Schlagwort: Informationsgesellschaft

  • Urteil: Niederlage für Pöschl

    KARLSRUHE // Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 5. Oktober sein Urteil in Sachen Pöschl Tabak verkündet. Das Unternehmen hatte im Herbst 2014 auf der Startseite seiner Website (www.poeschltobacco.com) ein Foto abgebildet, welches vier Personen während oder vor dem Konsum von Tabakprodukten zeigte. Dagegen hatten Verbraucherschützer geklagt.

    Zwar hatte Pöschl das Foto nach einer informellen Beanstandung durch das Landratsamt Landshut entfernt. Trotzdem hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände im Nachgang Klage wegen unzulässiger Werbung erhoben.

    Gemäß herrschender Gesetzgebung (Paragraph 19 Absatz 3 des Tabakerzeugnisgesetzes) ist es verboten, für Tabakerzeugnisse in „Diensten der Informationsgesellschaft“ zu werben. In dem Verfahren haben die Parteien darüber gestritten, ob hierunter auch die Website eines Tabakherstellers fällt. Dies war bislang höchstrichterlich nicht geklärt.

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nach der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni geklärt und nun sein Urteil (Aktenzeichen I ZR 117/16) verkündet. Nach Auffassung des BGH ist die Website eines Unternehmens, auf der für dessen Produkte geworben wird, ein „Dienst der Informationsgesellschaft“. Die weltweit unbeschränkt aufrufbare Startseite eines Unternehmens wende sich an die breite Öffentlichkeit und werde deshalb von dem Verbot der Tabakwerbung in Diensten der Informationsgesellschaft erfasst.

    Der BGH bestätigte allerdings gleichzeitig die Zulässigkeit von Tabakwerbung in Magazinen und Zeitschriften, welche sich nicht an die breite Öffentlichkeit wenden.

    Pöschl Tabak bedauerte diesen Ausgang des Verfahrens, da es nach Auffassung des Unternehmens diverse Gründe gab und gibt, welche einen anderen Spruch zugelassen hätten. Maßgeblich steht in diesem Zusammenhang die Frage im Raum, ob eine Unternehmens-Website nicht ein (virtuelles) Geschäftslokal ist, welches von einem Interessenten bewusst und freiwillig aufgesucht werden muss, und in dem Werbung für Tabakprodukte seit jeher und aus guten Gründen gestattet ist.


    „Notorische Bevormunder"

    Patrick Engels, geschäftsführender Gesellschafter der Pöschl Tobacco Group in der vierten Generation: „Als Verfechter des Rechtsstaates nehmen wir das Urteil des BGH mit dem diesem gegenüber gebotenen Respekt zur Kenntnis. Gleichzeitig ist allerdings festzuhalten: Tabakprodukte sind legale Konsumprodukte für erwachsene Bürger und müssen daher auch weiterhin wie alle anderen legalen Produkte in verantwortungsvoller und gesetzeskonformer Art und Weise beworben werden dürfen.“

    Engels führte weiter aus: „Speziell die nun auch höchstrichterlich als zulässig erklärte Möglichkeit von Ausnahmeregelungen ist sehr zu begrüßen, belegt sie doch, dass das Recht noch immer über dem wie auch immer motivierten Willen notorischer Verbotsanhänger und Bevormunder steht. Dass dies auch von großen Teilen der Bevölkerung so gesehen wird, zeigt die überwältigende Zahl an positiven Rückmeldungen von Mitbürgern während aller Instanzen.“

    Pöschl Tabak will sich nach eigenem Bekunden auch in Zukunft schon aus Gründen der Prinzipien des Rechtsstaates, der freien Marktwirtschaft sowie des Informationsrechtes und des Mündigkeitsrechtes der Bürger für eine offene und zugleich verantwortungsvolle Kommunikation zum Thema „Tabak“ innerhalb des herrschenden Rechtsrahmens einsetzen.

    red

    (DTZ 41/17)