Schlagwort: Geschäftsschließungen

  • Betriebe vor dem Aus

    NÜRNBERG // Etwa 23 Prozent aller Betriebe sind aktuell nach den Regelungen des Lockdowns in ihrer Geschäftstätigkeit eingeschränkt. Sie mussten ihre Geschäftstätigkeit vorübergehend ganz oder teilweise einstellen.

    Befragung
    Sechs Prozent der Firmen geben an, vollständig geschlossen zu haben. Im Januar berichteten die Betriebe noch zu 28 Prozent, ganz oder teilweise geschlossen zu haben. Das geht aus einer zwischen dem 22.  März und 8. April durchgeführten repräsentativen Befragung von Betrieben durch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor.

    Branchen
    Allerdings sind die einzelnen Branchen unterschiedlich betroffen: Im Groß- und Einzelhandel sind 27 Prozent der Betriebe nach den Regelungen des Lockdowns in ihrer Geschäftstätigkeit eingeschränkt. Bei den sonstigen Serviceleistungen – dazu zählen beispielsweise personennahe Dienstleistungen oder solche der Unterhaltung und Erholung – gilt dies für 20 Prozent. Von diesen berichten acht Prozent von vollständigen Schließungen, im Groß- und Einzelhandel sind es drei Prozent. Mit Abstand am stärksten ist das Gastgewerbe betroffen: 87 Prozent der Gastro-Unternehmen sind aktuell von den angeordneten Schließungen betroffen. Rund ein Drittel der Betriebe im Gastgewerbe gibt an, ihre Geschäftstätigkeit ganz eingestellt zu haben.

    Existenz bedroht
    Insgesamt sehen sich zwölf Prozent aller Unternehmen akut in ihrer Existenz bedroht. Dabei sind insbesondere kleinere Firmen mit zehn bis 49 Beschäftigten und Kleinstbetriebe mit einem bis neun Beschäftigten betroffen: Neun beziehungsweise 13 Prozent sehen sich aktuell existenzgefährdet. In der Gastronomie betrachten 41 Prozent der Unternehmen ihre Situation als existenzbedrohend, im Groß- und Einzelhandel sind es 13 Prozent.


    red

  • Tabakläden dürfen oft öffnen

    KÖLN // Aktuell trägt der Bundesverband des Tabakwaren-Einzelhandels (BTWE) zusammen, welche Regeln für Tabakwarenfachgeschäfte in welchen Bundesländern gelten. Wir bringen Sie auf den aktuellen Stand.

    Mecklenburg-Vorpommern
    Für Mecklenburg-Vorpommern teilt das Wirtschaftsministerium mit: „Tabakwaren gehören in einem weiteren Sinne zu den Lebensmitteln und sind folglich (…) von den Geschäftsschließungen nicht betroffen.“

    Thüringen
    Auch in Thüringen zählen Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte explizit zu den Geschäften, die geöffnet bleiben dürfen. Und in Hessen gehören Tabakwarengeschäfte und E-Zigarettenläden ebenfalls zu jenen Geschäftstypen, die von einem Verkaufsverbot ausgenommen sind.

    Hansestadt Hamburg
    In der „Auslegungshilfe“, die die Wirtschaftsbehörde der Hansestadt Hamburg veröffentlicht hat, sind Kioske ausdrücklich als Geschäftsbetriebe, die öffnen dürfen, gekennzeichnet.

    Nordrhein-Westfalen
    Demgegenüber ist die Lage in Nordrhein-Westfalen uneinheitlich. Dazu informiert der BTWE: „Zwar ist der Tabakwaren-Einzelhandel nicht ausdrücklich in der Liste der zu öffnenden Geschäfte genannt. Uns sind aber Fälle bekannt, nach denen Ordnungsämter eine ausdrückliche Erlaubnis geben, Tabak und Lotto zu verkaufen, da es sich bei diesen Geschäften um ,Kioske‘ handele.“

    Ordnungsbehörden in NRW
    Das bestätigt auch Tobias Buller, Geschäftsführer des Lotto- und Toto-Verbands der Annahmestelleninhaber in Nordrhein-Westfalen: „Die Ordnungsbehörden in NRW gehen völlig unterschiedlich mit ihrer Verordnung um: Die einen schließen alle Einzelhandelsgeschäfte, welche vom Erlass her öffnen dürften, nur vor dem Hintergrund, dass ,Lotto‘ eine ähnliche Einrichtung wie ein Wettbüro oder eine Spielhalle oder eine Spielbank sein soll“, so Buller. Andere wiederum würden nur den Verkauf von Lotto verbieten. Und dann gebe es jene Städte, die ihre Verfügungen schon wieder aufgehoben hätten. Buller hat die Ordnungsämter der Städte und Gemeinden in NRW darauf hingewiesen, dass die mehr als 3300 Lottoverkaufsstellen im Land regulärer Einzelhandel mit Produkten für den täglichen Bedarf, wie Tabak, Presseerzeugnisse, Getränke, Fahrkarten für den Öffentlichen Nahverkehr, Postdienstleistungen und zum Teil Nahversorger sind.

    BTWE: Tabakwaren gehören in den Kontext „Lebensmittel“
    Das unterstreicht auch BTWE-Präsident Torsten Löffler. Tabakwaren gehörten unbedingt in den Kontext „Lebensmittel“ und würden im Regelbedarfsermittlungsgesetz explizit neben Nahrungsmitteln und Getränken aufgeführt. Zudem sei der Tabakwaren-Einzelhandel in vielen Fällen mit einem tiefen und breiten Presse-Sortiment Garant für die Versorgung der Bevölkerung mit Zeitungen und Zeitschriften, die von Verkaufsverboten ausgenommen sind.

    Unterdessen hat der bayerische Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger erläutert, unter welchen Umständen „Mischbetriebe“, die sowohl Lebensnotwendiges als auch nicht Essenzielles verkaufen – etwa Kioske oder Lotto-Annahmestellen – öffnen dürfen. Das gelte, wenn der „erlaubte Sortimentsteil“ (nicht Tabak!) überwiegt – und dann für alle Produkte.

    da

  • Tabakläden dürfen öffnen

    KÖLN // Der Bundesverband des Tabakwaren-Einzelhandels (BTWE) hat auf sein Schreiben an Bundeskanzlerin Angela Merkel, mehrere Bundesminister und an die Ministerpräsidenten mittlerweile aus verschiedenen Bundesländern Antwort erhalten.

    Privilegierte Verkaufsstellen
    Demnach bleiben die Tabakläden in Mecklenburg-Vorpommern generell geöffnet. Wörtlich heißt es seitens des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern: „Tabakwaren gehören in einem weiteren Sinne zu den Lebensmitteln und sind folglich von den privilegierten Verkaufsstellen des § 1 Abs. 1 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung, unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen entsprechend der Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes, erfasst, so dass die Tabakläden von den Geschäftsschließungen nicht betroffen sind.“

    Auch in Thüringen zählen Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte explizit zu den Geschäften, die geöffnet bleiben dürfen. In Hessen gehören Tabakwarengeschäfte und E-Zigarettenläden zu jenen Geschäftstypen, die von einem Verkaufsverbot ausgenommen sind. Das sieht Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus der Hessischen Landesregierung vom 20. März 2020 vor.

    Lage uneinheitlich in NRW
    Demgegenüber ist die Lage in Nordrhein-Westfalen (NRW) uneinheitlich. Dazu informiert der BTWE: „Zwar ist der Tabakwaren-Einzelhandel nicht ausdrücklich in der Liste der zu öffnenden Geschäfte genannt. Uns sind aber Fälle bekannt, nach denen Ordnungsämter eine ausdrückliche Erlaubnis geben, Tabak und Lotto zu verkaufen, da es sich bei diesen Geschäften um, Kioske` handele.“

    Kontext „Lebensmittel“
    In seinem Schreiben hatte der BTWE unter anderem darauf hingewiesen, dass Tabakwaren unbedingt in den Kontext „Lebensmittel“ gehören und im Regelbedarfsermittlungsgesetz explizit neben Nahrungsmitteln und Getränken aufgeführt werden. Zudem sei der Tabakwaren-Einzelhandel in vielen Fällen mit einem tiefen und breiten Presse-Sortiment Garant für die Versorgung der Bevölkerung mit Zeitungen und Zeitschriften, die von Verkaufsverboten ausgenommen sind.

    da

    (DTZ 14/20)