Schlagwort: Notifizierungsportal

  • Ein Blick ins Netz lohnt sich

    MAINZ // Jetzt ist sie online: Die [link|http://t1p.de/b9vl]Liste der mitgeteilten Tabakerzeugnisse[/link] ist seit kurzem öffentlich zugänglich.

    Hersteller oder Importeure von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, im zentralen EU-Notifizierungsportal, dem „EU-CEG“ (EU Common Entry Gate), den zuständigen Behörden unter anderem Produkteigenschaften inklusive der Zusammensetzung sowie toxikologischen Daten und Verkaufszahlen mitzuteilen.

    Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht die dort vorliegenden Daten entsprechend Paragraph 32 Tabakerzeugnisverordnung. Die dort aufgelisteten Angaben stehen im Netz, wie sie mitgeteilt wurden. Für die Richtigkeit der Informationen ist laut BVL der Übermittler verantwortlich. Die Übereinstimmung der Produkte mit den rechtlichen Anforderungen liegt in der Verantwortung des Herstellers oder Importeurs. Eine stichprobenartige Kontrolle erfolgt von den zuständigen Überwachungsbehörden der Bundesländer.

    Da gegenwärtig dem BVL die Daten von Tabakerzeugnissen zu Zusatzstoffen und Emissionswerten noch nicht in einer weiter zu verarbeitenden Form vorliegen, werden derzeit nur Markenname und Produkttyp der im EU-CEG mitgeteilten Produkte veröffentlicht. Neuartige Tabakerzeugnisse brauchen in Deutschland eine Zulassung, daher sind in der Liste nur solche Tabakerzeugnisse enthalten die bereits zugelassen wurden. In Deutschland sind Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch nicht zugelassen, und werden daher nicht gelistet.

    Da bisher noch nicht alle Daten von E-Zigaretten und E-Liquids und anderen Inhaltsstoffen in einer weiter zu verarbeitenden Form vorliegen, werden nur Markenname, Name und Adresse des Herstellers oder Importeurs und Produkttyp der mitgeteilten Produkte veröffentlicht. Die Produkte müssen sechs Monate vor dem Inverkehrbringen mitgeteilt werden. Gelistet werden daher nur Produkte, deren Mitteilungsdatum bereits mindestens sechs Monate zurückliegt. Die Produkt-Daten bestätigen laut BVL nicht, dass die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Die Einhaltung der Vorgaben liegt beim Anbieter.

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    (DTZ 44/18)