DÜSSELDORF (DTZ/red). Am 1. Mai jährt sich das absolute Rauchverbot in Nordrhein-Westfalen. Massive Umsatzeinbußen über zehn Prozent und verlorene Investitionen sind die vernichtende Bilanz der Gastronomie. Der Dehoga fordert eine Rückkehr zur Ausnahmeregelung.
Nach einer repräsentativen Umfrage des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (Dehoga) in Nordrhein-Westfalen (NRW) lehnen 63 Prozent der Befragten das strikte Rauchverbot ab und befürworten eine Regelung mit Ausnahmen.
73 Prozent sprechen sich für abgetrennt Nebenräume zum Rauchen aus; 64 Prozent wollen Eckkneipen wieder komplett für Raucher erschließen und 60 Prozent der NRW-Bürger plädieren dafür in geschlossenen Gesellschaften Rauchen zu dürfen. Demgegenüber sind 81 Prozent der Umfrage-Teilnehmer für ein absolutes Rauchverbot, wenn Kinder anwesend sind.
Diese Ergebnisse decken sich mit den Erfahrungen der Wirte, die an einer weiteren repräsentativen Umfrage des Verbandes teilgenommen haben.
Nach zwölf Monaten mit der kompromisslosen Regelung verzeichnen 81 Prozent der Befragten Umsatzeinbußen, davon 63 Prozent über zehn Prozent. Besonders ärgerlich für 27 Prozent der Gastronomen sind verlorene Investitionen in sogenannte Raucherlösungen (separate Raucherräume, Lüftungen; Anmerk. d. Red.) die im Vertrauen auf das Gesetz der Vorgängerregierung (Rauchverbot mit Ausnahmen für Kneipen und Raucherräume) getätigt wurden.
Auch der Vorsitzende der FDP-Landtagsfraktion, Christian Lindner, sieht keine Akzeptanz für das strikte Gesetz: „Die Landesregierung muss endlich einsehen, dass das absolute Rauchverbot Nordrhein-Westfalen schadet und auch die Bürger nicht überzeugt hat.“ Er fordert: „SPD und Grüne müsse ihre ideologische Bevormundungspolitik aufgeben und einen verhältnismäßigen und effektiven Nichtraucherschutz auf den Weg bringen.“
NRW-Gesundheitsministerin Barbara Steffens (Grüne) bezweifelt, dass eine Mehrheit der Bürger gegen eine strikte Regelung in der Gastronomie eintritt, berichtet „Der Westen“. Sie sieht darüber hinaus keine „belastbaren Zahlen“ für die Dehoga-Forderung vorliegen.
(DTZ 18/14)