Schlagwort: Kaffeesteuergesetz

  • „Nachversteuerung verfassungswidrig“

    BERLIN // Die Besteuerung sogenannter Tabakwarensubstitute, also Liquids, Basen und Aromen für E-Zigaretten, ist beschlossene Sache. Doch hinter den Kulissen ringen die Beteiligten derzeit darum, wie die Besteuerung umgesetzt werden soll.

    Fest steht: Unversteuerte Produkte, die vor dem Stichtag 1. Juli 2022 hergestellt und in den freien Verkehr gebracht werden, können nach dem aktuellen rechtlichen Status quo unbegrenzt verkauft werden. Damit können die Anbieter in den kommenden Monaten ihre Fertigung auf Hochtouren laufen lassen, um möglichst viel Altware in den Handel zu bekommen.


    BMF muss tricksen

    Bislang hat das zuständige Bundesfinanzministerium (BMF) einen Stichtag – die Rede war vom 12. Februar 2023 – kommuniziert, ab dem ein Verkauf unversteuerter Ware nicht mehr erlaubt sein soll. Das Ministerium hat nun erkannt, dass es vermutlich auf recht üppige Summen verzichten muss. Daher versuchen die Beamten, eine Lücke zu finden, wie auch im Nachhinein ein Satz von 16 Cent je Milliliter erhoben werden könnte. Allerdings muss das BMF dazu tricksen – und will sich einer für diesen Zweck ins TabStMoG eingebauten Regelung bedienen: Im neuen Paragrafen 1b heißt es dort, dass für Substitute für Tabakwaren die Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß gelten.

    Offenbar möchte das BMF die entsprechenden Vorschriften so modifizieren, dass der Besitz unversteuerter Liquids bereits ab 1. Juli 2022 eine erstmalige Besteuerung auslöst. Dazu müsste das Kaffeesteuergesetz geändert werden, womit wohl nicht vor 2024 zu rechnen wäre. In diesem Fall könnten unter Umständen alle Besitzer unversteuerter Altwaren verpflichtet werden, eine Steuererklärung für diese Produkte abzugeben. Aber: Experten sind sicher, dass eine solche Regelung verfassungswidrig wäre. Stephan Endler, Chef der Essener Niko Liquids Holding: „Jeder Händler, der Liquids in gutem Glauben an das Verbot der nachträglichen Besteuerung erwirbt, müsste sich auf einmal mit Steuernachforderungen herumschlagen. Dazu wird es nicht kommen!“

    Endler, der bereits mehrere Juristen mit dem Fall beschäftigt, ist sicher, dass die Behörden derzeit Verunsicherung verbreiten wollen, um zu verhindern, dass der Handel umfangreiche Lagerbestände aufbaut. Endler: „Sollte es wider Erwarten zu einer – wie auch immer gearteten – Nachversteuerung der Altware kommen, werden wir Klage beim Bundesverfassungsgericht einreichen.“

    max