Schlagwort: Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)

  • Lotto Hessen möchte neue Zukunftsfelder besetzen

    WIESBADEN // Der zum Juli 2021 in Kraft getretene, neue Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) führt neben Lotterien und Sportwetten auch virtuelle Automatenspiele, Online-Poker sowie Online- Casinospiele einer staatlichen Regulierung zu und ermöglicht deren Veranstaltung jedem zugelassenen Anbieter auf der Grundlage einer geprüften Erlaubnis.

    „Das sogenannte schnelle Spiel, eine in der Lebenswirklichkeit längst vorhandene Spielemöglichkeit, wird damit nun endlich aus seinem in Deutschland geschätzt 30 Milliarden Euro schweren Schwarzmarkt in geregelte Bahnen geführt“, erläutert Sundermann. „Nur wenn uns die Regulierung gelingt und wir auch als staatliche Anbieter diese Felder mit besetzen und auf diese Weise dem Verbraucher eine hessische Alternative mit sicherer Abwicklung und Auszahlung bieten, hat der Kunde eine wirkliche Option neben den vielen bislang nicht lizenzierten Angeboten. Wir haben vor diesem Hintergrund die Herausforderung angenommen und stehen mit einem ebenso attraktiven wie sicheren Angebot im virtuellen Automatenspiel bereit. Damit werden wir gleichzeitig zum Vollsortimenter, können von der Lotterie über die Sportwette bis hin zum schnellen Spiel alles anbieten. Und wir sitzen nicht auf Malta oder Gibraltar, zu uns kann jeder in die Wiesbadener Rosenstraße kommen, um seinen Gewinn zu beanspruchen“.

    Virtuelles Automatenspiel
    Die Lotto Hessen GmbH hat am 20.07.2021 einen entsprechenden Antrag auf virtuelles Automatenspiel nach § 22a GlüStV beim zuständigen Landesverwaltungsamt Sachsen- Anhalt gestellt und außerdem im Januar 2022 die weitere behördlich zwingende Voraussetzung, nämlich die Anbindung an das länderübergreifende Glücksspielauswertungssystem LUGAS erfolgreich hergestellt. Dieses Auswertesystem dient zur Überwachung der Aktivitäten von Glücksspielanbietern, um paralleles Spiel eines Kunden bei mehreren Glücksspielanbietern zu verhindern und eine anbieterübergreifende Einzahlungslimitierung abzusichern.

    red

  • Glücksspiel: Generalanwalt betont nationale Kompetenz

    LUXEMBURG // Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat seine Schlussanträge vorgelegt. Es ging darum, wie die vom Amtsgericht Sonthofen aufgeworfenen Bedenken gegen die vorgesehene Höchstgrenze von maximal 20 Sportwetten-Anbieter und das hierzu vorgesehene Auswahlverfahren zu beurteilen sind.

    Die Sonthofener Richter sollten über die Strafbarkeit eines Unternehmens urteilen, das ohne erforderliche Erlaubnis Sportwetten anbot und damit gegen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verstieß. In der Anfrage der Amtsrichter an den EuGH hatten die Juristen aber versäumt zu begründen, ob die vom Verteidiger erhobenen europarechtlichen Einwendungen gegen den GlüStV überhaupt zutreffen und welche Konsequenzen sich daraus für die Rechtslage in Deutschland ergeben.

    Der EuGH-Generalanwalt macht nun das Versäumnis zum Kern seines Entscheidungsvorschlags. Die Amtsrichter müssten selber feststellen, ob ein Verstoß des GlüStV gegen Europarecht vorliege. Sollte das der Fall sein, verweist der Generalanwalt auf die selbstverständlichen Grundsätze des Europarechts.

    Im Deutschen Lotto- und Totoblock sieht man sich darin bestätigt, dass das Entscheidungsrecht über die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrage bei den nationalen Gerichten liegt. Insbesondere die Klarstellung, dass die Regeln über das grundsätzliche Verbot nicht erlaubter Glücksspiele und die Vorschriften über das Sportwettenmonopol keiner Notifizierung durch die Kommission bedürfen, sei erfreulich. da

    (DTZ 44/15)

  • VGH kippt Verfahren für Sportwetten-Konzessionen

    KASSEL // Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit Entscheidung vom 16. Oktober das im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) festgeschriebene Konzessionsverfahren zur Vergabe von Sportwetten-Lizenzen gestoppt.

    Die Richter in Kassel haben die Beschwerde des Landes Hessen gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. Mai 2015 zurückgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Nach dem Erfolg seiner Einstweiligen in Wiesbaden hat der österreichische Wettanbieter Betkick nun auch vor dem Verwaltungsgerichtshof in Kassel Recht bekommen.

    Das Konzessionsverfahren bezeichnete das Gericht als fehlerhaft und intransparent. Darüber hinaus sei die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Bewertungsmatrix fehlerhaft.

    Der VGH stellte außerdem fest, dass die im Staatsvertrag für das Glücksspielkollegium als zentrale Instanz der Glücksspielregulierung definierten weitreichenden Befugnisse der bundesstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes widersprechen und weder verfassungskonform noch demokratisch legitimiert sind. Zudem verletze die Ausübung von Hoheitsgewalt durch das Kollegium das Demokratieprinzip. Darüber hinaus würde dieses Gremium in einem aufsichtsfreien Raum agieren; es sei nicht gewährleistet, dass das Vergabe-Verfahren transparent, objektiv und diskriminierungsfrei geführt werde.

    Nach der Entscheidung des Hessischen VGH steht die Glücksspielregulierung nun faktisch wieder zur Disposition beziehungsweise vor einem Neuanfang.
    red

    (DTZ 43/15)