BERLIN / BRÜSSEL // Die Formulierungshilfe für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes liegt jetzt in Brüssel. Bis zum 24. Juni – also im Rahmen der dreimonatigen Stillhaltefrist – sind noch Änderungen möglich. Damit könnte das Gesetz noch vor der Sommerpause verabschiedet werden – falls ein geordneter parlamentarischer Prozess in der aktuellen Situation überhaupt möglich sein sollte.
Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf weist die nun vorliegende Fassung eine ganze Reihe von Änderungen auf. Wichtig ist zum Beispiel, dass Schaufenster des Fachhandels vom Außenwerbeverbot nicht umfasst werden.
Übergangsfrist geplant
Mit Blick auf nikotinfreie Liquids für E-Zigaretten ist jetzt eine Übergangsfrist vorgesehen: Die Produkte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits am Markt sind, müssen innerhalb von sechs Monaten nachgemeldet werden. Ebenfalls für die E-Branche wichtig ist der Hinweis, dass der im Gesetz verwendete Begriff des Nachfüllbehälters sich auf alle Flüssigkeiten bezieht, die zum Befüllen elektronischer Zigaretten geeignet sind – also etwa auf die sogenannten Basen.
Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Natur. Das zuständige Bundeslandwirtschaftsministerium soll nach fünf Jahren zur Wirksamkeit des Gesetzes Stellung nehmen.
Die Notifizierung kann auf der Website der Europäischen Kommission unter der [link|https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/search/?trisaction=search.detail&year=2020&num=149] Nummer 2020 / 149 / D[/link] eingesehen werden.
red