Schlagwort: Inverkehrbringen

  • Aus für Produktkarten?

    BERLIN // Es ist nur eine kleine Änderung, aber sie kann für den Handel gravierende Folgen haben. Am 12. Mai entscheidet der Bundesrat über die „Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung“.

    Darin heißt es unter Punkt 1: „In Paragraph 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erster Halbsatz werden nach dem Wort ‚Inverkehrbringens‘ die Wörter ‚einschließlich des Anbietens zum Verkauf‘ eingefügt.“ Dabei geht es um die sogenannten gesundheitsbezogenen Warnhinweise sowie die Maßnahme des Handels, vor die Packungen Produktkarten zur schnelleren Orientierung im Regal zu stecken.

    Der Bundestag hatte dazu im März eine Ausarbeitung (Aktenzeichen PE 6-3000-15/17) durch die Unterabteilung Europa erstellen lassen. Darin wurden insbesondere die Begriffe „Verdeckung“ und „in Verkehr bringen“ analysiert. Folgerung der Verfasser: Es spräche die überwiegenden Argumente dafür, dass mit dem Inverkehrbringen nicht erst die Abgabe an den Verbraucher durch den Einzelhandel gemeint sei. Vielmehr beziehe sich der Gesetzestext auch „auf das Vorhalten von Tabakprodukten in Verkaufsstellen einschließlich des Anbietens zum Verkauf“.

    Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates empfehlen der Ländervertretung in einer aktuellen Vorlage (Drucksache 221/1/17 vom 2. Mai 2017), die Tabakerzeugnisverordnung entsprechend zu ändern. Der Bundesrat hat diese Punkte für den 12. Mai auf seine Tagesordnung gesetzt. In der Empfehlung heißt es, die vorgeschlagene Änderung sei erforderlich, „um Probleme in der Tabaküberwachung abzuwenden und die Handlungsfähigkeit des Vollzuges zu gewährleisten“.

    Bei den betroffenen Verbänden gibt man sich vergleichsweise gelassen. Bereits im Januar hatten der Deutsche Zigarettenverband (DZV) und der Bundesverband des Tabakwaren-Einzelhandels (BTWE) in einer gemeinsamen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass Produktkarten „eindeutig rechtskonform“ seien. Unter anderem, so DZV-Geschäftsführer Jan Mücke, falle der stationäre Handel aufgrund des fehlenden grenzüberschreitenden Sachverhaltes nicht in den Regelungsbereich der EU-Richtlinie. Tatsächlich heißt es im Erwägungsgrund 48, mit der Richtlinie würden keine Vorschriften über „heimische Verkaufsmodalitäten“ harmonisiert. Damit, so Mücke, fehle der Bundesregierung die sogenannte Verordnungsermächtigung – selbst wenn der Bundesrat die Änderung beschließen sollte. Zudem verwies Mücke darauf, dass Berlin stets erklärt habe, die TPD 2 eins zu eins umzusetzen. Die nun angestrebte Anpassung sei nur mit einem neuen Gesetz realisierbar.

    In der aktuellen Beschlussvorlage geht es außerdem um das Verbot von Zusatzstoffen, um das Mentholverbot für Liquids für E-Zigaretten sowie um angemessene Übergangsfristen beim Umstellen der Produktion.

    max

    (DTZ 18/17)