt zu erklären. Der für den 18. Juni anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Münster erübrigt sich somit.

    pi

    (DTZ 22/18)

  • Irrsinn in den USA

    WASHINGTON // „Rauchen tötet 1200 Amerikaner. Jeden Tag.“ – Mit dieser und ähnlichen Werbebotschaften erscheinen derzeit ganzseitige Anzeigen in 45 US-Zeitungen, einmal pro Monat in den Wochenendausgaben.

    Entsprechende Spots laufen ein Jahr lang fünfmal wöchentlich. Finanziert wird die Werbung von – Altria und Reynolds. Grund ist ein seit 1999 dauernder Rechtsstreit der Industrie mit der US-Regierung. Allein Altria gibt dafür rund 30 Millionen Dollar aus – spart aber weitaus höhere Strafzahlungen in Milliardenhöhe.

    max

    (DTZ 47/17)

  • Zippo einigt sich mit Lorillard

    BRADFORD // Im Rechtsstreit um einen Markennamen haben die US-Firmen, der Feuerzeugproduzent Zippo und der Zigarettenhersteller Lorillard, eine Einigung erzielt.

    Über den genauen Wortlaut gibt es keine Angaben, heißt es in der Online-Ausgabe des „Bradford Era“. Im Gespräch mit der US-Tageszeitung sagte Greg Booth, CEO bei Zippo, dass „beide Parteien den Rechtsstreit mit einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung beigelegt haben.“

    Hintergrund: Zippo hatte in der Verwendung der Bezeichnung „blu“ für die elektronische Zigarette von Lorillard eine Verletzung seiner Markenrechte an der gleichlautenden Feuerzeug-Serie „BLU“ gesehen.

    Das Bradforder Unternehmen führte in seiner Klage an, dass die fast identische Markenbezeichnung zu Verwechslungen beim Endverbraucher führen könnte.
    Demgegenüber reklamierte Lorillard für seine elektronische Zigarette, dass beide Produkte in keinerlei Wettbewerb zueinander stehen und auch optisch keine Gemeinsamkeit aufweisen. Lediglich im Namen und in der blauen Farbe der Markenbezeichnung gebe es gewisse Übereinstimmungen.

    Das Abkommen wurde bereits im Mai fixiert und von Zippo erst vergangene Woche veröffentlicht. Über die Details gibt es keine Angaben, berichtet die Tageszeitung.
    red

    (DTZ 28/15)