WIESBADEN // Die Deutsche Sportlotterie (DSL) hat keine Erlaubnis mehr, den Spielbetrieb aufrecht zu erhalten und darf nicht mehr über die Spielscheine von Lotto Hessen angeboten werden. Weil die Soziallotterie nicht mindestens, wie vorgegeben, 30 Prozent der Erlöse als Reinertrag erwirtschaftet, hatte das nach dem Glücksspielstaatsvertrag zuständige rheinland-pfälzische Innenministerium Ende 2019 die beantragte Verlängerung der Betriebserlaubnis bis Mitte 2021 abgelehnt.
Zwei Eilanträge
Mit Beschlüssen vom 20. November hat nun die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zwei Eilanträge der Antragstellerin, einer gemeinnützigen Gesellschaft mit Sitz in Wiesbaden, die die Deutsche Sportlotterie (DSL) betreibt, abgelehnt. Diese Eilanträge waren zum einen darauf gerichtet, der DSL vorläufig die Aufrechterhaltung ihres Betriebs längstens bis zum 30. Juni 2021 zu gestatten, zum anderen sollte der DSL die Einbindung ihres Angebots auf den Spielscheinen „Eurojackpot“ und „6 aus 49“ von Lotto Hessen vorläufig gestattet werden.
Der Reinertrag
Die Erlaubnis beinhaltete die Regelung, dass der Reinertrag der Lotterie mindestens 30 Prozent der Summe der Entgelte (einschließlich der Bearbeitungsgebühr) betragen müsse. Der gesamte Reinertrag sei für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Der Lotteriezweck
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die DSL die Voraussetzungen zur nachhaltigen Erfüllung des Lotteriezwecks über die Generierung von mindestens 30 Prozent Reinerträgen für den beantragten Erlaubniszeitraum nicht einhält und nicht wirtschaftlich veranstaltet werden kann. Gegen die Beschlüsse (Az.: 5 L 1988/19.WI und 5 L 712/20.WI) kann die Antragstellerin Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel erheben.
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