MÜNCHEN // In einem Urteil hat das Landgericht München I am 22. September entschieden, dass ein Einzelhändler aufgrund der behördlich angeordneten Covid-19-Maßnahmen die Miete um bis zu 80 Prozent mindern darf. Darauf weist der BTWE hin.
Corona-bedingte Schließung
Geklagt hatte ein Händler für Möbel und Wohnaccessoires aus der Münchener Innenstadt. Er hatte seinem Vermieter mitgeteilt, die Miete ab April aufgrund höherer Gewalt um 100 Prozent kürzen zu wollen. Dagegen wiederum hatte der Vermieter geklagt. Laut dem LG München ist die Corona-bedingte Schließung des Geschäfts als Mietmangel anzuerkennen. Eine Mietminderung von bis zu 80 Prozent – je nach Ausmaß der Beschränkungen – sei gerechtfertigt. Der Mietzweck habe nach den öffentlich-rechtlichen Beschränkungen infolge der Corona-Pandemie nicht mehr eingehalten werden können. Dies falle nicht in den Risikobereich des Mieters, so die Richter.
Erhebliche Einschränkungen
Für den Zeitraum der Schließung im April sind laut Gericht 80 Prozent Mietminderung angemessen, ab Mai mit Öffnung auf begrenzter Fläche um 50 Prozent. Im Juni war die Flächenbegrenzung aufgehoben; dennoch habe es laut Gericht, erhebliche Einschränkungen für den Händler gegeben. Gerechtfertigt sei daher eine Mietminderung um 15 Prozent. Das Urteil (Az. 3O 4495/2020) ist noch nicht rechtskräftig, Berufung wurde eingelegt.
red