MÜNCHEN // Das Landgericht München hat Ende Dezember festgestellt: Bezeichnungen wie „Deckblatt: Habano 2000 Seco“ oder „Umblatt: Piloto Cubano Dominikanische Republik“ sind für Zigarren, die aus nicht-kubanischen Tabaken hergestellt sind, nicht zulässig. „Cuba / Kuba“ und „Havana / Havanna“ seien geografische Herkunftsbezeichnungen, die in Bezug auf Tabak und Zigarren einen besonderen Ruf genössen. Bezeichnungen, die auf ursprünglich aus Kuba stammendes Saatgut Bezug nehmen, beeinträchtigten den Ruf und die Unterscheidungskraft der kubanischen Herkunftsbezeichnungen in unlauterer Weise und ohne rechtfertigenden Grund. Auch Angaben zur tatsächlichen Herkunft solcher nicht-kubanischer Tabake macht derartige Verwendungen kubanischer Herkunftsbezeichnungen nicht zulässig. Geklagt hatte Habanos S.A.
Urteilsbegründung
Das Gericht unterstrich in seiner Urteilsbegründung, dass „die Insel Kuba und seine Hauptstadt Havanna nicht nur stellvertretend für Zigarrengenuss, sondern auch für die besondere Qualität des dortigen Tabaks“ stünden. Weiter heißt es: „Die willkürliche Verwendung dieser Herkunftsangaben unabhängig von einem aktuellen konkreten Bezug zu Kuba/Havanna beeinträchtigen ihre Unterscheidungskraft, weil dadurch die besondere Bedeutung dieser Begriffe für höchsten Tabakgenuss aus Kuba verloren geht.“
Qualität kubanischer Zigarren
Das beklagte Schweizer Unternehmen hatte argumentiert, die Qualität kubanischer Zigarren sei aufgrund der Enteignung der Wissens- und Qualitätsgaranten, der revolutions- und später armutsbedingen Abwanderung von Know-how und Facharbeitern zusehends verfallen. „Kuba“ oder „Havanna“ seien deshalb inzwischen eher als Sorten- oder Gattungsbezeichnungen für Zigarren zu sehen denn als Hinweis auf den Herstellungsort.
red